Opa verstorben - Geld vorher an einen Erben verschenkt -was kann der andere machen?

7 Antworten

Hallo Vanderv23,

hab eben auch die bisherigen Antworten und Kommentare mitgelesen und mein Rat wäre;

Pack alles zusammen, was Du an Belegen usw. hast und dann hol Dir einen Beratungstermin bei einem Fachanwalt für Erbrecht! Die Kosten für eine Beratung kann man im Vorfeld verhandeln!

Es ist viel zu schwierig, hier mit den wenigen Angaben einen wirklich verbindlichen Rat zu geben. Es gibt zwar die rechtliche Erbfolge usw. usw......oft sind Erbfälle aber auch einzeln zu betrachten! Um auf Nummer Sicher zu gehen, lass Dich Fachgerecht beraten! Ein Anwalt kann sich alles genau ansehen und hier kannst und sollt Du nicht Deine ganze Lebensgeschichte offen legen!

Alles Gute

Es ist zutreffend, dass der Opa zu Lebzeiten mit seinem Vermögen nach eigenem Belieben verfahren, es also auch verschenken konnte. Da Sie - Ihr Vater, der Sohn des Opa, ist bereits vorverstorben - als Pflichtteilsberechtigter fungieren, können Sie gemäß § 2325 BGB verlangen, dass der Wert des verschenkten Vermögens dem verbliebenen Nachlass fikriv zugerechnet wird. Wenn der Wert des auf Sie entfallenden tatsächlichen Nachlass-anteils geringer ist als Ihrem Pflichhteil aus dem um den fiktiven Schenkungsbetrag erhöhten Nachlass entspräche, können Sie verlangen, dass Sie diese Differenz erhalren. Ihr Pflichtteil beträgt, wenn man Ihre Angabe von den beiden gleichrangigen Erben unterstellt, 1/4 des Gesamtwerts (also unter Einschluss des Wertes der Schenkung) des Nachlasses. Sie sollten sich aber bei der Geltendmachung dieses Anspruchs anwaltliche Hilfe nehmen. Als juristischer Laie können Sie das nicht bewältigen

sassenach4u  18.06.2014, 17:15

Beste Antwort!

Politikopfer64  18.06.2014, 19:46
@sassenach4u

Die Antwort hört sich sehr kompetent an.

Der Opa kann als selbstständig denkender Mensch mit seinem Geld machen was er will. Wenn er es zu Lebzeiten an irgendjemanden verschenkt, den Nachbarn, einen potentiellen Erben (Enkel) oder das rote Kreuz, ist das seine freie Entscheidung. Anders ist es, wenn man demjenigen nachweisen könnte, er ist unter Vorspielung faslcher Tatsachen (hier ist das der Tatbestand des Betruges gemeint) an das Geld gekommen. Das Nachzuweisen wird schwierig werden. Vererbt werden kann immer nur das, was auch Erbe ist. Dinge die vorher verschenkt wurden, gehören ihm nicht mehr, können also nicht mehr Gegenstand eines Erbes sein.

Pflichtteilsberechtigt sind nur direkte Abkömmlinge, also Söhne und Töchter. Nicht Enkel.

Vanderv23 
Beitragsersteller
 18.06.2014, 10:54

Unser Vater ist leider schon verstorben. Wir sind die direkten/Alleinerben -wie verhält es sich dann ?

Geooekologe  18.06.2014, 10:59
@Vanderv23

Es bleibt dabei. Würde Dein Vater noch leben und hätte er nichts gekriegt, weil der Opa alles Deiner Tante gegeben hat, dann könnte Dein Vater ein Viertel der Schenkung verlangen.

So aber geht ihr leer aus.

Vanderv23 
Beitragsersteller
 18.06.2014, 11:02
@Geooekologe

Aber ich als Enkel habe kein Anrecht auf 1/4 der Schenkung an meine Schwester ?

Politikopfer64  18.06.2014, 11:02
@Vanderv23

Alle die im gleichen Verwandschatfsgrad stehen sind gleich berechtigt, es sei denn das Testament weicht davon ab.

Aber es kann nur vererbt werden was auch da ist. Wenn es vorher weg ist (verschenkt oder verjuxt oder unter gegangen) kann es auch nicht mehr vererbt werden.

... es sei denn, es ist unrechtmäßig gewesen, z.B. durch Bedrohung.

Geooekologe  18.06.2014, 11:04
@Vanderv23

Nein. Aber es könnte sein, daß Deine MUTTER den Pflichtteil Deines Vaters erben kann, wenn die beiden verheiratet waren.

Vanderv23 
Beitragsersteller
 18.06.2014, 11:06
@Politikopfer64

Also kommt meine Schwester damit durch, dass sie den Opa ausgenommen hat wie eine Weihnachtsgans ?!

Sie wollte ihn in ein billigeres Heim stecken da nach der Schenkung nicht mehr genug Geld da war (pflegestufe wurde erhöht) -kann man daraus einen Strick drehen ?

Politikopfer64  18.06.2014, 11:10
@Geooekologe

Geht das? Ich dachte es werden nur leibliche Familienmitglieder berücksichtig?

Politikopfer64  18.06.2014, 11:13
@Vanderv23

Das ist moralische vielleicht nicht ok. gewesen. Aber rechtlich ist ja wieder etwas anderes. Nur weil es nicht gerecht oder anständig war, ist es nicht automatisch gegen geltendes Recht gewesen.

Wenn das Sozialamt hätte zahlen müssen (Sozialhilfe für Opa), die hätten sich 10 Jahre rückwirkend alles wiederholen können. Privatpersonen können dies meines Wissens nach nicht.

Politikopfer64  18.06.2014, 19:48
@Politikopfer64

Sergius widerspricht mir. Wie er es begründet hört sich an, als wenn er Ahnung hätte.

ichweisnix  22.06.2014, 00:46
@Geooekologe

Das ist falsch man schau hierzu in §2303 BGB abs 1.

http://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html

Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.

Entscheiden ist das es sich um eine Abkömmling ( Kind, Enkel, Urenkel, ... ) handelt und dieser nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe wäre bzw. beim Ergänzungspflichtteil ist.

ichweisnix  22.06.2014, 00:49
@Politikopfer64

Aber es kann nur vererbt werden was auch da ist. Wenn es vorher weg ist (verschenkt oder verjuxt oder unter gegangen) kann es auch nicht mehr vererbt werden.

Das ist zwar richtig, aber nur die halbe Wahrheit. Es gibt Pflichtteilsansprüche. Der (Ergänzungs-)pflichtteil ist aber kein Erbteil, sondern ein Anspruch in Geld, gegen die Erben bzw. einen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten. Geschenke zählen beim Pflichtteil mit, sonst könnte man ja das Pflichtteilsrecht durch Geschenke kurz vor dem Tod umgehen.

Abkömmlinge sind, sofern sie gesetzliche Erben sind oder wären pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld.

oder besteht ein Anrecht auf die hälfte der nachweisbaren Schenkung ?

Da der gesetzliche Erbteil 1/2 ist ist der Pflichtteil 1/4. Bei der Berechnung wird die Schenkung dem Nachlasswert hinzugerechnet. Von der Gesamtsumme kann der berechtige dann insgesamt ( also mit den was er als Erbe erhalten hat ) wertmäßig 1/4 verlangen. Wobei das Erbe eine Rechtsnachfolge ist und der Pflichtteil (-ergänzungsanspruch) ein Geldanspruch.