Notwehrrecht - Darf ich einen verbalen Angriff durch Anwendung von physischer Gewalt abblocken?
Notwehr ist festgelegt als die Verteidigung, die Notwendig ist, um einen rechtswidrigen Angriff abzuwenden.
Wenn ich nun verbal angegriffen werde (z.B. starke Beleidigungen) wird hierdurch meine Würde verletzt. Der Angriff wäre laut GG§1 also rechtswidrig.
Darf ich um diesen Angriff abzuwehren, da ich nicht im Stande bin, Schutzwehr zu üben, körperliche Gewalt anwenden?
18 Antworten
Die Antworten hier sind alle falsch!
Die Notwehr verlangt zuerst mal, das du der Situation, wenn möglich, aus dem Wege gehen musst.
Das erste wäre, dich verbal gegen die Beleidigung zu wehren, und den Andren auffordern, die Beleidigung zu beenden.
Tut er das nicht, und setzt er die Beleidigung fort (DAS ist das Wichtige dabei!), darfst du dich auch mit einer Ohrfeige wehren, um diesen rechtswidrigen Angriff zu beenden.
Faustschlag oder gar CS-Gas oder sowas sind natürlich nicht mehr "angemessen"
Deine Ehre (nicht deine Würde!) ist ein geschütztes Rechtsgut, und du darfst dich auch gegen eine Ehrverletzung wehren.
Wird hier intensiv diskutiert und ausführlich erklärt...
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=18561&ccheck=1
Die Schwierigkeit ist, das vor Gericht nachzuweisen. In dem Fall ist das Recht nur in sehr engen Grenzen gegeben. Aber das ändert NICHTS daran, dass du dieses Recht hast.
Und hier wird das aus juristische Sicht behandelt. Woraus auch klar wird, das man damit nur in absoluten Ausnahmen mit durchkommt.
http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/32%20StGB.html
Drin wird auch erklärt, das ein Ausweichen KEINE Pflicht ist
"
[ Flucht oderAusweichen desAngegriffenen ]15.3
Es gilt der
Grundsatz, daß dasRecht dem Unrecht nicht zuweichenbraucht(vgl. BGH,Urt. v. 12.2.2003 - 1 StR 403/02 - BGHSt 48, 207 -StV 2003, 557). Das Gesetz verlangt von einem rechtswidrigAngegriffenen nur dann, dass er die
Fluchtergreift oder auf andereWeise dem Angriff ausweicht, wenn besondere Umstände seinNotwehrrecht einschränken (vgl. BGH NJW 1980, 2263),beispielsweise wenn er selbst den Angriff leichtfertig odervorsätzlich provoziert hat"
Aber an KEINER Stelle wird das es ein körperlicher Angriff sein muss!
Kann und muss man einem Streit nicht immer aus dem Wegge gehen
Wenn dich jemand "H***e" und sowas nennt, möchte ich sehen, wie n du NICHT davon verletzt wirst.
Wird ein Rechtststreit nur für den teuer, der den Streit vor Gericht verliert.
LIES meine Antwort doch bitte ausführlich.
Die Schwierigkeit ist, das vor Gericht nachzuweisen. In dem Fall ist das Recht nur in sehr engen Grenzen gegeben. Aber das ändert NICHTS daran, dass du dieses Recht hast.
Ich hab schon viel erlebt, sehr viel ;-) Gerde daher meine Aussage ;-) dem Angefügten stimme ich natürlich voll zu - hatte darüber viele Gespräche mit befreundeten Juristen. Da wird sich auch immer gedehnt ausgedrückt, da ja immer alles von Fall zu Fall .. Juristen eben :-))
Leider hast Du bei Deinen Überlegungen zwei winzige Details vergessen: Das gewählte Mittel muss geeignet sein, den Angriff zu beenden. Und es muss das mildeste zur Wahl stehende Mittel sein, das sicher zum Ziel führt. Das dürfte bei kurzem Überlegen nur in den seltensten Fällen körperliche Gewalt sein, ganz auszuschließen ist es aber nicht.
Übrigens ist das angegriffene Rechtsgut in diesem Fall die Ehre, nicht die Würde^^
Nein, darfst Du nicht. Das wäre Körperverletzung.
Ja, wäre es, jedoch muss das Recht dem Unrecht nicht weichen, die Körperverletzung fällt unter Notwehr, oder nicht?
Es ist ein großer Unterschied ob man verbal oder körperlich angegriffen wird.
Kann im Einzelfall möglich sein. Es gibt zwei Knackpunkte: der rechtswidrige Angriff (Beleidigung) muss gegenwärtig sein (d.h. zumindest noch andauern, oder weitere Beleidigung unmittelbar bevorstehend). Außerdem müsste die Notwehrhandlung erforderlich, d. h. unter den verfügbaren Mitteln, den Angriff zu beenden, das mildeste sein. Bei der Notwehr ist man da nicht allzu streng, es wird insbesondere keine Abwägung zwischen den verletzten Rechtsgütern vorgenommen.
Allerdings müsste der Beleidigte auch mit dem Willen handeln, durch seine physische Antwort den Angriff zu unterbinden. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn er sich über die Gelegenheit freut, dem anderen endlich mal eine reinhauen zu können.
Allerdings müsste der Beleidigte auch mit dem Willen handeln, durch seine physische Antwort den Angriff zu unterbinden
DAS allerdings hatte auch ich bisher gar nicht so auf dem Schirm. Sehr gute Anmerkung!
Man darf sich nur mit angemessenen Mitteln wehren, das bedeutet du kanst weggehen und die Person anzeigen, aber du darfst dich nicht körperlich wehren und zuschlagen. Selbst wenn er dich Ohrfeigen würde, darfst du ihn nur wegschubbsen oder den Arm festhalten ihn aber nicht im Gegenzug grün und blau prügeln. Das Mittel der Abwehr muss der Situation angemessen sein.
Wo im Gesetz steht denn angemessen?
Eine Flucht ist aber kein Mittel. Das Notwehrrecht deckt je nach Situation selbstverständlich auch physische Notwehrhandlungen ab.
aus da gibt es kontroverse Meinungen und deine These , dass man auch nach mehrfachen und fortwährenden Beleidigungen schlagen darf ist sehr gewagt - ich würde darauf nicht vertrauen, denn je nach Richter und Gegebenheit, kann das ins Auge gehen. Ich tendiere immer zu Streit aus dem Weg gehen, und meine Ehre kann nur der verletzen, dem ich die Macht dazu gebe :-) Außerdem sind solche Streitigkeiten immer unnötig teuer.