Privatland darf nicht eingezeunt werden?

4 Antworten

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Sofern das Gelände tatsächlich im Flächennutzungsplan der Gemeinde / des Kreises als Waldland definiert wurde, ist der Förster im Recht. Der freie und ungehinderte Zugang zur Natur ist - je nach Ort - entweder in der Landesverfassung oder im Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes (und abgeleitet daraus im Jagd- und Forstrecht) festgelegt, und zwar vorrangig. Wald darf - obwohl in Privatbesitz - grundsätzlich nur dann eingezäunt werden, wenn es der Pflege des Waldes selbst dient, also z.B. als Schutz vor Wildverbiss bei Aufforstungen, bei Fällarbeiten zum Schutz o.ä. und auch dann nur auf Antrag und auf Zeit. Ändern kann das nur die zurständige Behörde (Antrag auf Flächennutzungsänderung), aber ohne viel Zeit (Jahre!) und Geld ist das völlig hoffnungslos. Baurechtlich stellen sowohl Umzäunung als auch Einbauten reine Schwarzbauten dar, die die Gemeinde sogar notfalls per Zwangsanordnung auf Eure Kosten räumen lassen darf. Aufsichtsbehörde dürfte vermutlich das Landwirtschaftsministerium des Bundeslandes sein (meistens ist die Landesforstverwaltung dem angegliedert).

Was die selbst errichteten Gebäude betrifft, hat die örtliche Behörde allerdings einen Ermessensspielraum. Ein Holzlager sollte sich mit dem Privatnutzungsrecht durchaus vereinbaren lassen, allerdings muss das nachträglich genehmigt werden (da derzeit lupenreiner Schwarzbau). Das Treibhaus ist m.E. chancenlos - eine derartige Konstruktion hat in einem Wald nichts zu suchen. Ihr solltet umgehend das Gespräch mit der Fachbehörde suchen, und eine tragfähige Lösung ausarbeiten. wie gesagt - um den Abbau des Zaunes kommt ihr nicht herum, und das Treibhaus müsstet ihr ab- und auf Privatgrund mit Baurecht (!) wieder aufbauen.

was genau ist das?
wie geht das?
welche vorrausetzungen müssen gegeben sein?
welche folgen hatt das wen es geht bzw nicht geht?
was für kosten zieht das ganze mit sich?
wen ihr mir diese fragen nicht beantworten könnt wäre es schön wen ihr mir stellen aufzeigt wo ich besagte informationen bekommen kann(foren,telnr,beratungsstellen etc.)
ich würde meinen elter in dieser sache gerne hilfreich zur seite stehen
ich bendanke mich bei allen fleisigen lesern und poteiniellen helfern vorab shconeinmal
verzeiht mir bitte meine schlechte rechtschreibung das ist nicht meine stärke

FordPrefect  25.03.2011, 13:44

Eine Flächennutzungsplanänderung ist ein verwaltungsrechtliches Verfahren, das mit erheblichen Kosten und sehr hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Das dauert *Jahre*. Und die Erfolgsaussichten sind < 5%.

Kosten für den Antragssteller: Abhängig von der Satzung sowie örtlichen Wertangaben etc. Ich würde mal mit vorsichtig geschätzten mind..(!) € 10000.-- rechnen. Und der Antrag begründet keinen Aufschub; die Anlagen müssten trotzdem entfernt werden. Ansprechpartner wäre die Kommune oder das Landratsamt, ggfs. auch das Landwirtschaftsministerium.

Lasst es. Baut den Zaun ab (der ist in jedem Fall widerrechtlich), und sucht eine Lösung mit dem Landratsamt bezüglich des Holzlagers. Das Treibhaus muss aus dem Wald raus (kann aber in der Regel je nach Konstruktion relativ leicht zerlegt werden).

