Nebenkostenabrechnung nach Wohnungsverkauf letztes Jahr

9 Antworten

Das kommt darauf an, was im Kaufvertrag steht.

Ist das dort nicht geregelt, seid Ihr in der Pflicht. Denn es werden Leistungen abgerechnet, die Ihr in Anspruch genommen habt.

MosqitoKiller  20.10.2013, 10:29

Nein, nach dem Fälligkeitsprinzip ist das eben gerade nicht so...

http://www.fibucom.com/hausgeldabrechnung/1033-verteilung-der-positiven-oder-negativen-abrechnungsspitzen.html

Zitat:

"Die jährlichen Abrechnung hat die Verwaltung stets an den Eigentümer zu senden, der am Tag der Beschlussfassung über die Abrechnung - in der Regel der Tag der ordentlichen Eigentümerversammlung - als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Für jedes Sondereigentum wird somit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel während des Jahres stattgefunden hat.

Diese Vorgabe beruht auf einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1988 (V ZB 10/87)."

schleudermaxe  26.10.2013, 06:56

Quatsch mit Sauce? Was bitte hat denn die WEG mit meinem Kaufvertrag zu tun? Nichts, gar nichts!

Also, ein Eigentümer hat keine Nebenkosten, er hat Kosten und Lasten (zu tragen), so jedenfalls die gesetzlichen Vorgaben. Ansprechtpartner innerhalb einer WEG ist allein der im Grundbuch eingeschriebene Eigentümer am Tag der Beschlußfasssung. Dieser bekommt die Abrechnung und es gibt auch nur eine, nicht zwei oder sogar drei, nur weil Verkäufe stattfinden.

Da hast du richtig gelesen - nur der Verwalter ignoriert das BGH Urteil, welches es schon seit 1988 gibt.

Der verwalter stellt die Abrechnung einmal und an den der zur Beschlussfassung im Grundbuch steht und das dürfte der Käufer sein. Sollte tatsächlich im Kaufvertrag die Aufteilung zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart sein, können diese beiden das vornehmen, aber auf keinen Fall der Verwalter automatisch. eine solche Vereinbarung gibt es aber immer noch selten im rahmen des Kaufvertrags. Für mich unprofessionell, denn die Notare sollten diese Vorgehensweise wissen.

Für dich empfehle ich den Kaufvertrag hierauf noch einmal zu prüfen und entsprechende Schritte einzuleiten.

Fusel12 
Beitragsersteller
 20.10.2013, 12:41

Ich habe grad mal im Kaufvertrag nachgelesen, da steht, dass das Wohngeld anteilig umgelegt wird. Beinhaltet das auch die Nebenkosten? Und noch eine Frage zur Grundsteuer. Da habe ich im Kaufvertrag nichts zu gefunden. Die haben wir nämlich bezahlt komplett für letztes Jahr. Danke!

MosqitoKiller  20.10.2013, 14:44
@Fusel12

Ja, das Wohngeld oder Hausgeld beinhaltet alle Nebenkosten...

Allerdings hat das nichts mit der Abrechnung zu tun. Der Verwalter ist dennoch verpflichtet, eine einzige einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr zu erstellen und diese dem neuen Eigentümer zuzusenden, und nur der ist auch Schuldner der Nachzahlung...

Die Teilung ist nur vertraglich im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer festgelegt, und genau so muss die Aufteilung auch stattfinden, anhand der einzigen einheitlichen Abrechnung dann zwischen Verkäufer und Käufer...

Die Grundsteuer wird grundsätzlich für das gesamte Jahr noch für den alten Eigentümer fällig, erst im nächsten Jahr wechselt die Grundsteuerpflicht auf den neuen Eigentümer, denn der Stichtag ist der Jahresanfang, wer da Eigentümer ist, zahlt das ganze Jahr. Die meisten Gemeinden rechnen aber auf Bitte monatsgenau ab, wenn man den Kaufvertrag vorlegt...

das ist normal, denn die Abrechnung für 2012 wird meist von Firmen gemacht, die Nachzahlung hast nur du zu leisten, von 1.1.-1.6.12, der neue Besitzer zahlt ja ab den 2.6.2012, selbst, da du ja bis 1.6.12 Eigentümer warst

MosqitoKiller  20.10.2013, 10:24

Das hat der BGH aber anders entschieden...

schleudermaxe  26.10.2013, 06:53

Quatsch mit Sauce! Wenn denn das abverlangte Wohngeld bezahlt wurde, ist der alte ET raus aus der Sache mit Datum Umschreibung im Grundbuch. Er bekommt allenfalls die AR in Kopie, falls er mit etwaigen Mietern noch abzurechnen hat. Alles ganz einfach.

Eigentümer regeln solche Nachforderungen oder Erstattungen im Kaufvertag. Der Verwalter hält sich an den, der zum Zeitpunkt der Nachforderung oder Erstattung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.