Eigentümerwechsel und verspätete Nebenkosten?

5 Antworten

Ich hab das Prozedere aus Vermieter-Sicht auch schon hinter mir, daher:

Darf die Nebenkostenabrechnung 2015 so lange bei (egal welchem) Eigentümer liegen, bevor er die an mich weiter gibt? Schließlich ist schon Mitte September.

Mit einem Kauf gehen alle Rechte und Pflichten an den neuen Eigentümer über. So hat derjenige Eigentümer, welcher zuletzt 2015 das Objekt besessen hat, die Pflicht für 2015 auch eine NK-Abrechnung durchzuführen. der Vorherige Eigentümer ist dazu verpflichtet ihm zuzuarbeiten. (Sprich: Belege und Daten zu nennen).

Versäumt nun dieser Eigentümer diese Abrechnung, kann diese nicht an den neuen Eigentümer übertragen werden.

 Muss nicht der neue Eigentümer die Nebenkostenabrechnung stellen?

Richtig, aber natürlich auch erst ab dem Tag an dem das Grundstück auf ihn überschrieben wurde. Allerdings muss hier der Vorherige Eigentümer ihm zuarbeiten, sodass du eine vollständige (keine Teil-)Abrechnung erhälst.

Dürfen die Nebenkosten anteilig abgerechnet werden mit dem Vermerk, der Rest würde dann vom jetzigen Eigentümer eingefordert?

Nein, als Ganzes. - Deine Forderungen oder Nachzahlung richtet sich an den neuen Eigentümer.

BunSch 
Beitragsersteller
 20.09.2017, 05:44

Danke!

Hallo, ich würde dir gern deine Fragen beantwoten.

Der Verkauf war 2016. Das bedeutet, für die Abrechnung 2015 ist der vorige Eigentümer verantwortlich. Solltest du eine Rückzahlung bekommen, schuldet dir der alte Eigentümer die Rückzahlung. Sollte eine Nachzahlung drauf stehen, musst du diese nicht mehr leisten, da die Abrechnung zu spät kam.

Für die Abrechnung 2016 ist es NICHT korrekt, dass du eine Teilabrechnung vom alten Eigentümer bekommen hast. Diese kannst du zurück weisen. Für 2016 ist komplett der neue Eigentümer verantwortlich, auch wenn ihm die Wohnung nur einen Teil des Jahres gehörte.

Also zusammennfassend. Die alte Eigentümerin schuldet dir eine eventuelle Rückzahlung aus 2015. Für 2016 ist der neue Eigentümer komplett verantwortlich.

BunSch 
Beitragsersteller
 16.09.2017, 16:48

Sie beruft sich aber auf den 2maligen Verwalterwechsel. Der jetzige Verwalter kam aber schon im Sommer 2016 und hat die Nebenkosten 2015 erst mit Datum 26.05.2017 berechnet. Im Januar teilte mir die alte Eigentümerin mit, dass "es noch dauert". Meiner Meinung nach waren in dem Moment die Fristen bereits überschritten. 
Auch wenn es nicht in ihrer Verwantwortung lag, dass die Abrechnung so spät kam, darf sie sie doch auch nicht fast 4 Monate liegen lassen, bevor sie sie mir zustellt, oder deute ich das Urteil, das ich gelesen habe, falsch?

Renick  16.09.2017, 16:56
@BunSch

Die Hausverwaltung ist kein anerkannter Grund für die Verzögerung. Da irrt sie sich. Sie hätte ja die Möglichkeit gehabt, dem damaligen Verwalter Druck zu machen und die Forderung zu stellen.

Das Gesetz ist eindeutig, der Vermieter ist verantwortlich, dass die Abrechnung pünktlich da ist. Ein anerkannter Grund wäre z.b., wenn Belege nicht rechtzeitig vorliegen von der Stadt z.b. aber das ist hier ja nicht der Fall.

Steht denn für 2015 eine Nachzahlung drauf?

Renick  16.09.2017, 17:00
@BunSch

Im Sommer 2016 wäre es rechtzeitig gewesen noch. Das ist also reine Ausrede. Das hat die alte Eigentümerin selber verbummelt.

BunSch 
Beitragsersteller
 20.09.2017, 05:42
@Renick

Ja, fast 250 Euro. Und irgendwie sehe ich so gar nicht ein, die nach all der Zeit noch zu bezahlen. Zumal die Nachzahlung für 2016 auch nicht gerade gering ist. Würde ich was rauskriegen, wär mir das ja egal ;) 

Renick  20.09.2017, 07:20
@BunSch

Musst du ja auch nicht zahlen. Lass die Vermieterin doch vor Gericht gehen, da wird sie es teuer erfahren, dass sie das falsch sieht.

..... abrechnen muß der Vermieter/Eigentümer, der am letzten Tag der Periode im Grundbuch steht.

Es gibt natürlich auch nur eine Abrechnung für Mieter, keine zwei!

Mit der Verfristung ist es so eine Sache. Ich habe Urteile, daß ohne die WEG-Abrechnung nicht mit einem Mieter abgerechnet werden darf.

Und die gesetzgebersichen Vorgaben erlauben ja ausdrücklich eine spätere Abrechnung nach Fristablauf. Der BGH sagt, 3 Monate nach Eingang ist möglich.

Egal wer für 2015 zuständig ist, diese Abrechnung hätte Dir spätestens am 31.12.2016 vorliegen müssen (wenn Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12. eines Jahres ist).

2016 müsste meines Erachtens der neue Eigentümer machen. Wie die das intern untereinander regeln oder im Verkaufsvertrag geregelt haben, ist nicht Dein Problem!

Ich würde beide Abrechnungen zurück senden und ablehnen.

BunSch 
Beitragsersteller
 16.09.2017, 16:45

Durch den 2maligen Verwalterwechsel lag die Verspätung als solches ja nicht wirklich in der Verantwortung des Eigentümers. 
Was mich mehr stört ist, dass die Abrechnung des neuen Verwalters das Datum 26.05. trägt und mir dann nicht gleich zugegangen ist. Da ist fast 4 Monate her. 

alarm67  16.09.2017, 16:49
@BunSch

Das ist für Dich egal, ob es Verwalterwechsel gab! Das liegt im Risikobereich des Eigentümers/Vermieters!

Ändert nichts an meine Antwort!!! Beide Abrechnungen zurückweisen!

Die Abrechnung für 2015 wurde verfristet zugestellt. Eine Nachzahlung deshalb nicht mehr fällig. Verwaltungswechsel ist keine Entschuldigung.

Für 2016 ist die Abrechnung durch den neuen Eigentümer/Verwalter vorzunehmen, trotz Wechsel. Und das für 12 Monate und nicht einen Teil davon. Die dir zugegangene Abrechnung ist deshalb unwirksam. Eine evtl. geforderte Nachzahlung für diese Zeit gegenstandslos.

BunSch 
Beitragsersteller
 20.09.2017, 05:43

Danke! Dann werde ich ihr das mal so mitteilen.