Notarielle Urkunde widerrufen

6 Antworten

Es käme allenfalls eine sogen. Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB in Betracht, das heißt, dass Sie beweisen müssten, dass Sie sich über den Verzicht als solchem nicht klar gewesen sind oder dass Sie im Grunde genommen gar nicht verzichten wollten, dies aber irrtümlich erklärt haben. Dieser Beweis kann Ihnen nur gelingen, wenn z.B. der Notar bestätigen würde, dass Sie mehr oder weniger "in geistiger Abwesenheit" unterschrieben haben, ohne recht zu wissen, was läuft. Der Notar wird das aber nicht bestätigen können, weil er damit auch zugleich zugeben würde, dass er seine Amtspflichten verletzt hat, indem er eine Erklärung beurkundet hat, die für ihn erkennbar von einem "geistig Abwesenden" abgegeben wurde. Außerdem: Die Irrtumsanfechtung muss unverzüglich nach Erkennen des Irrtums erfolgen. Sie haben aber vermutlich Ihren "Irrtum" schon vor längerem erkannt, so dass die "Unverzüglichkeit" Ihrer Anfechtung heute nicht mehr gegeben wäre. Fragen Sie ggf. einen Anwalt. Die Antwort von imager geht übrigens irrig davon aus, dass bei Ihrer Verzichtserklärung der Notar I h r e Testierfähigkeit zu prüfen gehabt habe. Da es sich nicht um Ihr Testamenet gehandelt hat, bedurfte es dieser Prüfung nicht. Wenn er allerdings erkannt hätte, dass Sie zur Zeit der Beurkundung nicht geschäftsfähig waren (was nicht gleichbedeutend ist mit "in seelischer Anspannung" zu sein), hätte er wie schon gesagt gar nicht protokollieren dürfen.

wenn du irgendwie nachweisen kannst, dass du z.B. unter Druck gesetzt wurdest oder aber, dass du nicht verstanden hast, was du unterzeichnet hast und dich in einem Irrtum befunden hast. Aber das ist schwer zu beurteilen. Frag doch mal den Notar von damals.

Bestehen dort Chancen auf einen Widerruf?

Nein. Wer vor einem Notar Erklärungen abgibt muss wissen, was er tut.

Auch eine Anfechtung scheidet aus. Denn neben der Identitätsprüfung gehört die Testierfähigkeitsfeststellung ("Vollbesitz meiner geistlichen Kräfte") zu den Obliegenheitspflichten eines Notars, die er auf der Urkunde auch explizit vermerkt.

G imager761

Sie waren erstens volljährig, und zweitens können sie das mit dem "nicht im Vollbesitz..." beweisen, also "bissel durch den wind" zählt da nicht, beweisen....

Wieso haben sie verzichtet und wieso wollen sie widerrufen?

deschoxD 
Beitragsersteller
 16.01.2013, 21:12

1.Ich bin einfach zu gutmütig gewesen wie zu oft. 2.Weil ich als Auszubildender ein ganzes Haus unterhalten muss. Nach der Ausbildung würde ich gerne studieren und könnte das Geld dafür gut gebrauchen.

chillig80  16.01.2013, 21:16
@deschoxD

zumindest der pflichtteil sollte ihnen zustehen, aber, so lange sie nicht von ihrer Halbschwester freiwilli etwas bekommen, geht ohne anwalt nichts....

im übrigen sollten sie sich gedanken darüber machen ob man sie evtl. unter vorspiegelung falscher tatsachen (du kannst das gar nicht bezahlen, das haus darf man nicht verkaufen, etc.) dazu gedrängt hat....

deschoxD 
Beitragsersteller
 16.01.2013, 21:25
@chillig80

Ja ohne Anwalt wird da wohl nichts gehen. Aber dann verzichte ich doch lieber aufs Geld und spare mir so die Streitereien.

imager761  17.01.2013, 07:02
@chillig80

zumindest der pflichtteil sollte ihnen zustehen

Nicht einmal das: Gem. § 2346 ginge mit einem vermuteten Erbverzicht ein Pflichtteilsverzicht einher :-(

Demnach gälte deschoxD erbrechtlich gesehen als nicht existent :-)

G imager761

Vielleicht solltest du mal schreiben, was genau du da unterzeichnet hast. Eine Erbausschlagung? Einen Erbschaftsverkauf?