Sind Bestattungskosten und Kosten für Haushaltsauflösung und mein Verdienstausfall für die Zeit der vielen Erledigungen vom Nachlass abziehbar?
Ich bin alleiniger Erbe, es gibt einen Pflichteilsberechtigten, Erblasser hatte etwas Guthaben hinterlassen. Der Pflichtteilsberechtigte verlangt Auszahlung 50% des Guthabens? Muss ich nun alleine die ganzen Kosten aus eigener Tasche zahlen? Ich bin selbstständig, habe hohe Verdiensteinbuße, da viel Zeit für Erledigungen rund um Bestattung und Wohnungsauflösung aufzubringen war. Ich stehe dadurch aktuell mit Schulden da. Kann es sein, dass ich nun als Erbe mit einem Sack Schulden dastehen muss, während der Pflichtteilsberechtigte das Guthaben einstreicht? Oder habe ich auch ein Recht auf Erstattung meines nachweislichen Verdienstausfalls aus dem Nachlass?
10 Antworten
Bestattungskosten und die anderen Sachen muss der Erbe bezahlen.
Also Du
Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf 50 % des Guthabens und wenn Du Pech hast, macht er noch Pflichtteilersatzanspruch geltend.
habe das gerade vor einem Jahr hinter mir mit Anwalt und all dem Kram. Selbst mein Verdienstausfall, da ich zum Schluss weniger gearbeitet habe, wurde nicht irgendwo verrechnet.
na dann hatte ich wohl einen schlechten Anwalt
weil der Erbe für die Beerdigung verantwortlich ist, der Pflichtteilsberechtigte ist ja kein Erbe, wahrscheinlich sogar im Testament vom Erbe ausgeschlossen, so war es bei uns
Das Pflichtteil wäre aber 50 % des eigentlichen Erbes. Dieses Erbe wird um die Kosten reduziert.
Also 50 % dieses Guthabens steht ihm auf keinen Fall zu.
Folgende Nachlassverbindlichkeiten sind im Pflichtteilsrecht vom Nachlasswert abzuziehen:
•Beerdigungskosten
•Darlehen, Bankschulden
•Sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers
•Unterhaltsrückstände und bestimmte Unterhaltsansprüche, die durch den
Tod des Erblassers nicht erlöschen
•Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten, wenn dieser
enterbt ist oder die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt und den
Zugewinnausgleich fordert10
•Offene Steuerschulden des Erblassers, jedoch nicht die latente
Ertragssteuer, die durch die Aufdeckung stiller Reserven bei der
Veräußerung eines Unternehmens oder Mitunternehmeranteils des Erblassers
entsteht.
•Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers nach § 102 SGB XII11
•Erbenhaftung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB II ("Hartz IV")
•Kosten für die Ermittlung der Nachlassgläubiger
•Kosten der Wertermittlung des Nachlasses12
•Auflösend bedingte Verbindlichkeiten, bei Eintritt der Bedingung hat
eine Ausgleichung zu erfolgen13
Selbstverständlich fallen die Bestattungskosten als Erbfallverbindlichkeit ebenso dem Nachlass an wie Wohnungsauflösungskosten als Nachlassverbindlichkeit.
Bei den Wohnungsauflösungskosten kann man mit Eigenbelg auch eigene Arbeitsleistung berechnen, allersings nur zum gesetzl. Mindestlohn einer Hlfstätigkeit, nicht den fiktiven Verdienstausfall. Hier gilt billiges Ermessen und der Vortrag des Pflichtteilsberechtigten, die Arbeiten hätten zu diese niedrigeren Kosten fremdvergeben werden können (Tagesjobvermittlung der Arbeitsagentur).
Der Pflichtteilsberechtigte kann nur 50% des Reinnachlasses, also dem Vermögen, was nach Abzug der Nachlassvernindluchkeiten verbliebe, beanspruchen :-)
Dir ist bekannt, dass er darüber ein bewertetes Nachlassverzeichnis beanspruchen kann?
G imager761
Im Nachlassverzeichnis, welches beim Nachlassgericht abgegeben wurde, sind bisher nur die Vermögenswerte vom Todestag eingetragen, da zu den Kosten noch keine Rechnungen vorlagen. Muss ich das nachmelden?
Das Nachlassvezeichnis beim Nachlassgericht dient nur der Gebührenberechnung des Erbscheins..
Der Pflichtteilsberechtigte hat n. § 2314 BGB Anspruch auf ein höchst detailliertes, bewertetes Nachlassverzeichnis, das jeden Anzug des Verstorbenen, sein Kleingeld in der Flurschale, seinen Uralt-Toaster, Mietkautionsrückzahlung oder Sparvereinfach in der Stammkneipe auflistet.
Und wie gesagt den Erbfall- und Nachlassverbinbdlichkeiten, von der kostenpflichtigen Todesfeststellung des Arztes über Wertgutachterkosten bis zur Bestattung als Verbinbdlichkieten gegenüberstellt.
Die Differenz bildet als Reinnachlass die Grundlage des Auszahlungsbetrages in Geld.
Bestattungskosten und Haushaltsauflösung sind auf alle Fälle vom Erbe abziehbar. Wie das mit Deinem Verdienstausfall ist, weiß ich nicht. Ist denn der Pflichtteilberechtigte normalerweise einziger gesetzlicher Erbe, da er 50 % des Erbes beansprucht, wurdest Du testamentarisch als alleiniger Erbe vom Erblasser eingesetzt, bist aber ansonsten nicht Erbe.
Der Pflichtteilsberechtigte ist Sohn aus früherer Beziehung. Ich bin der Bruder des Verstorbenen und per Testament als alleiniger Erbe eingesetzt worden.
Wenn er als einziger gesetzlicher Erbe infrage kommt, sind die 50 % gerechtfertigt, jedoch nach Abzug der erwähnten Kosten vor Aufteilung des Erbes.
Falsch, des Reinnachlasses, also Vermögen ./. Verbindlichkieten des Erblassers, zu denen auch seine Beerdigung und die Wohnungsauflösung zählen :-)
G imager761