nachträglich gewährte Erwerbsminderungsrente - Krankengeldanspruch
Hallo, die volle Erwerbsminderungsrente meiner Tochter ist jetzt nachträglich, vorerst auf 3 Jahres befristet, gewährt worden.
Im Rentenbescheid heißt es: "Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab 21.01.2013 erfüllt. Wir leisten die Rente ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, weil die Rente befristet ist. ..." Sie bekommt eine Rentenzahlung ab 01.08.2013 als Nachzahlung.
Nun hat Sie noch bis 22.05.13 Krankengeld von der Krankenkasse bezogen )danach ausgesteuert). Muss Sie das Krankengeld ab 21.01.13 bis 22.05.13 jetzt zurückzahlen (Anspruchsvoraussetzung für EMR ab 21.01.13) ? Oder gilt erst der Termin 01.08.13, ab dem Sie auch Rentenzahlungen erhält, da hatte Sie kein Krankengeld mehr!
Bei der Rentenversicherung oder Krankenkasse werde ich am Montag nachfragen. Aber vielleicht kann uns jemand von euch schon mal, aus eigener Erfahrung, was dazu schreiben.
Danke!
3 Antworten
Hallo Andrea1964,
Sie schreiben:
nachträglich gewährte Erwerbsminderungsrente - Krankengeldanspruch<
Antwort:
Wenn sich verschiedene Sozialversicherungsleistungen wie Krankengeld, ALG mit Leistungen der DRV überschneiden, werden diese Leistungen Sozialversicherungsintern gegenverrechnet! Dies ist ein ganz normaler Vorgang, denn es kann nicht sein, daß Sozialleistungen dpppelt gewährt werden!
Im Rentenbescheid heißt es: "Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab 21.01.2013 erfüllt. Wir leisten die Rente ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, weil die Rente befristet ist. ..." Sie bekommt eine Rentenzahlung ab 01.08.2013 als Nachzahlung.Nun hat Sie noch bis 22.05.13 Krankengeld von der Krankenkasse bezogen )danach ausgesteuert). Muss Sie das Krankengeld ab 21.01.13 bis 22.05.13 jetzt zurückzahlen (Anspruchsvoraussetzung für EMR ab 21.01.13) ? Oder gilt erst der Termin 01.08.13, ab dem Sie auch Rentenzahlungen erhält, da hatte Sie kein Krankengeld mehr!<
Die entsprechenden daten werden zwischen den verschiedenen Sozialversicherungsträgern selbstverständlich gegenseitig ausgetauscht und Differenzen intern verrechnet! Über diese Verrechnungen erhalten Sie zu gegebener Zeit einen Verrechnungsbescheid und können die einzelnen Schritte nachvollziehen, überprüfen und ggf. beanstanden, sollten Sie Unstimmigkeiten feststellen!
Bei Unstimmigkeiten/Unsicherheiten lassen Sie den Bescheid von Ihrem Rechtsbeistand überprüfen!
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Bevor die Nachzahlung ausgezahlt wird, macht die Rentenversicherung einen Abgleich mit vorleistenden Behörden (also Krankenkasse, Sozialamt und Arbeitsagentur). Nur wenn dann noch etwas übrig ist, bekommt sie diese Nachzahlung.
Die gute Nachricht lautet, dass wenn die Nachzahlung dafür nicht ausreicht, keine weiteren Forderungen erhoben werden.
Nein... muß sie nicht.. die Krankenkasse und die Rentenversicherung verrechnen das untereinander. Rückzahlung gibt es keine... und Nachzahlung wahrscheinlich auch keine da das Krankengeld sicher höher war als die Rente.
Krankengeld gab es nur bis Mai 2013 und die Rente wird gezahlt ab August 2014, jedoch heißt es "Anspruchsvoraussetzungen sind ab 21.01.13 erfüllt ..."