Wird mein lebenslängliches Wohnungsrecht nach 3 Jahren verjähren?
Hallo, ich komme mit meinem Problem nicht weiter. Es geht um dieses Testament von meiner Mutter. Vielleicht kann mir jemand helfen.
Zusammenfassung vom Testament von meiner Mutter - KOPIE
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Erbeinsetzung – mein Sohn als Alleinerbe und Stammerbe
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Auflage - Meiner Tochter 1 (das bin ich), wohnhaft xx ist im Hause xx ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht, im .. , bestehend aus xx, nebst freiem Umgang im Haus und .., von meinem Erbe xx zu gewähren und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen.
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Vermächtnis - Meine Tochter 2, geb. am .., wohnhaft .. erhält das Bauplatzgrundstück Nr… Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.
Wir wohnen in Bayern, das Testament wurde bei einem Notar/Anwalt in Hessen erfasst. Telefongespräch mit dem Notariat in Hessen – der Notar ist a.D., ist jetzt nur als RA tätig. Sein Kollege, RA und Notariatsverwalter meint, von Text her ist es Vermächtnis, aber er will mit der Sache nichts zu tun haben.
Den Notar a.D. habe ich angeschrieben mit der Frage, ob es sich hier um eine Auflage oder doch Vermächtnis handelt. Seine Antwort per mail – er kann sich auf den Vorgang nicht erinnern. Aber er hat doch das Testament unterzeichnet!
Das Testament ist aber trotzdem gültig? Was kann ich da noch unternehmen? Habe ich jetzt wirklich kein Anspruch auf mein Wohnrecht, wenn es im Testament als Auflage steht?
Wenn es nicht ins Grundbuch eingetragen wird, ist es dann nach 3 Jahren nach Todesfall verjährt und ich muss dann ausziehen? Wenn es so wäre, muss ich rechtzeitig meinen Pflichtteil beantragen, oder? Sonst gehe ich ganz leer aus. Ich wohne hier in der Wohnung 30 Jahre.
Ich habe mich nach Erhalt von Testament bei einem RA beraten lassen. Im Testament steht wirklich Auflage, der RA hat gemeint, damit ist ein Vermächtnis gemeint. Und dass mein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht gültig bleibt, auch wenn es nicht im Grundbuch eingetragen wird.
Ich habe danach Grundbucheintrag und Pflichtteilsanspruch in der Nachlasssache bei meinem Bruder beantragt. Danach hat sich der RA von meinem Bruder gemeldet:
Brief Nr. 1 KOPIE: Sie selbst erhielten im Anwesen. . ein lebenslängliches ..Wohnungsrecht… Dieses Wohnungsrecht ist auf ihren Pflichtteilsanspruch anzurechnen... K. Ende
Später Brief Nr. 2: KOPIE: Mein Mandant wurde als Alleinerbe mit einer Auflage belastet. Gem. Par. 1940 gewährt jedoch eine Auflage dem Begünstigten keinen Anspruch auf die Leistung. Insofern Sie Ihren Pflichtteilanspruch geltend machen werden, sieht sich mein Mandant ausser Stande, die hier genannte Auflage zu erfüllen, Sie müssen dann die von Ihnen genutzte Wohnung zu räumen.
Ich habe einen Anwalt f. Erbrecht. Er meint jetzt, wenn man das Testament als ganze ansieht, soll es hier um eine Auflage handeln.
Nach der Testamentseröffnung hat mir Amtsgericht (Bayern) mitgeteilt, ich wurde von der Erbfolge ausgeschlossen, daneben wurde mir ein Vermächtnis (!!) zugewendet.
Danke für Tipps
4 Antworten
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Der Notar hat einen Fehler gemacht, indem er die Zuwendung des Wohnrechts an Sie fälschlich als Auflage bezeichnet hat. Aus rechtlcher Sicht kann es sich nur um ein Vermächtnis handeln, nämlich die Zuwendung eines Nachlassgegenstands (Wohnrecht) an Sie. Insofern hat das Nachlassgericht ihnen zutreffend mitgeteilt, dass es ein Vermächnis an sie gibt. Nach allgemeiner Rechtsansicht ist auch ein notarielles Testament im Sinne des erkennbaren letzten Willens des Erblasseers auszulegen und nicht an einem falsch gebrauchten Ausdruck festzuhalten.
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Es ist richtig, dass das Vermächtnis bzw. dessen Geldwert (also: der kapitalisierte Wert des Wohnrechts - Jahreswohnwert x Faktor nach der sogen. Sterbetafel) auf Ihren Pflichtteil anzurechnen ist. Das heißt: Sie können nicht Wohnwert + vollen Pflichtteil fordern, sondern den Pflichtteil nur in Höhe der etwaigen positiven oder aktiven Differenz zwischen dem Wert des Wohnrechts und der Höhe ihres Pflichtteils (das nennt man den Pflichtteils-Restanspruch). Wenn Sie ihren Pflichtteil voll verlangen würden, müssten sie in diesem Zusammenhang das Wohnrecht-Vermächtnis ausschlagen.
