Rückforderung von Leistungen vom Jobcenter - Einmalzahlung oder Aufrechnung? Hat man da einen Einfluss drauf?
Wegen einmaligen Einkünften sind Leistungen vom Jobcenter zurückzugordern. So weit so gut. In dem Anhörungsschreiben dazu steht:
Die Erstattung kann durch Zahlung in einer Summe erfolgen oder durch Aufrechnung gegen den Anspruch auf Leistungen. Hierzu erhaltenen sie zu einem späteren Zeitpunkt einen gesonderten Bescheid.
Dann wird erläutert, dass bei Aufrechnung monatlich weniger ausgezahlt wird bis zur Tilgung. Und dann:
Die Erstattung hat grundsätzlich durch Zahlung in einer Summe zu erfolgen. Hierzu erhaltenen sie zu einem späteren Zeitpunkt einen gesonderten Bescheid.
Heißt das, dass das Jobcenter beabsichtigt, den Betrag in einer Summe zurückzufordern? Hat man da einen Einfluss drauf? Es wäre ja vielleicht besser, das über mehrere Monate abzuzahlen durch die Alternative der Aufrechnung, weil dann in einem Monat nicht gleich alles fehlt (habe mal gelesen, dass bei der Aufrechnung nur mit 10% oder 30% des monatlichen Anspruchs verrechnet werden darf...). Muss man dafür einen Antrag stellen? Muss man den Antrag dann stellen bevor der ursprüngliche Bescheid aufgehoben und die Überzahlung zurückgefordert wird? Oder kann ich das auch später noch machen?
2 Antworten
Heißt das, dass das Jobcenter beabsichtigt, den Betrag in einer Summe zurückzufordern?
Grundsätzlich ja, da geht es einem JobCenter nicht anders als anderen Gläubigern.
Hat man da einen Einfluss drauf? Es wäre ja vielleicht besser, das über mehrere Monate abzuzahlen durch die Alternative der Aufrechnung, weil dann in einem Monat nicht gleich alles fehlt
Dieses Angebot hast Du erhalten und darfst darüber - in Abstimmung mit dem JobCenter - (mit)bestimmen.
Muss man den Antrag dann stellen
ja
bevor der ursprüngliche Bescheid aufgehoben und die Überzahlung
zurückgefordert wird?
Am Bescheid - der Rückzahlungspflicht - ändert sich grundsätzlich nichts.
Wenn man dir schon 2 Möglichkeiten zur Wahl stellt, dann muss das einmalige anrechenbare Einkommen aber geringer als dein Bedarf gewesen sein.
Denn wäre das nicht der Fall und es würde bei einmaliger Anrechnung im Monat des Zuflusses der Leistungsanspruch entfallen, dann muss zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum verteilt angerechnet werden.
Sicher müsste dann bei Wunsch einer Ratenzahlung ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Ja, schriftlich und formlos, nachdem die schriftliche Forderung vom Jobcenter eingetroffen ist.
Top! Danke!!!
Bitteschön
So ist es. Sehr korrekt.
Wie geht das? Formfrei? Noch bevor der Bescheid zur Rückforderung erlassen wird oder erst danach?