Schwester hat komplettes Geld vor Todeseintritt abgehoben? Rechtlich vorgehen?

9 Antworten

Euer Vater war anscheinend ein richtiges Ar....... oder geistig weit weg, als er diese furchtbaren Regeln verfügt hat - frei nach dem Grundsatz, wie erzeuge ich den grösstmöglichen Streit unter den Kindern.

Zunächstmal sollten Sie die Schwester in Verzug setzen. Dazu fordern Sie sie mit angemessener Frist auf über das abgehobene Geld Rechnung zu legen.

Legt Ihre Schwester keine Rechnung, dann sollten Sie einen Anwalt einschalten.

Nun will sie es mir nicht zurück geben, da sie behauptet eine Bankvollmacht erlaube ihr dies.

Die Bankvollmacht regelt a priori nur das Verhältnis mit der Bank. Das heißt, Sie können das abgehobene Geld nicht mehr von der Bank verlangen. Eine Bankvollmacht bedeutet aber nicht, das Sie das Geld einfach behalten darf. Vielmehr handelt sie hier im Auftrage des Vollmachtgebers.

da sie wusste ich werde Alleinerbin.

Woher wußte Sie das ? Und wieso mach der Vater ein Kind zum Alleinerben und gibt den Anderen Einve Vollmacht, das ergibt so erstmal keinen Sinn.

Kann ich rechtlich vorgehen bzw. habe ich eine Chance ?

Das hängt von verschieden Faktoren ab. So kann es sein, das Geld ja tatsächlich für den Vater verbraucht worden sein, z.B. um die Heimkosten zu tragen.

sondern sie hab es sich aus Gier immer ab, da sie wusste ich werde Alleinerbin. Darf sie das?

Nein.

Kann ich rechtlich vorgehen bzw. habe ich eine Chance?

Ja. Unabhängig davon, ob es sich um eine Kontovollmacht oder Generalvollmacht handelt, durften Aufträge nur für den Vollmachtgegeber selbst oder mit dessem ausdrücklichen Auftrag vorgenommen werden.

Insichgeschäfte sind dem Bevollmächtigten untersagt.

Da schreibt man ihr zugangssicher, per Einwurf(!)-Einschreiben:

"... gem. Ablichtung beigefügten Testaments (oder beigefügtem Erbschein) bin ich als Alleinerbin des Nachlasses unseres Vaters eingesetzt.

Als seine Rechtsnachfolgerin n. § 1922 BGB widerrufe ich zunächst die Bankvollmacht des Erblassers vom (Datum) mit sofortiger Wirkung.

Dieser (Konto-)Vollmacht lag regelm. nur ein Auftrag nach den §§ 662 ff. BGB zugrunde. Einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen desjenigen Vermögens, das du im Rahmen der Kontovollmacht erhieltest, stellt ein solcher Auftrag hingegen nicht dar. § 181 BGB führt aus, das dir Schenkungen an dich selbst oder an Dritte nicht gestattet waren.

Gem. beigefügten Kontoauszügen wurden von dir nachweislich insges. XX.XXX EUR vom Konto unseres Vaters abgehoben.

Nach den geltenden Beweisregeln hast du zu beweisen, dass das Geld ordnungs- und auftragsgemäß an unseren Vater übergeben bzw. für ihn verwendet wurde.

Du bist daher aufgefordert, mir innerhalb von 14 Tagen nach dokumentiertem Zugang diese Schreibens unter Beifügung entsprechender Quittungen und/oder Belegen Rechenschaft abzugeben, wofür diese Abhebungen in jedem Einzelfall verwendet wurden.

Als Auskunftsberechtigte verlange ich über deine dsbzgl. Erklärung folgende Versicherung an Eides statt abzugeben: "Ich, [Vorname, Name, Anschrift] versichere an Eides Statt, dass ich die vorgenannten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass die Angaben der Wahrheit entsprechen und ich nichts verschwiegen habe. Die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist mir bekannt, namentlich die Strafandrohung gemäß § 156 StGB bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei vorsätzlicher Begehung der Tat bzw. gemäß § 163 Abs.1 StGB bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei fahrlässiger Begehung. [Ort, Datum, Unterschrift]"

Dieser Rechenschaftsanspruch des Vollmachtgebers nach § 667 BGB steht nach Eintritt des Erbfalls mir als Erbin zu, da ich als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle Rechte des Erblassers eingetreten bin, § 1922 BGB.

