Nachlassprotokoll?
Ich will hier keinen Ersatz für eine Rechtsberatung, aber vlt kann mir jemand beim denken helfen.
Ein Familienvater stirbt.
Er hinterlässt eine 2. Ehefrau und 2 gemeinsame eheliche Kinder.
Es gibt aber außerdem aus einer ersten geschiedenen Ehe ein Kind. Dieses Kind ist bereits verstorben, hat aber 3 Kinder.
Dem Erblasser gehört nun aber auch ein 25%iger Anteil am Elternhaus. Es gibt einen Grundbucheintrag Mutter50/Kind25/Kind25.
Der fließt ja in die Erbmasse. Daran haben alle Erben - Ehefrau, eheliche Kinder, Kind aus 1. Ehe bzw. dessen 3 Kinder - Erbrecht. Oder nicht?
Wenn die Erben eine Abfindung haben wollen, woher kommt dann der Erbabteil des Elternhauses? Von der Mutter!? Mutter und Schwester? Müssen die jetzt die Erben des Familienvaters abfinden? Oder im Grundbuch eintragen?
Ich hoffe, ich drücke mich halbwegs verständlich aus ...
Gruß S.
5 Antworten
Dem Erblasser gehört nun aber auch ein 25%iger Anteil am Elternhaus. Es gibt einen Grundbucheintrag Mutter50/Kind25/Kind25.
Ist Erblasser also Kind25?
Dann steht nach Erbschein später im Grundbuch
1a) Mutter zu 1/2
1b) Kind zu 1/4
1c) Erblasser Ehefrau, Erblasser K1, K2, K3.A, K3.B, K3.C in Erbengemeinschaft zu 1/4
–> wäre also durchaus sinnvoll diese Erbengemeinschaft am Haus auseinander zu setzen.
Wer hier wem was bezahlt: kommt drauf an, wer es übernehmen will oder kann und wie man sich einigt. Fakt: man benötigt die Unterschrift und das Einverständnis unter einem notariellen Kaufvertrag von 8 Personen. Sofern die Kinder A,B,C - volljährig sind - ansonsten ist noch das Familiengericht beteiligt.
Die Berichtigung des Grundbuches ist nach Erbfall innerhalb 2 Jahren kostenfrei. Sollte man sich also absehbar nicht einigen können, wäre zumindest die Berichtigung des Grundbuches sinnvoll.
Sind auf dem Haus noch Schulden werden diese auch zu 1/4 an die neue Erbengemeinschaft vererbt.
doch klar das 1/4 des Verstorbenen wird aufgeteilt so wie jürgen bereits gerechnet hat. Die Ehefrau geht auch in das 1/4 Haus mit 50%. (bei mir die Ehefrau Erblasser).
Im Erbrecht spielt die Herkunft des Vermögens keine Rolle. Du hast vermutlich irgendwas vom geerbten Eigenkapital bei Scheidung im Sinn. Die Ehefrau sitzt im geerbten Elternhaus jetzt mit im Boot.
habe gerade noch etwas Bruchrechnung geübt
Oma 36/72
Tochter 18/72
Ehefrau Verstorbener 9/72
Kind 3 Verstorbener 3/72
Kind 2 Verstorbener 3/72
Kind 1 Verstorbener, vorverstorben:
Enkel 1 Verstorbener 1/72
Enkel 2 Verstorbener 1/72
Enkel 3 Verstorbener 1/72
und nun fällt mir was auf. Ein Fehler im System. Die Enkel ( Kinder vom verstorbenen Kind 1) gehen nur allein in das Erbteil, wenn Kind 1 entweder ein entsprechendes Testament hatte oder nicht verheiratet war. Sofern hier also noch jemand fehlt? Passt die Rechnung nicht.
Na, es besteht die Befürchtung das Oma (= die Mutter des jetzigen Erblassers) die Ehefrau/Schwiegertochter, die beiden Enkel und die 3 Urenkel nicht auszahlen kann und auf ihre alten Tage ihr Haus verliert.
Bevor ich hier zum Anwalt gehe: alle an einen Tisch und miteinander reden. Finanzielle Karten ehrlich auf den Tisch, je nach Alter wird dies gerne tabuisiert.
Jeder in dieser Reihe könnte die Teilungsversteigerung betreiben. Für Lösungsansätze fehlt noch Hintergrund.
Je nach Alter der Oma: sie könnte bereits ihre Erbfolge regeln, sofern jemand bereit ist das Haus zu übernehmen. Da es wohl um selbst genutztes Wohneigentum geht: mit Wohnrecht. Bei angedachter Schenkung ist evtl. noch die Rückforderung wegen Heim/Pflegekosten zu bedenken. In begehrten Wohnlagen kann ich auch ein Haus an Dritte mit Wohnrecht oder sogar Nießbrauch verkaufen.
Man kann sich auf monatliche Nutzungsentschädigungen einigen, in Gegenrechnung der anteiligen Steuer. (öffentliche Lasten). - als notarieller Schuldschein. - überlegen wer Omas Vertrag erbt, wenn Oma vor Erfüllung stirbt
Man kann allen Anspruchstellern eine Grundschuld am Haus anbieten. Evtl. verbinden mit dem IstWert, sowie einer Wertverbesserungsklausel (hier wäre der Anwalt Vertragsrecht sinnvoll)
Man sollte klar kommunizieren, dass die Teilungsversteigerung in der Regel für alle Beteiligte mit Verlust verbunden ist.
Das sind schon viele gute Anregungen. Theoretisch ist auch alles soweit klar. (Ich schildere mal aus der Sicht der Fragenden!)
Ich - als zweites 25%Kind - würde die 50 meiner Mutter überschrieben bekommen und dann meine Schwägerin (jetzige Witwe, falls sie berechtigt ist), meine Nichten und Neffe sowie die Kinder meiner verstorbenen Nichte (3) gern auszahlen, um a) meiner Mutter das Haus zu erhalten, aus dem sie nicht raus will und b) es allein verwalten zu können (tue ich sowieso seit Jahren!).
Aber da ich von meinem Bruder gar nicht erbe, weiß ich nicht, wie das praktisch gehen soll. Die 25% am Elternhaus müssen ja im Nachlass meines Bruders aufgeführt werden. Also muss ja Geld in diesen "Topf".
Denn auch meine Schwägerin will diese 3 Enkel ihres verstorbenen Mannes lieber auszahlen, aber dafür muss ja irgendwo das Vermögen herkommen.
Wie soll die Witwe denn jetzt an den Hausanteil kommen? Grundbucheinträge wollen alle nicht. Also muss ja Geld fließen.
ok, dann bin ich mal die Tochter, welche das Haus übernehmen will.
Zunächst besorge ich mir einen aktuellen Grundbuchauszug und eine aktuelle Katasterkarte. Gehe zum Bauamt und frage Baulasten ab, sofern dieses Verzeichnis in meinem Bundesland geführt wird und schaue mir den aktuellen Bebauungsplan an, evtl noch Altlastenkataster prüfen.
Damit gehe ich zu meiner Hausbank mit dem Wunsch dieses Haus zu erwerben,. Auf diesem Weg komme ich mit etwas Glück zu einem ungefähren Wert des Hauses. Ich erkundige mich, wie hoch die Bank das Haus finanziert und welchen Kredit sie mir einräumt.
Parallel gebe ich meiner Schwägerin und den Großnichten/neffen (bzw deren Erziehungsberechtigten) den Auftrag mir eine Kopie von den Erbscheinen zu geben ( sofern noch nicht beantragt, wäre nett dies parallel zu tun - ist aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht unbedingt erforderlich). Ich muss nur sicher sein, dass es keine Testamente gibt.
Dann mache ich den runden Tisch und werfe mal einen Wert des Hauses in den Raum. Die Hälfte von der Mutter bekomme ich gegen das Wohnrecht geschenkt. Dann bleibt abzuwarten, ob die übrigen mit dem genannten 1/4 Wert, welchen ich auszahlen werde, einverstanden sind. Evtl Schmerzgrenzen herausfinden. Evtl auf einen weiteren Gutachter einigen.
Komme ich auf einen Nenner, schleppe ich alle zum Notar und lasse sie gleichzeitig auf ihren Pflichtteilergänzungsanspruch am Haus gegenüber der Oma verzichten.
Kostet Zeit, Nerven und einen fairen Umgang.
Oma hat nur noch das „Druckmittel“ des Testamentes. Sie kann mich als Alleinerbin einsetzen, dann habe ich irgendwann 75% des Hauses, muss aber von den 50% der Oma Pflichtteile auszahlen. Zumindest an die Kinder des Bruders, ob die Enkel des Bruders gegenüber der Uroma noch pflichtteilsberechtigt sind, bin ich gerade überfragt.
