Rechte des Mieters nach Kündigung - gemeinsame Nutzung des Wohnbereichs?
Sehr geehrte GuteFrage Community,
ich habe einen komplizierten Mietrechtsfall mitgebracht und wäre euch überaus dankbar, wenn ihr mir eine kleine Einschätzung zu meinem Fall geben könntet.
Meine Familie besitzt einen Bauernhof in Oberbayern. Leider haben wir uns dazu hinreißen lassen unseren Privatgrund nahe des Stalles zu vermieten. Dieser Mieter hat sich dort eine Art mobiles Heim (Wohnwagen trifft es eher) eingerichtet. Eine gemeinsame Nutzung des Bades und der Küche im nahegelegenen Wohnhaus wurde ihm eingeräumt (mündlicher Mietvertrag). Da die genutzte Fläche weit unter 75m² liegt, greift in Bayern meines Wissens die Verfahrensfreiheit und man benötigt keine Baugenehmigung für solche Geschichten.
Nun hat sich jener Mieter in den letzten 2 Jahren miserabel benommen (er wohnt hier seit etwa 4 Jahren) - Beleidigungen lagen an der Tagesordnung und er lag mit seinen Mieten weit im Rückstand (mehrmals mind. 3 Monate), sodass wir ihm eine letzten Endes eine rechtskräftige Kündigung (schriftlich) ausgehändigt haben, die er auch zur Kenntnis genommen hat.
Ich habe ihm damals eine Frist von 6 Monaten eingeräumt (aus reiner Kulanz), innerhalb derer er seine sämtlichen Sachen packen und das Grundstück verlassen sollte. Nun hat er sich, wie es leider zu erwarten war, nicht darum bemüht einen anderen Platz zu finden und die Frist von 6 Monaten ist abgelaufen.
Da er Küche, Bad, Waschmaschine im Wohnhaus laut Mietvertrag nutzen durfte, dachte ich es wäre sinnvoll bzw. rechtlich konsequent ihm diese Nutzungsrechte mit Ablauf der Frist zu verwehren. Die große Frage ist: Wäre so eine Entziehung rechtens und darf ich den Mieter gegebenenfalls auch mit den nötigen Mitteln meines Hauses verweisen wenn er mein Hausrecht bricht durch unrechtmäßiges Betreten?
4 Antworten
Hier wurde schon die Frage in den Raum gestellt, ob es sich um einen Miet- oder Pachtvertrag handelt. Bei einem Pachtvertrag ist normalerweise das Recht der Fruchtziehung mit verbunden.
Beispiel:
Ihr hab von Eurem Bauernhof ein Stück vom Grundstück verpachtet. Auf diesem darf er z. B. einen Wohnwagen abstellen und er darf Gemüse anbauen. Das Gemüse gehört ihm. Das typische für Fruchtziehung. Solche Verträge findet man z. B. bei der Verpachtung von Kleingartenparzellen oder Teilstücken eines "Sonnenackers", wie es sie immer häufiger gibt.
Zum Abstellen eines Wohnwagens reicht aber ein Mietvertrag für eine bestimmte Fläche. Einfach die Fläche, wo er das Teil drauf stellen darf. Man braucht dafür nicht die Regelungen eines Pachtvertrags und insofern ist es hier ziemlich irrelevant, ob vermietet oder verpachtet.
Mit dem Mietvertrag kann natürlich die Mitbenutzung bestimmter anderer Einrichtungen geregelt sein. Wie auf einem Campingplatz, wo man Gemeinschaftsduschen mitbenutzen darf.
Ist der Mietvertrag durch Kündigung ausgelaufen, egal ob Bauernhof oder Campingplatz, darf der Vermieter natürlich ab diesem Zeitpunkt die Mitbenutzung von Gemeinschaftsduschen untersagen und auf dem Campingplatz würde man wohl das Campingfahrzeug mittels Abschleppfahrzeug vom Platz entfernen, um ihn wieder nutzen zu können.
Auf dem Bauernhof wäre diese Maßnahme wohl überzogen, sofern man nicht einen Nachfolgemieter hat, der unbedingt genau diesen Platz benötigt.
Für Euren Bauernhof gilt: Ihr könnt natürlich die Mitbenutzung der Bereiche im Wohnhaus verwehren. Ihr könnt sogar dafür sorgen, dass sein übriges Eigentum gesichert wird, also, dass Ihr z. B. einen unüberwindlichen Bauzaun oder Ähnliches um seinen Wohnwagen aufbaut, wenn er gerade weg ist, sodass er nicht mehr rein kann. Ihr könnt natürlich auch seine auf dem Grundstück zurück gelassenen Sachen pfänden, wenn er Euch Geld z. B. durch unberechtigte Weiternutzung schuldet. Ihr dürft Euch bis zur Klärung aber nicht an seinen Sachen vergreifen.
Ihr dürft ohne weiteres davon ausgehen, dass das mobile Heim nicht der einzige feste Wohnsitz Eures Kunden ist und es handelt sich auch nicht um einen Wohnraummietvertrag. Erteilt ihm direkt ein Betretungsverbot.
Wenn er wieder kommt, lasst ihn ggf. seine wichtigsten Papiere und persönlichen Gegenstände, wie Kleidung, mitnehmen und den Rest soll er ggf. einklagen.
Danke für die Auszeichnung.
Solange er dort weiter wohnt, kann er vollumfänglich alles nutzen, was vereinbart war.
Auch Strom und ähnliches dürft ihr ihm nicht abstellen. Auch wenn er nicht zahlt und auch wenn die Kündigung rechtens ist.
Euch bleibt nur eine Räumungsklage, wenn euer Mieter das Grundstück nicht von sich aus räumt. Und natürlich habt ihr weiterhin Ansprüche auf die Miete bis zur Räumung.
Ergo dringend einen Anwalt suchen.
Wenn ichs mir recht überlege stellt sich zudem die Frage ob es hier ein Miet oder ein Pachtvertrag ist, für Pachtverträge gelten andere Gesetze als für Miete
Das dürfte aus meiner Sicht kein Wohnmietverhältnis sein, sondern ein Pachtvertrag für den Grund, auf dem der Mieter seinen Wohnwagen aufgestellt hat.
Den Pachtvertrag habt ihr gekündigt. Die Mitnutzung eurer Küche, des Bades und der Waschmaschine ist ja an den Pachtvertrag gekoppelt und erlischt mit der Kündigung des Pachtvertrages. Einen Mieterschutz wie bei Wohnraummietverhältnissen sehe ich hier nicht.
Bin allerdings kein Anwalt.
Verweigern Sie den Zuritt zum Haus und lassen Sie den Wohnwagen vom Grundstück entfernen!
Der Rest ergibt sich dann von alleine.