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Da ihnen nach allem, was sie dazu äußern, daran liegt das Wohnrecht zu erhalten, sollten sie dem Anwalt ihres Bruders mitteilen (bzw. durch ihren Anwalt mitteilen lassen), dass sie das Vermächtnis (Wohnrecht) beanspruchen und die grundbuchliche Eintragung verlangen, aber den Pflichtteil nur in Höhe des Restes nach Abzug des Werts des Wohnrechts (falls hier kein "positiver" Rest heraúskommt, also das Wohnrecht mehr wert ist als ihr Pflichtteil, können sie neben dem Wohnrecht nichts mehr verlangen).
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Ich kann mir nicht vorstellen, dass ihr Bruder sich nach dieser Klarstellung weiterhin weigern wird , ihnen das vermachte Wohnrecht einzuräumen, wenn er von seinem Anwalt objektiv richtig beraten wird.. Die Formulierung der "Auflage" ist - und so würe es wohl auch ein Gericht sehen - so offensichtlich fehlerhaft, weil der Wortlaut eindeutig darauf hindeutet, dass ihre Mutter ihnen dieses Wohnrecht "zuwenden" und nicht nur ihrem Bruder gewissermaßen den Auftrag erteilen wollte, ihnen das Wohnrecht seinerseits zu gewähren (das wäre nämlich dann eher als "Auflage" zu qualifizieren. Ich glaube, dass sie es im Bestreitensfalle wagen könnten, das "Vermächtnis" vor Gericht einzuklagen.
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Mit Recht sprechen sie die Drei-Jahresfrist an, die sie zur gerichtlichen Geltendmachung des Vermächtnisses einhalten müssen, weil sonst tatsächlich Verjährung eintritt, was bewirken würde, dass ihr Bruder die Erfüllung verweigern könnte.
Hallo imager 761, danke für deine Antwort. Wir sind leider immer noch 3 Geschwister. 1 Bruder - Alleinerbe, und 2 Schwestern.
Ich bin die Schwester Nr. 1 - Auflage - Meiner Tochter 1 (das bin ich), wohnhaft xx ist im Hause xx ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht, im .. , bestehend aus xx, nebst freiem Umgang im Haus und .., von meinem Erbe xx zu gewähren und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen.
Und das ist meine Schwester - hier Nr 2: Vermächtnis - Meine Tochter 2, geb. am .., wohnhaft .. erhält das Bauplatzgrundstück Nr…
Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.
Also ich als Tochter Nr 1 habe nur Wohnrecht als Auflage erhalten. Da wo ich 30 Jahre wohne und sämtliche NK bezahle.
Meine Frage Nr 1 bleibt - verjährt mein LEBENSLANGES Wohnrecht nach 3 Jahren?
Und meine Frage Nr. 2 ist immer noch - Auflage oder Vermächtniss? Falls es sich doch um ein Vermächtnis handelt, warum ist es so umständlich geschrieben? danke :-)
Hallo, danke für Ihre Antwort.
Ich habe mich an das Notariat schriftlich gewendet. Mit der Frage - Auflage oder Vermächtnis.
Hier die Antwort: KOPIE
Ich weise darauf hin, dass ich auf Grund der Neutralitätspflicht gehindert bin, Sie rechtlich zu beraten. Das Testament hatte ich seinerzeit nicht verfasst, so dass ich hierzu auch nichts sagen kann.
Wie ich erfahren habe, hat Ihnen auch Kollege .. entsprechend Auskunft erteilt, soweit ihm dies möglich ist.
Bitte sehen Sie von weiteren Nachfragen bei mir ab, da ich nicht weiterhelfen kann. Für mich ist die Angelegenheit damit abgeschlossen. KOPIE ENDE
Falls ich vor Gericht gehen würde, muss dann der Notar a.D. aussagen? Als RA ist er noch tätig.
Was bedeutet es für mich?
Die entscheidende Aussage des Notars ist, dass er den Text de Testaments n i c h t verfasst habe. Das lässt nun umso mehr die Auslegung zu, dass das Wohnrecht rechtlich als Vermächtnis gewollt ist und die Verfasserin vermutlich der Meinung war, "Rechte" (im Gegensatz zu realen Werten, wie Sachen oder Geld) könnten nicht Gegenstand eines Vermächtnisses sein, sondern seien nur im Wege einer "Auflage" an den Erben zuwendbar. So wir d auch verständlich ,dass das Testament für das an ihre Schwester zugewendete Grundstück ("realer Wert") im Gegensazu zur "Auflage" für Sie als Vermächtnis bezeichnet wird. Es wäre in der Tat ein wenig ungewöhnlich, wenn der Notar als beratender Verfasser des Testaments diesen fatalen Unterschied zwischen Auflage und Vermächtnis in seinem Entwurf nicht erkannt hätte. Aber er hätte natürlich bei Vorlage des von ihrer Mutter offenbar selbst entworfenen Textes ihr sagen müssen, dass nicht nur das Grundstück an ihre Schwester, sondern auch das Wohnrecht für Sie richtigerweise als "Vermächtnis" in das Testament aufzunehmen sei. Ich glaube, dass Sie "gute Karten" hätten, Ihr Wohnrecht als Vermächtnis zu erstreiten, zumal doch wohl das Nachlassgericht selbst Ihnen mitgeteilt hat, dass das Testament ein Vermächtnis für Sie enthalte. Die Haltung des Notars deutet darauf hin, dass er seinen Fehler, hier nicht für die rechtlich zutreffende Formulierung des Testamentswortlauts gesorgt zu haben, erkannt hat, aber sich aus der Verantwortlichkeit dafür herauswinden will, in dem er den Standpunkt einnimmt "ich weiss von nix".
