Fahrtkostenerstattung fuer vom Jobcenter angeordneten Termin beim Jugendamt?
Mein minderjaehriger Sohn und ich bekommen Hartz IV. Der Vater wohnt im Ausland und zahlt keinen Unterhalt. Das vorherige Jobcenter hat per vollstreckbarem Unterhaltstitel versucht, ihn ausfindig zu machen und zur Zahlung zu bewegen. Erfolglos, da Daenemark sich querstellt.
Das nach unserem Umzug jetzt fuer uns zustaendige Jobcenter weiss davon, aber forderte mich trotzdem auf, einen Termin zur Beratung bezueglich einer Beistandschaft beim 50km entfernten Jugendamt zu machen. Dem bin ich nachgekommen und das Jugendamt will versuchen, den Vater ausfindig zu machen und ihm eine Zahlungsaufforderung zu schicken. Erfolg ist zweifelhaft.
Nun habe ich einen Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten gestellt, der aber abgelehnt wurde, da dies angeblich schon mit dem Regelbedarf abgedeckt ist. Stimmt das? Und wenn nicht, auf welchen Paragraphen kann ich mich berufen? Wenn man vom Jobcenter einen Termin bei ihnen im Hause bekommt, dann werden die Fahrtkosten ohne Murren erstattet.
4 Antworten
Im Regelbedarf ist tatsächlich ein (auf einen ganzen Monat gerechnet lächerlich geringer) Anteil für Fahrtkosten enthalten, der gilt für "alltägliche Fahrten". Das Jobcenter wird wahrscheinlich davon ausgehen können, dass du ggf. auch aus anderen Gründen im Alltag mal zum Jugendamt fahren müsstest, demnach wäre die Ablehnung einer (weiteren) Erstattung richtig.
Eine Kostenerstattung wie bei einem Termin im Jobcenter funktioniert rechtlich nicht, weil das ausschließlich für Termine beim Jobcenter bzw. beim Ärztlichen Dienst bzw. bei der Agentur für Arbeit vorgesehen ist. Und auch in diesen Fällen nur, wenn du zur Wahrnehmung des Termins verpflichtet bist.
Die letzte, theoretische Möglichkeit wäre eine Erstattung aus dem Vermittlungsbudget. Dazu müsste die Übernahme der Kosten für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sein. Das wird aber wahrscheinlich nicht der Fall sein.
... aber im Bescheid wird ja der weitere Werdegang vorgeschlagen, einfach also umsetzetn diesen Vorschlag.
Viel Glück.
Der § 65a SGB I regelt hier, dass der zuständige Leistungsträger die Aufwendungen für Fahrtkosten bei persönlichem Erscheinen übernehmen soll.
Wobei "soll" nicht "muss" bedeutet. Ein Rest Ermessensspielraum bleibt dem Amt.
Hier der Link: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/65a.html
das jobcenter erstattet keine fahrtkosten zum jugendamt. die fahrtkosten musst du versuchen dir von dort aus zu erstatten. das allerdings hat kaum oder keine aussicht auf erfolg.
guckst du hier rein: www.elo-forum.org