PeterP89 
Beitragsersteller
 25.03.2011, 14:09
@FordPrefect

ist das echt so ein ackt?

also eine fläche die sich im privat besitz befindet(ca 4000 m2)

eine umnutzung zu beantragen

erstmal ohe baurecht oder weiterres

wend das ja jetzt bicht mehr als privatwald zählen würde sollte es ja möglich sein die sache ein zun zäunen.....

bei den treibhaus sowie holzlager gibt es irgendwie spielräume was die größe angeht...

aber das ist ehr sekundär

es geht darum das wir ca 80% unseres grundstücks nicht nutzen können

und daraus öffentliches land machen sollen....

FordPrefect  25.03.2011, 14:49
@PeterP89

Also:

 

ist das echt so ein ackt?

Ja. Es gibt nämlich nicht sehr viele Nutzungsvarianten. Die Umwidmung zu Grünland wäre noch am Ehesten möglich, das darf aber auch ohne Genehmigung nicht eingezäunt werden.

Beim Treibhaus gibt es m.E. keinen Spielraum, da eindeutig Schwarzbau. Punkt. Beim Holzlager ließe sich die für die Waldbewirtschaftung notwendige Zweckbindung eher nachweisen, ist aber Verhandlungsfrage. Und Wald *ist* öffentliches Land; ebenso wie z.B. Ufer- und Seegrundstücke bei öffentlichem Interesse nicht völlig abgeschottet werden dürfen (Fischereirechte und Recht auf Zugang zur Natur).

Umzäunt den nicht bewaldeten Teil und stellt das Treibhaus da auf. Anders geht das nicht.

 

 

PeterP89 
Beitragsersteller
 25.03.2011, 15:31
@FordPrefect

das hört sich alles in allem sehr übel an....

nicht das wir jetzt als die bösen umwelt sünder dastehen

es ist ein ganz normales haus mit grundstück...wie jedes auf dem dorf

nur das bei uns auf einmal fast das gesamte grundstück als wald gelten soll

und wir doch bitte unser grundstück was wir über jahre gepflegt und aufgebaut haben für alle zuganglich machen sollen..und wieder verwildern lassen....

es gibt keien platz mehr um irgendwas irgendwie umzustellen oder ähnliches

es ist einfach eine große sch****

aber gut was will man machen

jedenfalls erstmal danke für die antworten und die hilfe..

Wie wäre es, wenn ihr euch mit euren Fragen an die Gemeinde wendet? Und damit meine ich nicht die User-Gemeinde auf dieser Plattform hier.

Das kann man ohne Kenntnis der genauen Grundstücks- und Bau-Situation nicht beurteilen. Mir scheint aber jedenfalls klar zu sein, daß der Förster keine zuständige Stelle ist für solche "Anordnungen". Ich würdd darauf nicht reagieren und zunächst mal antworten: Ich hab da eine andere Rechtsauffassung. Fertig.

Es wäre allein Sache der zuständigen Baubehörde, irgendwelche Abrisse anzuordnen. Und das muß sie schriftlich tun: Mit Begründung und Angabe der masßgebenden gestezl. Vorschriften. Und auch diese Anordung ist dann noch überprüfbar durch Widerspruchseinlegung oder sogar durch eine Klage vorm Verwaltungsgericht.

Nicht so schnell klein beigeben, nur weil eine grüne Uniform etwas behauptet oder verlangt.

FordPrefect  25.03.2011, 13:39

Bezüglich der örtlichen Gegebenheiten stimme ich Dir zu; allerdings *ist* der Förster bei allen Fragen die sich mit Landesforsten beschäftigen die örtliche Vollzugsbehörde des Landratsamtes. Das fällt daher unter anderem in seinen Zuständigkeitsbereich.

Ontario  09.09.2016, 06:51
@FordPrefect

Wenn man mit der örtlichen Vollzugsbehörde nicht klar kommt, gibt es immer noch eine übergeordnete Behörde, an die ich mich wenden würde. Da sollte man nicht klein beigeben, wenn da ein Förster kommt und Bedingungen stellt. Da müsstene rst mal Bescheide erlassen werden. Gegen die kann man Beschwerde einlegen. Kann auch den Klageweg beschreiten. Einfach ducken vor einem Förster, das muss man nicht.