Abgelaufener Wasserzähler?
Bin Vermieter einer Eigentumswohnung ( 4 Eigentümer) Der eine Eigentümer hat einen seit Jahren abgelaufenen Wasserzähler (Waschmaschine im Waschkeller).Der Ablesedienst(Fa . Techem?)hat dies nicht beanstandet.Der Verwalter hat die Daten übernommen. Kann ich die Nebenkostenabrechnung für 2015/2016 beanstanden und wer muß das Bußgeld bezahlen? Der Ablesedienst, der Verwalter oder der Eigentümer? Laut meiner Recherche dürfen ab 01.01.2015 Verbräuche von abgelaufenen Wasserzählern nicht mehr berücksichtigt werden.
2 Antworten
Es handelt sich bei der WM nur um einen Zwischenzähler. Der Hauptzähler für das Haus ist geeicht. Die Zwischenzähler nehmen den entsprechenden Bedarf eines Verbrauchers auf, aufgrund dessen der Gesamtwasserverbrauch auf die Wohneinheiten umgelegt wird.
Messgeräte, die im rechtsgeschäftlichen Verkehr Anwendung finden, unterliegen den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV).
Es ist also absolut unerheblich, ob es sich um einen Tarifzähler oder einen Unterzähler zur Kostenverteilung handelt.
Verantwortlich für den Eichtausch ist der Messgerätebetreiber.
Wer das ist, (Hauseigentümer, Hausverwaltung, Techem usw.) können wir nicht abschließend beurteilen.
Das kommt auf die vertraglichen Regelungen der Beteiligten untereinander an.
Die Heizkostenverordnung regelt unter bestimmten Voraussetzungen Rechte zur Kürzung des Forderungsbetrages.
Unabhänig davon würde ich den Hauseigentümer über das Vorhandensein eines eichpflichtigen Messgerätes außerhalb dessen Eichgültigkeit informieren, verbunden mit einer Fristsetzung für den Eichtausch.
Erfolgt der Eichtausch bis zum Termin nicht, informiere dasfür Dich zuständige Eichamt mit Beweisfotos über die Angelegenheit.
Ich bin sicher, dass spätestens dann man ganz eilig den Wasserzähler tauscht.
Der Einsatz von nicht den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Messgeäten im rechtsgeschäftlichen Verkehr stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Auch haben Anwender von den eichrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Messgeräten eine Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Eichamt.
Natürlich wäre erst einmal die Frage zu klären, wer Messgerätebetreiber ist!
Günter