Bis wann muss eigentlich das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung ausbezahlt werden?
Ich habe Mitte März von unserer Hausverwaltung die Nebenkostenabrechnung erhalten - erfreulicherweise mit einem Guthaben von über 300,00€. Mir wurde von Seiten der Hausverwaltung auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Geld erst nach der Eigentümerversammlung ausbezahlt wird, für die gibt es aber noch gar keinen Termin. Gibt es da keine Fristen? Und steht mir das Geld nicht längst zu, das Guthaben ist ja aus 2009. Ich bitte um einen Rat. Vielen Dank schonmal.
9 Antworten
Die Abrechnung ist bis zur Genehmigung durch die Eigentümerversammlung nur vorläufig, der Betrag ist also noch nicht fällig. Die Versammlung wird irgendwann 2010 stattfinden (müssen), soweit ich weiß.
na im WEG kennst du dich abba gar nicht aus. Ohne Beschluss ist keine Forderung - egal für wen - entstanden.
Lieber Tabaluga1961,
hier kommt es doch überhaupt nicht darauf an, ob ein Beschluss vorliegt.
Wenn die Nebenkostenabrechnung dem Mieter überlassen wird, ist diese Abrechnung für den Mieter vewrbindlich, wenn die Hausverwaltung nicht ausddrücklich bei Vorlage der Abrechnung hinweist, dass die Abrechnung unter Vorbehalt der Eigentümerversammlung erfolgt.
Der Mieter hat gesetzliche Vorschriften in dieser Sache nicht zu beachten.
Wäre dies so, könnte jede Hausverwaltung zur Sicherheit, wenn sie die Eigentümerversammlung nicht rechtzeitig auf die Reihe bringt oder gar andere Gründe hat, Eigentümerversammlungen zu verhindern, um die wirtschaftliche Lage zu verschleiern, den Mietern Abrechnungen zusenden.
Dies würde ja schließlich bedeuten, nimmt man diesen Trick wahr, versendet Abrechnungen, die noch nicht genehmigt sind, dass dem Mieter das Recht nach § 556 Abs 3 Satz entzogen werden kann und zudem der VM ein längeres Recht auf Vorlage der Abrechnung haben soll.
Eine vorgelegte Abrechnung beim Mieter ist auf jeden Fall verbindlich. Für nachteilige Folgen haftet der Verwalter.
Beim VM wird letztlich die Abrechnung erst dann bei seriösen Verwaltern übersandt, wenn der Termin zur Eigentümerversammlung feststeht. Diese Verwalter machen ihre VM auch darauf aufmerksam, dass die Abrechnung vor Genehmigung der Eigentümerversammlung nicht an die Mieter weitergeleitet werden darf oder soll.
Die Rechte und Pflichten aus dem WEG betreffen Hausverwaltung und Eigentümer. Mir sind diese Fakten sehr wohl bekannt.
Das WEG und in vielen Fällen auch Entscheidungen der Eigentümerversammlung die Mieter betreffen sind oftmals unwirksam.
Wer Entscheidungen treffen will oder muss, muss mit den Mietern reden, wenn die Entscheidungen gegen den Mietvertrag stehen.
Wenn der Vermieter über die Nebenkosten abgerechnet hat, ist das Guthaben sofort zur Auszahlung fällig. Das ergibt sich aus § 271 BGB.
§ 271 Leistungszeit (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Wenn der Vermieter erst noch die Versammlung abwarten möchte, sollte er beim nächsten Mal später abrechnen. Er kann nicht gezwungen werden, vor dem 31.12. abzurechnen. Wenn er es aber tut, muss er auch auszahlen.
Nein, das Guthaben ist unverzüglich, folgt man dem Gesetz, sogar mit der Vorlage der Abrechnung fällig.
Heisst, entweder liegt ein VR-Scheck bei oder die Überweisung erfolgt unmittelbar.
ist denn klar, das wie es hier mit einem Mieter zu tun haben? es könnte auch ein Eigetnümer sein.
Würde er dann fragen, ob ihm das Guthaben zusteht.
Ein Eigentümer weiss doch, dass es zuvor erst einen Beschluss geben muss.
Ein Mieter muss das wweder wissen noch als Grund sehen, sein Guthaben nicht anzufordern.
@wu: dieses Wissen ist einem Wohnungseigentümer nicht so selbstverständlich zu unterstellen.
Vom Prinzip her hast Du Recht. Der Saldo aus einer Nebenkostenabrechnung wird grundsätzlich mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Abrechnung fällig.
Jedoch sollte man bei Nebenkostenabrechnungen vermieteter ETWs nicht unerwähnt lassen, daß es manchmal für den Mieter ratsamer sein kann, die NKA nicht durch Erhalt v. Guthaben oder tätigen von Nachzahlungen anzuerkennen, bis daß diese von der WEG beschlossen wurde, vgl. z.B. das Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.03.2000, Az.: 10 U 160/97.
Bei dieser Vorgehensweise ist allerdings auch die divergierende Rechtsprechung der unterschiedlichen Gerichte zu beachten.
Das Vorliegen eines einheitl., höchstrichterlichen Urteils ist mir nicht bekannt. Wenn Du hierüber nähere Kenntnis hast, wäre eine Info prima.
was hat das guthaben mit der eigentümerversammlung zu tun? ich würde dort anrufen und um meine sofortige überweisung bitten. das ist doch nur eine hinhaltetechnik. spreche die anderen eigentümer an, die werden dann auch dieses problem haben. ich habe 2 nwochen nach meiner abrechnung mein guthaben erhalten. notfalls bein anwalt beraten lassen. das kostet nicht viel.
Diese Auskunft der Hausverwaltung ist purer Blödsinn.
Sobald die Abrechnung vorliegt ist das Guthaben zu erstatten.
Das Geld müsste bereits auf Deinem Konto sein.
Fordere den VM auf, das Guthaben an Dich bis spätestens 15.04.2010 zu überweisen und erkläre gkeichzeitig sofern kein Zahlungseingang erfolgt, dass Du das Guthaben mit der Miete im Monat Mai aufrechnest.
Das bedeutet, die zahlst bei der Kaltmiete den um die Gutschrift gekürzten Betrag.
Ich würde ohnehin bei dieser Hausverwaltung die Unterlagen gründlich prüfen oder prüfen lassen.
Hier werden offenbar Abrechnungen an Mieter versandt, die durch die Eigentümerversammlung noch nicht genehmigt sind. Das ist nicht zulässig, denn Abrehcnungen sind zu prüfen und von den Eigentümern zu genehmigen. Dies wäre eine Möglichkeit.
Die andere, die in diesen Fällen meist eintritt ist, dass die Hausverwaltung zuerst einmal Gelder aus den Nachforderungen benötigt, um Guthaben zu erstatten.
Hier wäre noch mehr Vorsicht an den Tag zu legen, den je nachdem, wer die Hausverwaltung hat, stehen auch Vertösse gegen andere Rechtsnormen oft Pate.
Die Abrechnung ist dem Mieter erst dann auszuhändigen, wenn sie durch die Eigentümerversammlung genehmigt wurde.
Im obigen Fall würde ich z.B. den Eigentümern zur Buchprüfung raten, insbesondere, was interessant wäre, verlangt der Hausverwalter die Bezahlung der Nachforderungen, oder will er auch warten, bis dei Eigentümer entscheiden haben. Ich zweifle dieses Vorgehen bei Nachforderungen an.
Dann ist aber dringend Klärungsbedarf geboten.