Nutzungsrecht/Wohnrecht an einer Garage?
Hallo,
mein Mann und ich möchten ein Einfamilienhaus kaufen, zu dessen Grundstück auch eine Doppelgarage gehört. Das Grundstück ist aus einer Teilung entstanden und für die Garage die seit der Teilung auf unserem zukünftigen Grundstück steht, wurde ein lebenslanges Nutzungsrecht für die Garage ( und einer Wohnung in dem Haus auf dem Nachbargrundstück) für den Vater des Verkäufers eingetragen. Der Vater des Verkäufers ist aber bereits in ein betreutes Wohnen gezogen und hat seine Wohnung inklusive der Doppelgarage vermietet. Ist das rechtens, oder besteht für uns eine Möglichkeit die Garage nach dem Kauf selber zu nutzen? Ich habe mal gelesen, dass das weitervermieten nicht ohne weiteres möglich ist und damit das Wohn-Nutzungsrecht aufgehoben wird oder uns zumindest die Möglichkeit gegeben werden muss, die Garage selber zu mieten.
Ich bin für alle Antworten dankbar.
5 Antworten
Das kommt zum einen darauf an, was für ein dingliches Recht für den Vater im Grundbuch eingetragen wurde, ob es tatsächlich auch auf eurem Grundstück lastet und ob der Inhalt des Rechts die Weitervermietung gestattet. All das kann man nur durch Einsicht in das Grundbuch und der dem Recht zugrundeliegende Bewilligung beurteilen.
Ein Umzug des Berechtigten in ein betreutes Wohnen führt nicht zwangsläufig zum Erlöschen des Rechts. Aber das kommt auch wieder auf den Einzelfall an.
Des Weiteren solltest du einen Blick in den Kaufvertragsentwurf (falls vorhanden) werfen, denn nach diesem hat der Verkäufer in der Regel solche Belastungen im Grundbuch zu beseitigen.
Das kommt einfach darauf an, was ihr mit dem Herren bzw dessen Erben aushandelt. Für mich persönlich wäre das ein großes Manko. Sind gerade in einer ähnlichen Situation. Haben ein Haus gefunden, das uns gut gefällt. Aber es gibt ein Begeh Recht für das Grundstück dahinter, das noch nicht bebaut ist...aber wer weiß was kommt.
Stört uns sehr und haben deswegen abgelehnt. Am besten nachfragen und einen Vorkaufs Vertrag aushandeln.
Die Beantwortung dieser Frage ist im Forum kaum möglich. Vieles - wenn nicht alles - hängt davon ab, wie genau die Vereinbarung über das lebenslange Nutzungsrecht en detail lautet, und ob die zugrundeliegende persönlichen Dienstbarkeit ggfs. auch als Nießbrauch anzusehen sein kann oder nicht. Hier wird ggfs. ein Gericht urteilen müssen. Vom Wortlaut der eingestellten Frage ausgehend würde ich vermuten, dass hier - zumindest bezogen auf die Garage - wohl von einem Sachzusammenhang zwischen Wohnung- und Garagennutzung auszugehen sein dürfte, was Nießbrauch schlussfolgern ließe. Dies würde eine Nutzung durch den Fragesteller bis zum Erlöschen des Wohnrechts ausschließen. Ohne Beratung und Prüfung der vorliegenden Rechtsverhältnisse sollte hier jedenfalls m.E. keinesfalls vorschnell ein Kaufentscheid fallen.
Zu Unterscheiden wäre, ob es sich um ein Nießbrauchrecht oder tatsächlich nur um ein Nutzungsrecht, persönlich bedingt und im Zusammenhang mit der Wohnung auf dem Nachbargrundstück handelt.
Beim Nießbrauch kann der Begünstigte vermieten. In dem falle böte sich an, selber zu einem angemessenen Preis zu mieten, bis das das Recht wie bereits in einer anderen Antwort zuteffend beschrieben, mit Todesnachweis oder aufrund notarieller Aufgabe gelöscht werden kann.
Hinsichtlich der Löschung gilt für den Fall des persönlich bedingten Wohnrechts in Verbindung mit der Nutzung der Garage auf Ihrem Grundstück gleiches.
Auch hier bestünde eine gute Verhandlugnsbasis für die künftige Nutzung durch Sie, aufgrund der persönlichen Bedingtheit. Die Zufahrt und damit Nutzung der Garage Dritten genüber könnten Sie ggfs. verwehren.
So lange es sich bei diesem Fall um ein verbrieftes Recht sogenannten "Nießbrauches" durch vormalige Eigentümer / Besitzer handelt, gilt dieses Recht m.W. grundlegend erst mal bis etweder der freiwilligen Abtretung dieses Rechtes durch den derzeitigen Inhaber des "Nießbrauches", oder bis zum Zeitpunkt seines Ablebens.
Neben der Regelung des "Nießbrauches" an sich wäre dann noch gesondert zu klären, was anschliessend mit den Nutzungsrechten des aktuellen Mieters der Garage passiert.