Erbe verschenken, damit die Halbgeschwister nichts abbekommen?
Hallo, was wäre, wenn meine Eltern ihr Erbe an meine Geschwister und mich verschenken. Also sagen wir mal so ungefähr 20 Jahre vor ihrem Tod. Hätten unsere Halbgeschwister, mütterlicher Seite, ein Erbrecht, an irgendeinem Besitz? Sagen wir mal so, sie behandeln meine unsere Eltern nicht gut und warten nur auf das Geld. Gibt es eine Chance, sie nichts erben zu lassen ?
8 Antworten
Deine Eltern vererben jeweils nur das, was an ihrem Sterbetag vorhanden ist. Zunächst hälftig dem Längstlebenden und den Kindern, dann nur den Kindern.
Lebzeitige Schenkungen wären nur innerhalb von 10 Jahren auszugleichen.
Ein Pflichtteilsrecht, also einen halben Erbanspruch in Geld, haben deine Geschwister allerdings immer.
Imager761 es kommt jedoch darauf an, wer zuerst verstirbt, denn der Vater ist ja nicht verwandt mit den Halbgeschwister! Die Kinder können also nur vom Anteil der Mutter erben.
Ja man kann sie enterben dies kann aber nur deine Mutter da es ihre Kinder sind. Auf das Erbe deines Vaters haben deine Halbgeschwister kein familiäres Anrecht da sie nicht direkt mit ihm verwandt sind. Deine eltern müssen ihr Erbe gar nicht veschenken. Im Testament das sie bestimmt haben ist genau festgelegt wer wie viel bekommt. das Testament kann aber zu lebzeiten der Eltern auch geändert werden. Sollten deine Eltern das Erbe vor ihrem Tod herrausgeben können sie natürlich auch selbst entscheiden wer es bekommt. lg
es gibt unter besonderen umständen auch die möglichkeit, den halbgeschwistern das recht auf den pflichtteil zu nehmen ob dafür die bedingungen ausreichen, müsstet ihr mal mit einem anwalt besprechen.
Den Pflichtteil erben sie in jedem Fall. Nichts erben geht nur, wenn die Eltern allen Besitz bzw. Geld für sich ausgeben. Dann erbt eben keiner etwas.
Die Pflichtteilsberechtigten (was deine Halbgeschwister wohl nach dem Tod deiner Mutter wären, sofern sie durch Testament enterbt wurden) können einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn Schenkungen in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben. Die Staffelung kann im § 2325 III BGB nachgelesen werden.