Einseitige Abmeldung vom Verein beim gemeinsamen Sorgerecht

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Nein, das kann er nicht. Er kann nicht einen Vertrag der Mutter beenden.

Und die gemeinsame Sorge sagt ganz klar, das derjenige bestimmt, bei dem das Kind seinen Aufenthalt halt.

§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Es wäre von übel für Euch, den Vertrag mit der Mutter zu kündigen. Die kann euch an eure Gemeinnützigkeit gehen...

SpediHAJ 
Beitragsersteller
 30.10.2013, 10:16

Die Frage ist nur, ob ein Eintritt in einen Verein bzw. die Kündigung der Mitlgiedschaft eine "Angelegenheit des täglichen Lebens" ist - per Definition "solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben". Kommen Vereinsein- und -austritte häufig vor? Eher nicht. "Schwer abzuändernde Auswirkungen" - nun ja, sooo einfach ist eine Mitgliedschaft nicht aufzulösen, sie muss gekündigt werden.

Aber wie man es auch dreht, die Kündigung ist nichtig. Entweder kann die Mutter allein entscheiden ("Kind bleibt im Verein"), oder sie muss zustimmen (tut sie nicht). Der 1687 ist der zentrale Punkt! Danke.

Menuett  30.10.2013, 11:12
@SpediHAJ

Mal abgesehen vom §1687 - man kann vor allem nicht die Verträge mit anderen Personen so einfach lösen.

Dazu bedürfte es schon eines Gerichtsbeschlusses.

Wenn dem Vater die Mitgliedschaft bekannt war und er der nicht rechtzeitig widersprochen hat, ist sie gültig.

Wenn jetzt eine einseitige Kündigung kommt, solltet Ihr die ignorieren, mit dem Verweis auf das GEMEINSAME Sorgerecht.

Setzt zur Bedingung, dass eine Kündigung von BEIDEN Sorgerechtsberechtigten unterschrieben werden muss, um Gültigkeit zu erlangen.

Traurig, dass manche Erwachsene bei einer Trennung die Kinder als "Spielball" benutzen. Das solltet Ihr als Verein nicht unterstützen.

SpediHAJ 
Beitragsersteller
 26.10.2013, 08:01

Danke! Was den "Spielball" betrifft, bin ich ganz deiner Meinung. Nur müssen wir halt rechtlich sauber handeln, sonst sind am Ende wir die Dummen! Daher: Hast Du zufällig noch die passenden Gesetze/Paragrafen zur Hand? Fürchte nämlich, dass der Vater "Zicken" macht...

Hebelwirkung  26.10.2013, 08:06
@SpediHAJ

Fürchte nämlich, dass der Vater "Zicken" macht...

Mache ihn darauf aufmerksam, dass eine gültige Mitgliedschaft besteht, die eben nur mit Zustimmung BEIDER Erziehungsberechtigten gekündigt werden kann.

Da kann er Zicken machen, so viel er will, rechtlich habt Ihr als Verein nichts zu befürchten.

Im Interesse des Kindes solltet Ihr Euch dem Vater gegenüber durchsetzen, weil sein jetziges Verhalten der Entwicklung des Kindes schadet.

Er kann versuchen, eine richterliche Verfügung zu erwirken, die MÜSSTET Ihr dann befolgen (die wird er aber nicht bekommen wegen der Vorrangigkeit des Kindeswohls).

Menuett  26.10.2013, 13:05
@Hebelwirkung

Nein, die Mitgliedschaft kann nur von der Mutter gekündigt werden.

Man kann keinen Vertrag von einer anderen Person kündigen. Das ist illegal.

Er würde keinerlei richterliche Verfügung erhalten.

SpediHAJ 
Beitragsersteller
 30.10.2013, 10:15
@Menuett

Er kündigt ja u.U. nicht den "Vertrag einer anderen Person", sondern den gemeinsam (in verschiedener Form: Sie schriftlich, er mündlich) geschlossenen Vertrag.

Die Frage ist nur, ob ein Eintritt in einen Verein bzw. die Kündigung der Mitlgiedschaft eine "Angelegenheit des täglichen Lebens" ist - per Definition "solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben". Kommen Vereinsein- und -austritte häufig vor? Eher nicht. "Schwer abzuändernde Auswirkungen" - nun ja, sooo einfach ist eine Mitgliedschaft nicht aufzulösen, sie muss gekündigt werden. Ist "diskussionsfähig"...

Aber wie man es auch dreht, die Kündigung ist nichtig. Entweder kann die Mutter allein entscheiden ("Kind bleibt im Verein"), oder sie muss zustimmen (tut sie nicht). Der 1687 ist der zentrale Punkt! Danke.

Wenn ich das jetzt richtig mitbekommen habe, war der Vater damals mit der Mitgliedschaft einverstanden und das Entscheidende dürfte jetzt sein, dass die Mutter mit der Kündigung nicht einverstanden ist. Aus dem Grund solltet Ihr dem Vater deutlich zu verstehen geben, dass die Kündigung nur mit dem Einverständnis der Mutter akzeptiert wird, dann seid Ihr wohl aus der Nummer raus. Was mich hier noch interessieren würde, wer bezahlt eigentlich den Mitgliedsbeitrag? Wenn das der Vater macht, sieht es nämlich rechtlich vielleicht etwas anders aus...