Vielen Dank! Am runden Tisch waren wir, allerdings noch ohne die 3 !!!!! Väter zu diesen 3 Kindern! Es war eben ein enfant terrible.
ABER .... es ist ja für die Tochter, die das Haus übernehmen will, eigentlich egal. Sie muss 25% des Immowertes aufbringen, egal, wie sich das dann verteilt - oder?
oh weh, also sind die Jüngsten tatsächlich noch minderjährig? und leben beim jeweiligen Vater oder sind unter gesetzlicher Betreuung? Damit man auch mit den Richtigen verhandelt.
Oder könnte es sogar sein, dass man hier nach der Mutter das Erbe ausgeschlagen hat??? Falls nein, vielleicht mal noch Kontakt zum Familiengericht suchen, vielleicht könnte man für die 3 für dieses Verfahren eine Betreuung anleiern.
eigentlich richtig. 25% eines Betrages auf welchen man sich einigen muss.
Richtig. Alle minderjährig. 12, 8 und 6. Mutter vor 4 Jahren verstorben. Die beiden großen ehelich, das jüngste unehelich geboren. Alle beim jeweiligen Vater.
in dem Fall würde ich vielleicht doch dazu tendieren das Erbscheinverfahren bereits anzuleiern, sofern kein Erbschein vorhanden.
Bevorzugt denjenigen der Väter beauftragen, der die Unterlagen hat. Am besten ein Familienbuch in dem alle 3 Kinder mit ihrer Geburtsurkunde nachgewiesen sind. Sofern zum Todeszeitpunkt doch verheiratet, den Witwer.
Man musste nur KINDER des Verstorbenen angeben. Sterbeurkunde für das Vorverstorbene einreichen. Nach Enkeln wurde gar nicht gefragt.
dann hat die Vorverstorbene bereits eine Nachlassakte - nachfragen! !!!
In unserem Fall (siehe meine eigene 1. Frage Kind 2) hatte die Rechtspflegerin mir direkt die Kopie vom Erbschein des Vorverstorbenen mitgegeben. Dieses Haus ist inzwischen abgerissen und das Grundstück wurde verkauft.
ergänze mal noch: Ich hatte aber auch erwähnt, dass wir ein Grundstück verkaufen und mich nach einem Erbschein für Kind 2 erkundigt.
Und bei uns waren die gesetzlichen Erben nicht vorverstorben, sondern nachverstorben, (steht auch so im. Erbschein) Hatte ich falsch in Erinnerung.
Evtl. ermittelt bei euch das Nachlassgericht auch direkt selbst die gesetzlichen Erben der Vorverstorben und schreibt diese an, sofern es doch noch keinen Nachlassvorgang gibt.
Kannst mich ja weiter auf dem laufenden halten, wenn Post oder der Erbschein kommt. :-)
Was für eine Abfindung? Der 1/4 Anteil am Hausgrundstück wird erstmal vererbt und die Erben (nach der gesetzlichen Erbfolge die, die du aufgezählt hast) halten ihn in Erbengemeinschaft. Wenn einer den Anteil übernehmen möchte, dann muss man als Wert auch 1/4 des Grundstücks ansetzen. Ein ggf. zu zahlender Ausgleichsbetrag hängt dann noch von der Erbquote des Übernehmers ab.
Was für eine Abfindung?
Der Gedanke ist eine Vermeidung des Grundbucheintrages. Gegen eine geldwerte prozentuale Abfindung.
Der Gesamtnachlass des Familienvaters, auch sein 1/4-Anteil am Elternhaus, geht bei gesetzl. Güterstand der Zugewinngmeinschaft nach folgender Erbquote auf seine gesetzlichen Erben über: Witwe 9/18, gem. Kinder je 3/18, Enkel je 1/18.
Wollte seine Mutter den Miteigentumsanteilübergang zu dieser Quote vermeiden, muss sie die Erben entsprechend ausbezahlen: Die Schwiegertochter mit 12,5%, jedes nachgeborene Kinder 4,17%, jeder Enkel 1,39% des Hauswertes.
G imager761
Du sagst jetzt das, was sie befürchtet. Ich denke, ohne Anwalt kommen wir da nicht raus. Also mit wohl auch nicht, aber ....
