Rechtliche Bewertung: Muss eine Kündigung bestätigt werden?

9 Antworten

Der Kündigende mss nur belegen, dass seine Kündigung fristgerecht in den Machtbereich des Vertragspartners gekommen ist.

Wenn du die Kündigung per Einschreiben verschickst , so ist das eine Beweispflicht,

Knarff  14.01.2012, 09:28

Ein einfaches Einschreiben beweist nur den Versand irgendeines Schriftstückes, aber nicht, dass es auch jemals angekommen ist. Zudem besteht keine Pflicht zur Annahme von Einschreiben.

muehlenzwick 
Beitragsersteller
 12.01.2012, 08:49

Die Kündigung wurde in meinem Beispiel nicht verschickt, sondern am Tag des Vertragsabschluss persönlich im Shop unterschrieben.

oder meinst du, dass der Nutzer seiner Beweispflicht nachkommen würde, wenn er jetzt nochmal die Kündigung per Einschreiben auch außerhalb der Kündigungsfrist (3 Monate vor Vertragsende) einsende würde?

Eine Kündigungsbestätigung brauchst du nicht aber du mußt beweisen können das du gekündigt hast. Schick sie schriftlich per Einschreiben mit Rückschein. Per E-Mail und Fax. Das ist dann sicher. So mache ich das jetzt immer nachdem mal behauptet wurde das eine Kündigung nicht angekommen ist die ich in den Briefkasten eingeworfen hatte.

Nein, eine Kündigungsbestätigung ist nicht erforderlich.

Aber: wenn es hart auf hart kommt, benötigst Du einehn Zustellungsnachweis. In dem von Dir geschilderten Fall hast Du den nicht. Es hätte genügt, wenn der Shop den Erhalt quittiert hätte.

"Beweis"pflichtig ist derjenige, der den Vertrag "ändern" (also kündigen) möchte.

Wenn es also hart auf hart kommt, hast Du schlechte Karten.

muehlenzwick 
Beitragsersteller
 12.01.2012, 08:55

..

Kurushiyama  12.01.2012, 08:55

Hmm, ich bin mir da nicht sicher. Ggf. könnte das Datum der Unterschrift für den Nachweis der geänderten Willenserklärung dienen, oder nicht?

WetWilly  12.01.2012, 08:58
@Kurushiyama

Nein, da diese Willenserklärung dem Vertragspartner auch nachweisbar zur Kenntnis gebracht werden muss.

Hallo, die Kündigung ist eine zugangsbedürftige Willenserklärung. Ohne Zugang wird sie niemals wirksam. Die Bestätigung der Kündigung ist ausschließlich wichtig dafür, um den Zugang nachweisen zu können. Nachwweisen muß man ihn nur können, wenn ihn die Gegenseite bestreitet. Hier kommt aber hinzu, dass die Kündigung - vermutlich auf einem Formular - im Shop erklärt wurde. Der Shop ist vermutlich ein freier Handelsvertreter o.ä. für den Mobilfunkbetreiber. Mithin ist er nach dem HGB empfangsberechtigt für derartige Erklärungen und da sie auf einem Formular vorgenommen wurde, ist auch gleichzeitig der Zugang beim freien Handelsvertreter und mithin beim Mobilfunkbetreiber nachgewiesen, da ja die Formulare sehr vermutlich nicht auf der Strasse herumliegen! Wenn das Formular vom Shop ausgefüllt wurde, ist auch ein Indiz auf eine Handschrift eines dortigen Mitarbeiters ...

muehlenzwick 
Beitragsersteller
 13.03.2012, 23:16

Hallo Vollstreckerin,

danke für deine ausführliche Antwort. Die Kündigung wurde nicht auf einem Formular festgehalten. Der/Die Mitarbeiter/in hat sich ein frei verfügbares vorgefertigtes Kündigungsformular aus dem Internet heruntergeladen und hat die persönlichen Daten elektronisch - also nicht handschriftlich - ergänzt.

Gilt deine Erklärung trotzdem sinngemäß?

Meine laienhafte Einschätzung ist bei der Sache, dass der Sinn einer Kündigungsbestätigung doch ist, nachzuweisen, dass die Kündigung nicht auf dem Weg vom Absender zum Empfänger abhanden gekommen ist. (durch den Postweg z.B.) Wenn ich nun aber persönlich, körperlich die Kündigung dem Mitarbeiter in die Hand gedrückt/auf dem Tresen gelegt habe, ist der Zweck einer Kündigungsbestätigung doch hinfällig? Aber wahrscheinlich wird das rechtlich nicht so ausgelegt, richtig?

Grüße, muehlenzwick

Vollstreckerin  14.03.2012, 09:41
@muehlenzwick

Hallo, es ist keine Frage - wenn Sie das Formular rechtsgültig unterschrieben haben und es in den Verfügungsbereich des Shops gelangt, mithin dem Mobilfunkbetreiber zugegangen, ist, ist die Kündigung wirksam erklärt. Materiellrechtlich ist der Vertrag gelöst. Eine ganz andere Frage ist die, ob der Adressat Ihrer Erklärung, sie berücksichtigt. Zumindest bei den großen Anbietern habe ich gar keinen Zweifel daran, die machen sich nicht die Mühe, sich auf solch´ eine windige Sache einzulassen. Möglicherwweise gibt es tatsächlich irgendwelche unsseriösen Anbieter, die zu tricksen versuchen und dann z.B. vielleiccht den Zugang der Kündigungserklärung bestreiten. Dann haben Sie aber nur deshalb noch lange nicht verloren. Es ist dann nämlich die Frage, ob und inwieweit der Zugang der Kündigungserklärung beweisbar ist. Sicherlich ist diese Aufgabe viel leichter zu lösen, wenn eine Kündigungsbestätigung vorliegt. Wenn keine vorliegt, ist das etwas komplizierter - es gibt aber viele Möglichkeiten, den Beweis zu erbringen. Wie das hier im konkreten Fall möglich wäre, kann ich von hier aus so allgemein nicht sagen, es kommt darauf an, wie die Story sich weiter zuträgt, vorliegendde Dokumente genauestens auszuwerten, die Voraussetzungen für den Zeugenbeweis zu bekommen, notfalls zumindest eine Parteivernehmung, hilfsweise Anhörung, gem. §§ 447 f. ZPO herbeizuführen ... Das ist also keine materiellrechtliche, sondern lediglich eine prozessuale Frage. Vereinfachen können Sie die ganze Sache, indem Sie den Anbieter anschreiben, eine Kopie der Kündigungserklärung beifügen und nachfragen, ob und wann diese dort zugegaangen ist und ab wann sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam wird. Dann können Sie auch Ihre Finanzen punktgenau planen. Nur Mut - gehen Sie direkt drauf zu! Alles Gute!