Nebenkostenabrechnung nach Wohnungsverkauf

3 Antworten

das sind die Auswirkungen von der Formulierung Kosten und Lastenübergang zum 00.00.0000.

Lt. Gesetz ist der Verwalter verpflichtet pro Einheit 1 Abrechnung zu machen. Empfänger der Abrechnung ist derjenige, den Geige beschrieben hat. Unterjährige Auseinanderrechnungen können Käufer und Verkäufer eigenständig machen. Nicht für alles ist der Verwalter zuständig!!

Der Geschäftspartner der WEG ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch steht, gegen Verkäufer hat der Verwalter keine rechtliche Handhabe.

geige  20.08.2009, 19:35

Ach Taba, mach mir gerade Gedanken - Faultier oder doch lieber 'sehr geehrtes Verwalterlein? Gut, daß wir noch Humor haben, gelle? :-)

Tabaluga1961  24.08.2009, 12:46
@geige

wenn kein Humor mehr - Bornout und hab mich liebJacken....

Der Saldo der Abrechnung ist von demjenigen Wohnungseigentümer zu bezahlen, der zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Abrechnung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Diesem Eigentümer steht auch ein mögliches Guthaben aus der Abrechnung allein zu, ebenso wie eine mögliche Nachzahlung.

Es spielt hinsichtlich der sogenannten Abrechnungsspitze also keine Rolle, wem diese wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Soll zwischen Erwerber und Verkäufer etwas anderes gelten, muß dies im Kaufvertrag vereinbart werden, die Umsetzung der vereinbarten Regel ist dann Sache der Kaufvertragsparteien.

Der Verwalter ist hier weder berechtigt noch verpflichtet, die innervertraglichen Angelegenheiten der Kaufvertragsparteien umzusetzen!

Prüft also bitte nochmal Euren Vertrag, ob eine Regelung bezügl. des Abrechnungsergebnisses getroffen wurde - wenn ja, wendet Euch an den Käufer.

geige  20.08.2009, 19:27

BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87 (zur Abrechnungsspitze)

Die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter halten sich immer nur an den/die jeweils im Grundbuch eingetragenen WEer, zum Voreigentümer besteht kein Rechtsverhältnis mehr.

Deshalb besteht für den Verwalter auch keine Verpflichtung, für das abgelaufene Jahr eine zeitanteilige Jahresabrechnung zu erstellen.

Tabaluga1961  20.08.2009, 19:28

ist definitiv falsch
Dein Guthaben gehört Dir und Dein Faultier bzw. Verwalter ist verpflichtet 'auseinander zu klabustern' wieviel Dir und wieviel dem neuen Eigentümer zusteht.
Gruß, der Rosslauer.de

Maintal 
Beitragsersteller
 17.08.2009, 11:22

Danke für die Antwort. Leider sieht das mein "Faultier" :-) anders.Er beruft sich immer auf "Wohneigentumsgestzt" und darin würde stehen das die Guthaben aus dem "Wirtschaftsplan 2008" dem neuen Eigentümer zustehen. Ich habe mir das Gesetz besorgt und nichts gefunden. Das " Faultier" ist auch nicht bereit, mir den Absatz bzw § zu nennen wo ich das finden kann, mit der Bergründung, er sieht es nicht ein, andere Leute während seiner Arbeitszeit schlau zu machen. Sowas habe ich echt noch nie erlebt...

Rosslauer  17.08.2009, 20:31
@Maintal

Wenn´s Dir die Sache wert ist verklage ihn. Deine Chancen stehen gut.

geige  20.08.2009, 18:41
@Rosslauer

@Rosslauer: Deine Information ist definitiv falsch, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung bereits grundbuchmäßig eingetragener WEer (Abt. I) war.

Ich gehe vorliegend davon aus, daß dieser Sachverhalt erfüllt war - somit ist die Aussage des Verwalters absolut korrekt.

Die von Dir empfohlene Klage ist zum scheitern verurteilt (da hinlängl. v. d. lfd. Rechtsprechung abgeurteilt) und würde die Veräußer nur mit unnötigen, zusätzlichen Kosten belasten!

Bitte doch in Zukunft vorsichtiger mit Klageempfehlungen umzugehen.

Rosslauer  20.08.2009, 23:02
@geige

Vorher habe ich
auf anraten unseres Hausverwalters
eine Ablesung sämtlicher Verbräuche machen lassen, damit wir einen "sauberen Übergang" haben.
Wofür dann bitteschön die Empfehlung des Verwalters wenn es denn eh´irrelevant ist was bei der Abrechnung raus kommt ;-)
Die Einen lesen nur Gesetzestexte und andere nutzen ihren gesunden Menschenverstand. Und der sagt mir das der zahlt welcher verbraucht genauso wie der zurückbekommt der spart.
Auch wenn mir klar ist dass das allgemeine Rechtsbewustsein eher was zum Haare raufen ist :-)

geige  20.08.2009, 23:43
@Rosslauer

Das ist die Problematik - nicht alles, was gerecht ist, ist auch rechtens.

Die Verwalter haben diese Gesetze u. Rechtsprechungen aber nicht gemacht, sie sind lediglich Überbringer der schlechten Nachricht; halten sie sich nicht an die Gesetzeslagen, machten sie sich u.U. schadenersatzpflichtig.

Wenn der Heizkostendienst eine Ablesung durchgeführt hat, dann wurde -zumindest hierfür- auch eine getrennte Abrechnung erstellt, die dann vermutl. der Erwerber übersandt bekommen hat.

Die Fragerin wird nicht umhinkommen, all dies mit dem Erwerber abzuklären. Wurde keine separate HKA erstellt, liegen ja die konkreten Ablesewerte vor und können auseinandergerechnet werden (somit war die Empfehlung zur Ablesung schon sinnvoll).

Sollte es keine kaufvertraglichen Vereinbarungen gegeben haben, bin ich persönlich der Meinung, daß zwischen den Parteien (Käufer/Verkäufer) Moral vor Recht stehen sollte und der Erwerber das Guthaben an den Verkäufer auszahlt.

Moral kann man aber leider nicht einklagen.

Rosslauer  21.08.2009, 03:09
@geige

ok geige,
ich gehe mal davon aus das Du mit der Materie vertraut bist und die Infos nicht nur ergoogelt hast ;-)
Da ich das von mir leider nicht behaupten kann ziehe ich mich mal ganz unauffälig aus dieser Diskusion zurück :-))
Trotzallem drücke ich Maintal die Daumen das 'die Kohle' dahin zurück geht wo sie herkam :-)
Und der Verwalter ist, wenn schon kein Faultier doch zumindest unloyal seinem ehemaligen Kunden gegenüber.