Ist "sie" die Mutter und Mehrheitseigentümerin des "Elternhauses"? Dann war ihr doch bewußt, dass der 1/4-Anteil ihres Sohnes wie auch der ihres zweiten Kindes einmal auf deren Erben übergeht, wenn sie zu Lebzeiten keine andere Regelung trifft?
Fragt sich nun, ob sie die Grundbuchänderungen einfach vornehmen lässt, den neuen Miteigentümern abzügl. ihrer anteiligen Kostentragungspflicht ein monatl. Nutzungsentgeld nach Mietpreisspiegel zahlt oder eben Geld aufnimmt, um ihnen deren Eigentumsanteile abzukaufen.
Oder die Erben ihre Grundbuchquoten als Anlageform einfach solange stehen lassen, wenn sie von Kostentragung als quotale Miteigentümer befreit bleiben, bis es zu einem Verkauf der Immobilie käme.
Genau das muss man mit Ihnen nun einfach ruhig besprechen. Ohne Anwalt - ich fürchte, der wird ihr da nichts anderes sagen oder empfehlen können, nur deutlich teurer :-)
Ich werde das alles mit in die Gespräche nehmen, danke!
Aber wer jetzt den Erbschein beantragen muss, soll, darf hab ich immernoch nicht kapiert.
Erbschein? Wofür? Für die Änderungen des 1/4-Miteigentumsanteils des Sohnes auf die drei Erben im Grundbuch braucht man keinen. Das wird auf dem Postweg erledigt; Sterbeurkunde im Original bzw. Aktenzeichen des Nachlassgerichtes und Personenstandsurkunden der Erbberechtigten in Kopie reichen völlig, diese kostenlose Änderung zu beantragen. Die Witwe dürfte ebenso eine Vollmacht über die Konten Ihres Ehegatten haben, um darüber zu verfügen. Wer wollte da einen Erbschein sehen, der kostenpflichtig wäre?
Die 1/2-miteigentümende Mutter erbt hingegen garnicht vom Erblasser, braucht und bekäme definitiv keinen.
Es geht ja um die ganze Familie. Ich weiß nicht, wie man vorgeht, was wer tun muss und was ggf automatisch läuft.
Zur Erinnerung;:
Der Erblasser hinterlässt in jetziger Familie seine Frau und 2 erwachsene Kinder. Aus erster Ehe ist da noch das verstorbene Kind bzw die Enkel. Alle erben.
SIE - die Witwe - macht sich Sorgen um Schwiegermutters Haus, denn hier steht ihr Mann mit einem 25%Anteil im Grundbuch. Sie muss DAS ja um Nachlassverzeichnis angeben! Sie selbst ist zu 50% Eigentümer an einem weiteren, eigenen Haus. Auch hier sind die Enkel ja an den verbleibenden 25%ihrer verstorbenen Mutter erbberechtigt.
Der Vermögenswert beider Häuser ist doch jetzt Erbmasse ist und die Väter der 3 Enkel erben wollen und man grundbucheinträge vermeiden will, muss das ja irgendwie aufgebracht werden.
Nun betrifft der Erbschein aber nur die Erben des Familienvaters.
Die Grundbucheintragung seines Miteigentumsanteils wird auf Antrag der Erben umgeschrieben, soweit hier im Vorfeld keine andere Einigung mit den weiteren Miteigentümern erzielt werden könnte.
Okay. Also die Witwe beantragt einen Erbschein und gibt die Erben an. Sich selbst, ihre Kinder, das Kind aus erster Ehe und auch die Enkel, richtig?
Das Nachlassverzeichnis ist ein anderes Ding. Aber da MUSS die Witwe den 25% Hausanteil angeben, auch richtig?
Rest läuft dann sozusagen automatisch?!
Die Witwe braucht keinen Erbschein, kann aber einen kostenpflichtig beantragen. Genauer einen Teilerbschein für sich oder einen gemeinsamen mit allen Kindern bzw. deren Rechtsnachfolgern des Erblassers.
Ergäbe sich keine andere Regelung mit den übrigen Miteigentümern des Elternhauses, beantragt sie Umschreibung des 1/4-Miteigetumsanteils quotal auf sich und die nachgeborenen Kinder und die Vermögenssorgebrechtigten oder Enkel des erstgeborenen Kindes ihre. Genau dafür müssen Ehe-, Geburts- und Personenstandsurkunden vorgelegt werden damit das Grundbuchamt die beantragte Änderung einen Monat lang zur Prüfung allen Nachfolgern zu Kenntnis geben und deren Quote eintragen kann.
Jeder Vermögenswert, auch der Miteigentumsanteil des Erblassers an dem Elternaus, muss in dem Nachlassverzeichnis angeben werden, das sich an diesem Wert die Kosten des Erbscheins bemessen. Das Erbschaftssteuerfinanzamt eird hier i. d. R. hinzugezogen.
Und natürlich in einem notriell zu erstellendem bewerteten Nachlassverzeichnis, dass die in das Erbrecht eintretenden Kinder des erstgeborenen vorverstorbenen Kindes des Erblassers zur Forderung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch beanspruchen können.
Puh .... Je mehr man googelt, liest usw, desto verwirrender ist das alles. Die Witwe will nun eh einen Anwalt nehmen. Ich dachte, man schafft das ohne, aber es wird ihr alles zuviel. Sich neben der Trauer um sowas zu kümmern, ist echt hart.
Genau das ist jetzt erfolgt. Infos vom "Amt":
Ehefrau und ALLE Kinder des Erblassers. Da eins vorverstorben ist, 50/25/25. Beiden Immobilien als Inlandvermögen im Nachlass erfasst. Keine Enkel. Verstorbenes Kind erlebt den Erbfall nicht und hat bereits selbst zum Todeszeitpunkt VERerbt. Anteil, der zu Lebzeiten bestanden HÄTTE, geht so zu gleichen Teilen an lebende Geschwister! Gäbe es keine, wären die Enkel dran!
Erben werden die Kinder zur Hälfte und die Ehefrau zur anderen Hälfte.
Bei verstorbenen Kindern geht es nach "Stämmen" also die Abkömmlinge des Kindes bekommen dessen Anteil.
Hier:
Ehefrau 50%
Kinder 1/3 von 50% = 16.66 %
Kinder des verstorbenen Kindes: je 1/3 von einem Anteil = 5,53 %
Es bildet sich also eine Erbengemeinschaft
aus diesen 6 Personen
Der Hausanteil wird dann ebenfalls in diesem Verhältnis aufgeteilt.
Die Erbengemeinschaft ist eine juristische Person ..
sie kann sich auflösen wenn alle einverstanden sind, eine Person behält das Haus,
zahlt die Miterben aus, und das Haus gehört der Person alleine, die Erbengemeinschaft ist aufgelöst.
Die Frage ist: wer will das Haus, wer wohnt drin ?
Man kann es auch vermieten und Kosten und Einnahmen entsprechend aufteilen.
Man kann auch einen Miterben drin wohnen lassen und der zahlt den Prozentsatz der ortsüblichen Miete an die Miterben als anteilige Miete.
Worst case: man einigt sich nicht . nicht über den Preis, oder nicht darüber wer dort wohnen kann. Dann kann jeder Miterbe die gerichtliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dann wird das Haus versteigert. Die Erben können ja mitbieten. Dann wird der Kaufpreis entsprechend aufgeteilt.
Danke!
Wenn der Vater nicht im Grundbuch steht, hat ihm nichts vom Haus gehört. Dann vererbt er auch nichts. Das Haus gehört zur Hälfte der Mutter und die andere Hälfte den beiden Kindern, egal, ob der Vater tot ist oder nicht.
Er steht ja drin.
Wenn die Mutter mit 50% drinsteht und die Kinder mit jeweils 25%, dann sind das für mich 100% .
Ja. Und eines dieser Kinder ist jetzt mit seine 25% Anteil am Elternhaus Erblasser/ verstorben.
Seine 25% gehen also an seine Erben.
Seine Ehefrau beerbt ihn ja. Aber ich denke, HIER nicht. Das geht an die Kinder. Er hat 3. Anstelle eines verstorbenen Kindes treten aber 3 Enkel.
Sie erbt nichts, es gehört ihr doch schon, wenn sie im Grundbuch steht. Und die Enkel haben schon geerbt, es ist nur anscheinend nicht im Grundbuch geändert worden.
du verwechselst die Positionen. Die Mutter im Grundbuch ist hier bereits Uroma. Die Oma des verstorbenen Kindes aus 1. Ehe. Dem Verstorbenen gehört hier noch 1/4.
Du verstehst es nicht
Richtig!
Danke. Ja, Erblasser ist gleichzeitig Kind/25.
Sein Teil geht an seine Kinder, richtig? Ehefrau bekommt HIERVON nichts. ?