Nachzahlung von Grundsteuern
Wir haben vor 5 Jahren ein Grundstück erworben und ein Haus darauf gebaut. Vor ca. drei Jahren haben wir dann einen Einheitswertbescheid erhalten und daraus an die Gemeinde Grundstücker gezahlt. Jetzt nach 5 Jahren bekommen wir einen neuen Einheitswertbescheid und müssen seit 2007 Grundsteuer an die Gemeinde zahlen. Auf Nachfrage wurde uns erklärt, dass es sich bei dem ersten Bescheid lediglich um das unbebaute Grundstück handelt, und der neuere Bescheid jetzt das bebaute Grundstück betrifft. Ist das Rechtens? Und weiß jemand wann solche Forderungen verjähren?
5 Antworten
Hmm, in dem Fall beginnt die Festsetzungsfrist von vier Jahren mit Ablauf des Jahres in dem dem Finanzamt die Fertigstellung des Baus angezeigt wird (§ 169 Abs. II Nr. 1 AO).
Da der Einheitswertbescheid Grundlage für den Grundsteuerbescheid ist, kann dieser immer geändert werden (§171 Abs. X AO).
Das ist i.O. so. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 228 AO 5 Jahre.
§ 228 AO: hier geht es um die Verjährung der Zahlung nicht der Festsetzung. § 169 - 171 AO sind richtig.
Zahlungsverjährung § 228 AO, Festsetzungsverjährung § 169 AO! §170 AO = Beginn der Festsetzungsfrist, welche in 169 geregelt ist.
Ist das Rechtens?
Ja. Grundsteuern berechen sich auch nach der Nutzung des Grundstücks; bebaut oder unbebaut.
Die Festsetzungsfrist für Grundsteuern beträgt nach der Abgabenordnung im Übrigen 4 Jahre.
JA der Bescheid ist, so wie Du das schilderst richtig. Für bebaute Grundstücke muss eine höhere Steuer bezahlt werden.
Es gibt eine Verjährung der Festsetzungsfrist, diese beginnt mit Ablauf des Jahres in dem Steuer zu bezahlen ist und beträgt 4 Jahre. Steuer für 2007 kann demnach bis Ende 2011 festgesetzt werden.
gute Antwort. DH
Ja, das ist das Gesetz. Für ein unbebautes Grundstück zahlt man weniger Grundsteuer als für ein bebautes. Aber um die Grundbesitzabgaben, die jedes Jahr quartalsweise fällig sind, kommst du nicht herum. Diese Forderungen verjähren nicht, weil du ja einen rechtskräftigen Bescheid erhalten hast.
Richtig ist § 170 Abs. 1: 4Jahre.