Solltest du diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, werde ich einen Rechtsanwalt mit Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen und dich erforderlichenfalls per Klage auf Erstattung der unrechtmäßig abgehobenen Beträge in Anspruch nehmen.

Eine Strafanzeige wg. Unterschlagung behalte ich mir ausdrücklich vor sollte sich mein Verdacht erhärten, dass die Kontovollmacht von dir rechtsmißbräulich verwendet wurde, um dich als Pflichtteilsberechtigte am Vermögen unseres Vaters zu bereichern."

Ich wünsche dir viel Erfolg :-O

G imager761

Sie hatte eine Vollmacht.

Das reicht.

akjb2015 
Beitragsersteller
 09.06.2018, 12:06

Muss sie so hohe Beträge nicht als "Schenkung" bei Abhebung bezeichnen?

Wippich  09.06.2018, 12:08
@akjb2015

Nein ,sie hat das recht machen zu können was sie will.

Wenn ich von meiner Frau eine Vollmacht habe,muss ich auch niemanden was erklären.

Na ja, ich finde es schon traurig, wenn ein Vater von 2 Kindern eines zur Alleinerbin macht und das Enterbte die Vollmacht erhält um sich um die recht umfangreiche Bürokratie zu kümmern. Soweit am Rande. Hatte sie evtl. auch die gerichtliche Betreuung?

Du unterstellst Gier, ich sage sie hat sich einen (übertriebenen) Arbeitslohn zugestanden. Mal anders: was hättest du gemacht, wenn du die Geschäfte deines Vaters erledigst und wüsstest, dass deine Schwester irgendwann alles erbt?

Du müsstest nachweisen, dass die Abbuchungen ausdrücklich gegen den Willen des Vaters waren, er dies aber auf Grund seiner Erkrankung nicht mehr widerrufen konnte. Evtl kannst du über die Beträge noch Pflichtteilergänzungsansprüche geltend machen, dafür musst du nur beweisen können, dass es sich tatsächlich um Schenkungen des Vaters handelt.

Wann hättest du mitbekommen, wenn das Pflegeheim seine Kosten auch nicht mehr erhalten hätte?

Wenn überhaupt nichts mehr da ist, kannst du ihr auch keinen Pflichtteil mehr auszahlen, dann kannst du versuchen ,ob sie wenigstens die Beerdigungskosten hiervon noch bezahlt.

imager761  09.06.2018, 16:31
Na ja, ich finde es schon traurig, wenn ein Vater von 2 Kindern eines zur Alleinerbin macht und das Enterbte die Vollmacht erhält um sich um die recht umfangreiche Bürokratie zu kümmern.

Was ist daran traurig, einem Kind wegen seiner (psychischen) Stabilität oder (beruflichen) Empathie eher die eigene Pflge zuzutrauen, dem anderen die "Bürokratie"?

Was gibt dir Gewißheit, dass die Erbfolgeregelung nicht wg. umfänglicher Ausstattung und/oder finanzieller Unterstützung desjenigen Kindes erfolgte, das deswegen nun auf den hälftigen Pflichtteil gesetzt wurde?

ich sage sie hat sich einen (übertriebenen) Arbeitslohn zugestanden.

Charmante Umschreibung für Unterschlagung, § 246 StGB: Denn den hätte sie mit dem Betreuten vereinbaren müssen oder sich als pflegende Angehörige, nicht für gelegentliche Botengänge oder Besuche, im Rahmen des § 2057a BGB gegen den Nachlass anrechnen lassen durfte, aber nicht durch rechtsmißbräuchliche Verwendung der Bankvollmacht erlangen, § 181 BGB :-O

Du müsstest nachweisen, dass die Abbuchungen ausdrücklich gegen den Willen des Vaters waren, er dies aber auf Grund seiner Erkrankung nicht mehr widerrufen konnte.

Falsch, die Beweislast hat der Bevollmächtigte zu führen, § 666 BGB. Und gleich mehrere Abhebungen im jeweils vierstelligen Bereich geben diese Vermutung gerade nicht her.