SpediHAJ 
Beitragsersteller
 26.10.2013, 07:59

Danke! Hast Du zufällig noch die passenden Gesetze/Paragrafen zur Hand? Fürchte nämlich, dass der Vater "Zicken" macht...

schwarzwaldkarl  26.10.2013, 08:49
@SpediHAJ

nun, die Eltern haben wohl gemeinsames Sorgerecht und da liegt es doch auch auf der Hand, dass man für eine Kündigung die Unterschrift oder halt die Genehmigung beider Elternteile benötigt...

Menuett  26.10.2013, 12:51
@schwarzwaldkarl

Nein, das ist völlig falsch.

Derjenige, bei dem das Kind seinen Aufenthalt hat, bestimmt über die Angelegenheiten des täglichen Lebens.

SpediHAJ 
Beitragsersteller
 30.10.2013, 10:06
@Menuett

Die Frage ist nur, ob ein Eintritt in einen Verein bzw. die Kündigung der Mitlgiedschaft eine "Angelegenheit des täglichen Lebens" ist - per Definition "solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben". Kommen Vereinsein- und -austritte häufig vor? Eher nicht. "Schwer abzuändernde Auswirkungen" - nun ja, sooo einfach ist eine Mitgliedschaft nicht auzulösen, sie muss gekündigt werden.

Aber wie man es auch dreht, die Kündigung ist nichtig. Entweder kann die Mutter allein entscheiden ("Kind bleibt im Verein"), oder sie muss zustimmen (tut sie nicht). Der 1687 ist der zentrale Punkt! Danke.

Da kann nur ein Rechtsanwalt helfen bzw. das Familiengericht.

Rechte und Pflichten der Eltern sind u.a:

Förderung von musischen, sportlichen und künstlerischen Fähigkeiten und Neigungen etc.

Der Vater hat u.a. wortlos dem Vertrag(Beitrittserklärung) zugestimmt und bezahlt. Zicken macht er deshalb, weil er mit der EX noch Probleme hat. Das hat nichts mit dem Kind zu tun.

Unter dem Link, folgende Überschrift durchlesen: "5. Alltagssorge":

.familienhandbuch.de/rechtsfragen/ehe-und-familienrecht/die-verschiedenen-arten-der-elterlichen-sorge

Mein Tipp: Beim Jugendamt anrufen und in Zukunft die Einverständniserklärung von beiden Erziehungsberechtigten unterschreiben lassen.

LG

SpediHAJ 
Beitragsersteller
 30.10.2013, 10:30

Da brauchen wir keinen Richter, wie ich inzwischen erfahren habe.§1687 läuft auf jeden Fall bei der Sachlage darauf hinaus, dass die Kündigung nichtig ist. Entwerder ist es eine "Angelegenheit des täglichen Lebens" - dann entscheidet die Mutter allein, oder es eine grundsätzliche Entscheidung, dass muss die Mutter zustimmen (was sie nicht tut).

Was bedeutet "Gemeinsames Sorgerecht"?

Bei dem gemeinsamen Sorgerecht entscheiden beide Eltern gleichrangig. Sie müssen sich bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung einigen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzuge (z.B. bei einer Notoperation).

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind z.B.:

Aufenthalt des Kindes

Kindesunterhalt

Kindergarten/ Schulwahl

Berufswahl/ Ausbildung

Operation

Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens kann jeder einzeln entscheiden, ohne sich mit dem andern Elternteil überhaupt beraten zu haben oder sich einigen zu müssen.

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind z.B.:

Organisation des täglichen Lebens des Kindes

Freizeitgestaltung

Kleidung

Hausaufgaben

normale Arztbesuche

Also auch wenn es nach der Trennung oder Scheidung bei dem gemeinsamen Sorgerecht bleibt, dürfen Sie alle Angelegenheiten des täglichen Lebens selbst entscheiden, ohne Ihren (Ex-)Partner fragen zu müssen. Nur bei den wirklich wichtigen Entscheidungen, den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, müssen Sie zusammen entscheiden.

Wenn man also danach geht, betreffend Freizeitgestaltung wäre es Angelegenheit der Mutter, wo das Kind lebt,ob das Kind im Verein bleibt oder nicht.

www.scheidung-aktuell.de/sorgerecht-gemeinsames.

SpediHAJ 
Beitragsersteller
 30.10.2013, 10:25

Wenn man es als "Freizeitgestaltung" definiert, hast Du recht. Definiert man es aber als "Rechtsakt", müssten beide zustimmen. Freizeitgestaltung wäre die Teilnahme an den Vereinsaktivitäten - soweit eindeutig; Frage ist aber, ob der Ein- und Austritt nicht separate "Rechtsakte" sind.

Ist aber "unterm Strich" hier egal: Bei "Freizeitgestaltung" könnte sie allein entscheiden, bei Rechtsakt müsste sie der Kündigung zustimmen (was sie nicht tut).