Abrechnungen bei Eigentümerwechsel?


16.07.2020, 16:09

So steht es im KV geregelt:


16.07.2020, 16:25

Weitere Klausel:

3 Antworten

Nein, gar nichts steht ihm zu.

Das wird mit verkauft.

Hatte er das nicht in den Kaufpreis einfließen lassen, hat er Pech.

Er kauft auch die Verpflichtung zur Auszahlung der Mietkautionen mit.

Er schuldet mit Kauf den Mietern die Kautionen bei Auszug.

chriskmuc  16.07.2020, 16:44

Nicht ganz richtig. Fakt ist der Hausverwalter muss keine stichtagsbezogene Abrechnung zum Besitzübergang machen. Er kann es - er muß aber nicht. Manche machen es freiwillig, manche nur gegen Zusatzvergütung, manche prinzipiell nicht. Wenn keine stichtagsbezogene Abrechnung durch die HV erfolgt, so greift der Passus der zeitanteiligen Verteilung der Kosten im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Es ist nicht klar geregelt, ob Ihr das bzgl. dem gesamten Abrechnungssaldo/Abrechnungspitze macht, oder aufgeteilt nach umlagefähige, nichtumlagefähigen Kosten sowie der Einnahmen.

Santafe12 
Beitragsersteller
 16.07.2020, 17:14
@chriskmuc

Es steht tatsächlich nirgendwo deutlich geregelt. Die Abrechnung ist klar geregelt und nach den Zeiträumen richtig aufgeteilt. Müssen denn zwei verschiedene Nebenkostenabrechnungen erstellen oder nur der aktuelle Eigentümer und muss er dann auch wirklich dem alten Eigentümer die Guthaben auszahlen?

Ihr habt einen Besitzübergang vereinbart und zu diesem Termin laut Kaufvertrag eine Zwischenablesung durchgeführt oder durchführen lassen.

Ohne die Abrechnung jetzt zu kennen? Alle verbrauchsabhängigen Kosten werden zum Besitzübergang abgerechnet. Von euch selbst oder vom Hausverwalter.

Alles was nicht über den Stichtag Besitzübergang abgerechnet wird, wird auf den Zeitpunkt des Lastenübergangs abgestellt. Wann die Lasten übergehen, hast du nicht beschrieben.

Was ich in dem KV etwas merkwürdig finde, dass man nicht die abzurechnenden Posten gelistet hat. Nebenkosten sind doch nach meinem Verständnis ein Teil des Hausgeldes.

schleudermaxe  09.08.2020, 18:56

Warum sollte die WEG zwei Abrechnungen liefern müssen, wenn es nur eine Mitgliedspartei gibt, nämlich die, die im Grundbuch steht, am 31.12..

Ich kenne auch keine ET, die solche Mehrkosten mittragen.

Santafe12 
Beitragsersteller
 16.07.2020, 17:11

Eigentumsübergang war am 20.11.2019.

Da das sehr schwammig formuliert ist kann es ja sein, dass ihm entweder nur der Nachzahlungsbetrag von der Nebenkostenabrechnung zusteht oder das Hausgeld Bewirtschaftung. Oder doch beides oder auch gar nichts?

kabbes69  16.07.2020, 18:31
@Santafe12

also bist du der Käufer und hast nun die Abrechnung 2019 erhalten ;-).

Wenn der Eigentumswechsel im Grundbuch 11/19 war, lässt dies nicht auf den Besitzübergang schließen (der ist in der Regel bereits mit der Kaufpreiszahlung verbunden).

Wenn ich den Verkauf nach WEG ohne Mieter betrachte: ist der Eigentümer für die Zahlung an die WEG bis Eigentumswechsel verantwortlich. Im Kaufvertrag kann dann vereinbart werden, dass der Erwerber den Verkäufer ab Besitzübergang hiervon freistellt.

Wäre ich Erwerber: ich würde abwarten, ob Verkäufer sich meldet. Wenn ja einvernehmlich regeln.

Die HV hat mit der Angelegenheit nichts zu tun, ihr Ansprechpartner ist der Eigentümer nach Grundbuch und ggfs der Mieter ( je nachdem wie geregelt):

Viel Spass beim Verteilen der Kosten.

Der Käufer wird Mitglied der WEG mit dem Datum der Umschreibung im Grundbuch.

Er bekommt also die Hausgeldabrechnung und das Abrechnungsguthaben, wenn die Beschlussfassung darüber in seine Zeit fällt.

Dem Mieter ist es egal, er bekommt die BK-Abrechnung von dem ET, der am 31.12. im Grundbuch steht. Der Verkäufer darf sich dafür eine Hausgeldabrechnung der WEG ausleihen.

Der Verkäufer erhält somit die Nachforderung.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung