Muss ich die Bestattungskosten zahlen?
Hallo liebe Leser,
im Juni letzten Jahres (2018) ist mein leiblicher Vater verstorben. Meine Mutter, die von ihm geschieden wurde, hat mich darüber informiert. Da keiner die Bestattung organisiert hat, hat die Stadt, in der er zuletzt gelebt hatte, eine Seebestattung gemacht. Bis heute hat mich das Nachlassgericht über seinen Tod nicht informiert. Die Stadt hat mich nun angeschrieben und verlangt die Bestattungskosten von mir in Höhe von 1800 Euro. Ich habe dem Sachbearbeiter gesagt, dass ich nichts geerbt habe. Mein verstorbener Vater hat nach seiner Scheidung noch 2 weitere Kinder mit verschiedenen Frauen gezeugt. Mein Vater war zuletzt in einem Hospiz, da er sehr krank war. Er hatte auch nichts zum Vererben, meines Wissens nach. Ich denke nicht, dass er ein Testament hinterlassen hat. Muss ich die Beerdigungskosten bezahlen, auch wenn ich das Erbe vielleicht ausschlage? Ich hatte keinen guten Kontakt zu ihm? Was ist, wenn er weitere Schulden hat, von den ich nichts weiß? Vielen Dank für Eure Antworten?
7 Antworten
Nach § 1968 BGB haben die Erben die Bestattungskosten zu tragen. Wenn Sie nicht Erbin geworden sind (weil der Erblasser andere Erben eingesetzt hat, oder weil Sie das Erbe ausgeschlagen haben) haften Sie auch nicht für die Bestattungskosten.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab dem Erbfall und Ihrer Kenntnisnahme, von dem Grund Ihrer Berufung zur Erbin. da Sie bisher vom Nachlassgericht nicht über die Möglichkeit, Erbin zu sein, nicht benachrichtigt wurden, kann angenommen werden, dass die Ausschlagungsfrist für Sie noch nicht angelaufen ist. Am besten setzen Sie sich mit dem zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des vaters) in Verbindung und erklären dort formal die Ausschlagung.
Hallo Sergius, ich habe noch keine Sterbeurkunde von meinem Vater erhalten. Ich habe heute beim Gericht angerufen, die sagten ich brauche die Sterbeurkunde. Diese erhalte ich vom Standesamt. Sobald ich diese erhalten habe, kann ich doch tätig werden beim Nachlassgericht. Diese kostet 12 Euro. Ich werde meine Geburtsurkunde und meinen Ausweis (Kopien) an das Standesamt übersenden. Was ist wenn mein Vater noch weitere Schulden hat. Momentan will das Amt die Kosten (Bestattungskosten) von mir, obwohl auch andere Kinder vorhanden sind. Ich muss diese Kosten übernehmen. Habe versucht gegen die Zahlungserinnerung Einspruch einzulegen. Der Sachbearbeiter sagte, ich soll meinen Einspruch zurücknehmen, sonst erlässt er einen Widerspruchsbescheid, der teuer ist, als die Zahlungserinnerung der Bestattungskosten
Muss ich die Beerdigungskosten bezahlen, auch wenn ich das Erbe vielleicht ausschlage?
Ja, zu Kostenersatz der verauslagten Bestattungskosten sind Ehegatten und Kinder im Rahmen ihrer Einkommen verpflichtbar, auch wenn sie Erbe ausgeschlagen haben.
Was ist, wenn er weitere Schulden hat, von den ich nichts weiß?
Da haftest du als Rechtsnachfolgerin, nachdem du durch deine Mutter von dem Tod Kenntnis hattest, bist du längst Erbin geworden. Da hätte man sich längst erkundigen müssen, wie es um den Nachlass bestellt ist, den präsentiert dir niemand auf dem Silbertablett :-O
Was ist, wenn er weitere Schulden hat, von den ich nichts weiß?
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dann kannste immer noch Erbe ausschlagen
ich habe nichts geerbt. Auch nichts vom Nachlassgericht erhalten
eventuell hatte Nachlassgericht keine Auskunft über deine derzeitige Adresse und an falsche ältere Adresse geschickt
ja, das könnte so gewesen sein. Ich werde morgen das Nachlassgericht anrufen. Nur dem Gericht ist bekannt, was er hinterlassen hat.
dem Nachlassgericht werden auch die anderen Kinder bekannt sein sprich frag bei der Gelegenheit auch gleich danach
Da Du nichts wußtest kannst Du jetzt das Erbe ausschlagen, auch die Schulden.
Das Erbe ausschlagen schützt nicht vor der Bestattungspflicht.
Auch wenn du keinen Kontakt hattest, musst du, oder ihr, die Kinder, die Bestattung übernehmen. Da kommst nicht drum rum
die anderen Kinder sind unehelich, müssen sie mir trotzdem was beisteuern?
Wenn er als Vater eingetragen ist, ja.
Leg widerspruch gegen diesen Bescheid ein mit dem Argument das es noch zwei Kinder mehr gibt. Probieren kannst es ja.
Verdienst du überhaupt Geld?
Das habe ich ihm im Vorfeld schon gesagt. Der Sachbearbeiter möchte keine Recherchen betreiben und die anderen Kinder suchen. Mich hat er ja gefunden. Ich weiß nicht mal wie die anderen heißen und wo sie sind
Normal muss er aber.... sie müssen ebenfalls zahlen. Aber wenn du es alleine tust, haben sie ja was sie wollen
Der Sachbearbeiter möchte keine Recherchen betreiben und die anderen Kinder suchen.
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dann sag dem Sachbearbeiter dass du auch keine Info darüber hast. Da es aber z.B. 2 weitere zahlungspflichtige Angehörige gibt wirst du nur 1/3 der Kosten bezahlen. Dann bist du deinen Verpflichtungen nachgekommen. Dann muß sich Sachbearbeiter über verschiedene Einwohnermeldeämter selbst bemühen
Normal muss er aber.... sie müssen ebenfalls zahlen.
Nein, muss er nicht. Die gesamtschuldnerische Haftung trifft alle leiblichen Nachfahren, aber es bleibt ihnen gemeinschaftlich im Innenverhältnis frei, wie sie sich die Kosten aufteilen (und ob überhaupt). Da ist der Staat auf der sicheren Seite; er kann sich aussuchen, bei wem er das Geld eintreibt. Wie der Zahlungspflichtige die anderen Kinder zur Kostenbeteiligung bringt, ist dessen Problem.
U warum ist es das Problem der Zahlungspflichtigen?! Frage aus Interesse
Weil hier die gesamtschuldnerische Haftung greift. Alle Kindern haften für die gesamte Summe, aber nicht anteilig gegenüber der Kommune (respektive dem Gläubiger), sondern jeder bis zur vollen Höhe. WIE sie sich die Kosten untereinander (im Innenverhältnis) aufteilen, muss den Gläubiger nicht kümmern, das ist das Problem der Schuldner. Der Gläubiger kann sich beliebig einen Schuldner heraussuchen (üblicherweise denjenigen, der am wahrscheinlichsten Geld hat), und dem die Gesamtsumme in Rechnung stellen (und als öff.-rechtliche Körperschaft auch gleich vollstrecken lassen).
Ok. Vielen Dank. Das is gut zu wissen
Die Kostentragung ist dem Verpflichteten allerdings nicht zumutbar, wenn das Erbe nicht ausreicht und er selber Sozialhilfeempfänger ist. Im Fall, dass es zu Lebzeiten zu nachgewiesenen körperlichen Misshandlungen durch den Verstorbenen kam, gilt die Kostentragung auch als nicht zumutbar.