wem Schuldet Tochter Darlehn von der Mutter, wenn diese verstirbt
Meine Mutter hat meiner älteren Schwester Geld verliehen in Höhe von fast 20000 Euro Nun ist meine Mutter verstorben und wir sind 3 Schwestern die rechtmässige Erben sind. Kann meine Schwester das Geld jetzt einfach behalten , oder ist sie verpflichtet die Schulden an die Erbgemeinschaft zurückzubezahlen , bzw. kann der offene Betrag nach Verkauf des Hauses mit ihrem Erbteil verrechnet werden ?
17 Antworten
Zu Ihren §-Wünschen: Die Rückzahlungspflicht eines Darlehens ist in § 488 BGB geregelt. Die Tatsache, dass mit dem Erbfall das Vermögen Ihrer Mutter (und damit auch ihr Darlehens- anspruch) auf die Erben übergeht, findet sich in § 1922 BGB. Prüfen Sie doch auch, ob Ihre Mutter im Zusammenhang mit dem Darlehen irgen-welche Vereinbarungen über die Rückzahlung oder die Anrechnung auf den Erbteil getroffen hat. Dann würde diese Vereinbarung vorrangig gelten und § 488 BGB nur subsidiär, d.h., wenn nichts anderes vereinbart ist.
Vererbt wird immer das gesamt Vermögen eines Erblassers (hier der Mutter), also auch etwaige Darlehensforderungen usw.
Also wird das Darlehen genauso in das Erbe eingerechnet wie das Haus, Sparguthaben usw. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, wird das Erbe dann durch die drei Erben geteilt. Dabei ist es natürlich technisch denkbar und empfehlenswert, den Erbanspruch der Schwester, die das Darlehen erhalten hat, mit dem Darlehen zu verrechnen. Das Darlehen gilt aber zunächst unabhängig vom Erbe (weiter), Darlehensgeber ist jetzt nur nicht mehr die Mutter sonder die Erbengemeinschaft.
Nein sie muss das Geld zurückbezahlen da ihr als Erbgemeinschaft den Darlehensvertrag geeerbt habt. Wichtig ist natürlich das es ein Darlehensvertrag gibt, sonst steht ihr alle leer da!
Wenn es das Darlehn auch schriftlich gibt, fällt es mit in die Erbmasse und die Schwester muß es zurückzahlen. Gibt es kein Schriftstück seid ihr anderen Schwestern in der Beweispflicht und müßt nachweisen das es dieses Darlehn gegeben hat.
sofern ein darlehnsvertrag vorliegt ist das darlehn einklagbar von den Erbberechtigten. Falls nicht muss es nachweisbar sein, dass der Betrag leihweise zur Verfügung gestellt worden ist. Der ausstehende Betrag kann vom Erbanspruchsteil des Darlehnsnehmers abgezogen werden und somit den Erbanteil um die offenstehende Summe verringern.