Kündigung des Mietvertrages, Unterschrift beider Eheleute erforderlich

9 Antworten

Tja,

deine Idee ist schon eine möglichkeit, wenn der Vermieter aber einen Anwalt nimmt, um sein Recht durchzusetzen, wird es für dich richtig teuer.... Also, Versuch mit dem Vermieter zu reden, erkläre ihm deine Lage und mach ihm unmissverständlich klar, dass du die Miete alleine nicht zahlen kannst und wenn er dich nicht aus dem Mietvertrag lässt, du die Mietzinszahlung einstellen müsstest, was dann passiert, müsste dem Vermieter klar sein, er müsste auf Räumung klagen, was bis zu fast einem Jahr dauern kann, er bekommt für diese Zeit keine Miete und ratz fatz kommen ein paar Tausend Euro zusammen und wenn er es so weit kommen lassen will, sag ihm ganz klar, dass du danach insolvenz anmelden müsstest und er sein Geld dann niemals bekommen wird.... wenn er dich dann noch immer nicht aus dem Vertrag lässt, müsste er schon recht bekloppt sein.

Viel Erfolg

Schicke ihr einen gerichtlichen Mahbescheid für die halben Monatsmieten, die Du ja für sie bezahlen musst, da sie ja die Kündigung nicht unterschreibst, der kostet Dich um die 25 Euro. Wenn sie dem nicht widerspricht, kannst du ihr den Gerichtsvollzieher schicken und der holt ihren Mietanteil für Dich. Vielleicht reicht das als Druckmittel.

Mache Ihr Drück,sie haftet auch weiterhin.

Man kann die eventuell die Zustimmung durch Gerichtsurteil ersetzen.

www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/lebensgemeinschaft.htm

Zwangsmittel gegen den Mitmieter: Kann man den bzw. die Mitmieter zur Zustimmung zwingen?

Es ist inzwischen in der Rechtsprechung (siehe nachstehende Urteile) anerkannt, dass der aus der Wohnung ausgezogene Mitmieter vom in der Wohnung verbliebenen Mitmieter die Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen kann. Nur damit kann er seine Haftung aus dem Mietverhältnis auch gegenüber dem Vermieter beenden. Verweigert der frühere Mitmieter die Zustimmung, so kann auch eine Klage auf Zustimmung erhoben werden. Das Urteil des Gerichts ersetzt dann die Zustimmung. Grundsätzlich ist bei einem gemeinschaftlichen Mietvertrag die Kündigung von allen Mietern zu unterschreiben (siehe oben). Die fehlende Unterschrift des Partners wird nun durch das Urteil ersetzt. Vom Urteil ist gleichzeitig mit der Kündigung dem Vermieter eine beglaubigte Kopie oder Ausfertigung zuzustellen. Es ist dringend zu empfehlen in solchen Fällen einen erfahrenen Rechtsanwalt (Mietrechtsspezialist oder auch Fachanwalt für Familienrecht) zu beauftragen. Zu beachten: Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich der Mitmieter nicht - zum Beispiel im Rahmen einer Trennungsvereinbarung oder in einem Vertrag - zu einem anderen Verhalten verpflichtet hat. Urteil des LG Berlin 63. Zivilkammer, vom 19. Februar 2002, Az: 63 S 495/97:

Ein Mitmieter kann von dem anderen die Mitwirkung bei der Auflösung des Mietverhältnisses verlangen, soweit nicht ein fortbestehendes Innenverhältnis eine andere Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB vorsieht. Eine andere Bestimmung besteht dann nicht, wenn der Grund für das gemeinsame Mietverhältnis infolge des Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fortgefallen ist. OLG Köln 16. Zivilsenat, Beschluß vom 21. Juni 1999, Az: 16 W 16/99

Nach Scheitern der Lebenspartnerschaft kann jeder Lebensgefährte vom anderen die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. Diesem Anspruch können nicht die Mieterschutzvorschriften in analoger Anwendung entgegengehalten werden. Quelle: NZM 1999, 998 Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 18. Mai 2001, Az: 8 U 177/00 (Ehepartner):

Die Haftung der (Mit-) Mieter (gemeinschaftlicher Mietvertrag): Häufige Mißverständnisse entstehen wenn ein Partner auszieht, und er glaubt, die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag seien damit für ihn erledigt. Solange der in der Wohnung verbliebene Partner seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkommt, insbesondere die Miete bezahlt, ist alles in Ordnung. Manchmal gerät so ein Partner, von dem man sich bereits vor Jahren getrennt hat, aber in finanzielle Schwierigkeiten und dann sieht man sich mit oft sehr hohen "alten Mietschulden" konfrontiert. Zum Haftungsausgleich der Mitmieter untereinander siehe Kapitel weiter unten. So ist die Rechtslage:

Zieht ein Mitmieter aus der Wohnung aus, und kündigt er alleine die Wohnung anschließend, so ist die Kündigung unwirksam. Die Kündigung wirkt also nicht etwa nur für seine Person! Der ausgezogene Mitmieter haftet auch nach dem Auszug weiterhin als Gesamtschuldner zusammen mit dem anderen Partner für die alle Vertragspflichten, insbesondere aber für die gesamte Miete oder auch die Schönheitsreparaturen, dabei ist es völlig unerheblich, ob er die Wohnung auch noch nutzt. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Vermieter von jedem Partner die volle Summe verlangen kann. Beispiel: Die Mietrückstände betragen 2.300 €, die Kosten für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen 2.500 €. - Zusammen 4.800 €. Es kann nun jeder der Mitmieter zur Zahlungder vollen Summe von 4.800 € verurteilt werden, der Vermieter darf aber nur einmal "kassieren". Wer von den Partner bezahlt kann ihm egal sein. Im Zweifel wendet er sich natürlich an den Mitmieter, der am meisten Geld hat.

Haben Eheleute gemeinsam eine Wohnung angemietet, bestimmt sich ihr Innenverhältnis nach Scheidung und Auszug eines Mitmieters nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit dies nicht dem familienrechtlichen Charakter ihres Zusammenlebens widerspricht. Ist der in der Wohnung verbliebene frühere Ehegatte also nicht bereit oder in der Lage, den nicht nur vorübergehend ausgezogenen Ehegatten im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freizuhalten oder seine Entlassung hieraus herbeizuführen, so hat der ausgezogene Mieter einen Anspruch auf Zustimmung der Kündigung des Mietverhältnisses. Quelle: NZM 2001, 640-641

Warum will der Vermieter die Kündigung nicht anerkennen? Kannst Du nicht nochmal mit ihm reden? Schließlich ist er nicht verpflichtet, Dir bei MIetschulden zu kündigen - Du kannst damit also böse in Schwierigkeiten kommtn.

Verlang auf jeden Fall, dass deine Frau die Hälfte der Miete zahlt, dann überlegt sie sich vielleicht ihre Weigerung zur Kündigung. Kannst du evtl. wegen der hohen Mietkosten einen Untermieter aufnehmen? Vor Ablauf des Trennungsjahres hast du wenig Chancen, eine Kündigung durchzubekommen!