Nach der Testamentseröffnung hat mir Amtsgericht (Bayern) mitgeteilt, ich wurde von der Erbfolge ausgeschlossen, daneben wurde mir ein Vermächtnis (!!) zugewendet.
Dass ist ja auch bezogen auf den Bauplatz zutreffend.
Ich habe einen Anwalt f. Erbrecht. Er meint jetzt, wenn man das Testament als ganze ansieht, soll es hier um eine Auflage handeln.
Dem würde ich mich anschliessen, das hier sehr eindeutig differenziert wurde: Auflage Wohnrecht n. § 1940 BGB, Vermächtnis Bausplatz n. § 1939 BGB :-)
Ich habe danach Grundbucheintrag und Pflichtteilsanspruch in der Nachlasssache bei meinem Bruder beantragt.
IMHO wollte deine Mutter genau das verhindern. Sie hat vielmehr ausdrücklich verfügt, dass dir in Höhe deines gesetzl. Plichtteils an ihrem Gesamtnachlass erstens ein Bauplatz und zweitens der Gegenwert eines unentgeltlichen Wohnrechts zusteht, um den Erben vor weiteren Pflichtteilszahlungen in Geld aus übrigem Vermögen zu schützen.
Und eben das Wohnrecht expllizit als Auflage gem. §1940 BGB bestimmt, um es eben unerfüllbar zu gestalten, wenn du entgegen dieses Willens mehr forderst als sie dir demnach zugesteht.
Insofern kann ich die Argumentation deines Bruders bzw. euer beider Rechtsbeistände nachvollziehen.
G imager761
Hallo imager 761, danke für deine Antwort. Wir sind leider immer noch 3 Geschwister. 1 Bruder - Alleinerbe, und 2 Schwestern.
Ich bin die Schwester Nr. 1 - Auflage - Meiner Tochter 1 (das bin ich), wohnhaft xx ist im Hause xx ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht, im .. , bestehend aus xx, nebst freiem Umgang im Haus und .., von meinem Erbe xx zu gewähren und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen.
Und das ist meine Schwester - hier Nr 2: Vermächtnis - Meine Tochter 2, geb. am .., wohnhaft .. erhält das Bauplatzgrundstück Nr…
Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.
Also ich als Tochter Nr 1 habe nur Wohnrecht als Auflage erhalten. Meine Frage bleibt - verjährt mein Wohnrecht nach 3 Jahren? Kann ich dann noch Pflichtteil verlangen?
Ich persönlich würde die Auffassung teilen, dass du einen Pflichtanteil hast, dir aber das Wohnrecht darauf anrechnen lassen musst.
Trotzdem würde ich dir dringend raten, das Wohnrecht im Grundbuch eintragen zu lassen. Sollte dein Bruder das Haus als Eigentümer verkaufen, was er jederzeit kann, und dein Wohnrecht ist nicht eingetragen, gilt es gegenüber dem neuen Eigentümer nicht. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. D. h., ein neuer Eigentümer kann sich darauf berufen, dass kein Wohnrecht bestand, als er das Haus erworben hat, wenn es nicht in Abteilung 2 eingetragen ist.
Dein Pflichtteilsanspruch kannst du noch immer gerichtlich klären lassen.
Du hast geschrieben...<-von meinem Erbe xx zu gewähren-> und dinglich zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen.
da kannst Du drauf bestehen, nämlich...
Ein Wohnungsrecht kann durch Eintragung in das Grundbuch besonders gesichert sein. Wer Inhaber eines grundbuchrechtlich abgesicherten Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist, der kann dieses Wohnungsrecht gegenüber jedem Eigentümer der belasteten Immobilie geltend machen. Sollte der Erbe als Eigentümer der Immobilie also je auf die Idee kommen, das Haus oder die Wohnung veräußern zu wollen, muss dies den Inhaber des grundbuchrechtlich abgesicherten Wohnungsrechtes nicht kümmern. Auch ein Erwerber der Immobilie wäre verpflichtet, das Wohnungsrecht in vollem Umfang zu gewährleisten.
m. l.Grüßen ;) & mehr unter ....
Notare sind für unklare, gar anfechtbare Bestimmungen eher nicht bekannt, zumal sie dafür haften. Dem vermag ich mich auch nicht anzuschliessen und gehe - wie kommentiert - eher von einer bewussten Gestaltung der Unerfüllbarkeit der Auflage Wohnrecht für den (hier tatsächlich eingetretenen) Fall weitergehender Pflichtteilsforderung aus.