Risikolebensversicherung Hanen die Erben auch einen Anspruch?

11 Antworten

Nein. Der versicherte Betrag fällt nicht in die Erbmasse.

Wird bei einer Lebensversicherung ein anderer als der VN begünstigt, wird der Vertrag wie ein Vertrag zugunsten Dritter behandelt. Die juristische Sekunde vor dem Erbfall verhindert den Zufluss zur Erbmasse. So die Rspr. seit einer RG (Reichtsgericht) Entscheidung aus 1931 bis heute.


imager761  29.09.2016, 20:50

Das ist falsch: Verträge zugunsten Dritter sind solange Schenkungsversprechen, wie der Begünstigte diese Schenkung nicht annimmt und können insofern von den rechtsnachfolgenden Erben widerrufen werden.

Die Schenkung (und damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen) kommt erst dadurch zu Stande, dass die Versicherung dem Begünstigten die Schenkungsofferte übermittelt oder im Falle einer lebzeitigen Annahme des Begünstigten das Bezugsrecht nicht widerrufen wäre.

Die Erben können in dieser Situation das Angebot des Erblassers auf Abschluss eines solchen Schenkungsvertrages widerrufen. Der Bezugsberechtigte  schuldet in diesem Fall gem. § 812 I 1 BGB Herausgabe des Bezugsrechts (vgl. hz. OLG Hamm, Urt. v.  3.12.2004 Az: 20 U 132/04 = ZEV 2005, 126)

 

Buerger41  30.09.2016, 21:54
@imager761

Wissen Sie: Sie haben ein Halbwissen. Wie ein Halbwissender verurteilen Sie alles, was Ihnen nicht in den Kram passt.

Zugegeben, ich weiß auch nicht alles, aber als Lehrbeauftragter, Rechtsassessor, Versicherungsfachwirt und Lic.phil, als Philosoph mit Fakultätsabschluss bin ich gegen solchen Leute wie Sie allergisch.

Übermorgen sind Sie und Ihresgleichen mich los.

Sie und Ihresgleichen tue ich mir nicht mehr an.

So long


Da weist du etwas Falsches: Versicherungsleistungen mit Bezugsrecht sind sog. Schenkungsversprechen auf den Todesfall.

Die gesetzl. Erben können als Rechtsnachfolger des Versicherten dessen  Schenkungsversprechen widerrufen und/oder der Versicherung gegenüber das Bezugsrecht des Versicherungsnehmers wirksam ändern, so wie dein LG dies lebzeitig jederzeit hätte tun können :-)

Damit fiele die Versicherungsumme dem Vermögen, mithin dem Nachlass des Versicherungsnehmers an.

Andererseits hat die Versicherung ausschliesslich einen Vertrag mit dem Versicherungsnehmer. Würdest du unter Vorlage der Versicherungspolice und Bezugsrechterklärung des Versicherten dem Lebensversicherer gegenüber deinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme geltend machen, käme es zu einer weisungsgebundenen Auszahlung, bevor die rechtsnachfolgenden Erben hier etwas anderes bestimmen könnten. Dann hätten sie mit Schenkungsvollzug keinerlei Ansprüche mehr. Nicht gegen die Versicherung, die ja vertrags- und weisungsgemäß korrekt handelte, nicht gegen dich, da die beabsichtigte Schenkung deines LG vollzogen wäre :-O

Es käme also entscheidend darauf an, welche Erklärung dem Versicherer zuerst zuginge: Deine auf Auszahlung oder die der Erben auf Widerruf.

Bei dem sechsstelligen Betrag würde ich da auf ein Einwurfeinschreiben mit meinem  Auszahlungsanspruch unter Beifügung der Original-Versoicherungspolice, vorab per Telefax übermittelt, nicht verzichten wollen :-)

G imager761

Buerger41  01.10.2016, 16:22

Ich bedanke mich für Ihre Ausführungen. Sie zeigen damit überaus deutlich, wie wenig Ahnung Sie im BGB haben.

Sie gehen von einem Konstrukt aus. das der Sachverhalt nicht hergibt und handeln dann die daraus entstehende Thematik ab. Sie zeigen damit auch, wie Recht von Halbwissenden gebeugt werden kann.

Wenn Sie sich an anderer Stelle auch noch auf ein OLG Urteil berufen, man dieses Urteil sich anschaut, dann muss ich Ihnen bescheinigen, dass Sie ein Blender sind. Das Urteil haben Sie offenbar nicht gelesen.

imager761  01.10.2016, 18:21
@Buerger41

Unbeeidruckt von dieser unsubstantiierten Schmähung bleibe ich bei meiner Rechtsauffassung:

Schenkungsversprechen bedürfen zu ihrer Wirsamkeit gem. § 528 I BGB zwingend der notariellen Beurkundung und sind solange lediglich ein Antrag, wie sie lebzeitig nicht als sog. Handschenkungen vollzogen wurden, § 528 II BGB.

Im Verhältnis zu den Erben lösen sie Pflichtteilsergänzungsansprüche n. § 2325 BGB aus.

Bei Lebensversicherungen unterscheidet man den Versicherungsnehmer (VN), die versicherte Person (V) und den Bezugsberechtigten (B). Der VN kann einen B benennen (§ 159 VVG), der beim Tod der V einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer erwirbt. Die Versicherungssumme fällt dann nicht in den Nachlass.

Was du nicht verstehen willst: Die Erklärung des V gegenüber dem Lebensversicherer, eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung einzuräumen,  enthält den konkludenten Auftrag an den Lebensversicherer, als Bote dem Begünstigten beim Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot des verstorbenen V zu überbringen. Der Versicherer erfüllt diesen Auftrag durch Auszahlung
der Versicherungssumme an den Begünstigten.

Darin liegt stillschweigend das Schenkungsangebot des Verstorbenen, vgl. dazu § 145 BGB. Dieses Angebot nimmt dann der Begünstigte durch Entgegennahme des Geldes konkludent an und der Schenkungsvertrag zwischen dem Versicherten und dem Begünstigten kommt i. S. d. § 528 BGB erst zustande.

Daher kann der Erbe verhindern, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme behalten darf, wenn er rechtzeitig tätig wird und die richtigen Widerrufserklärungen abgibt.

G imager761

imager761  29.09.2016, 21:02

Selbstverständlich wäre diese Schenkung pflichtteilsergänzungspflichtig, wenn der tatsächliche Nachlass ohne diese 180.000 EUR weniger wäre als der dazu hälftige Nachlasswert mit der Versicherungsumme.

Die Frage ist, ob eine Risikolebensversicherung zur Erbmasse eines Verstorbenen dazu gehört oder davon unabhängig ist.

Ich denke, Interessant ist nur, wenn kein Testament vorliegt. Wären in diesem Fall Erbmasse und Risikolebensversicherung unabhängig?

Also Fakt ist = In der Versicherungspolice zum Lebensversicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer einen Begünstigten für den Todesfall vorgeben. Die Zahlung der Lebensversicherung an den Begünstigten gehört nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall zur direkten Leistung an diesen Begünstigten verpflichtet. Hat der Erblasser hingegen in der Versicherungspolice keinen Bezugsberechtigten vorgegeben, so fällt die Leistung der Versicherung in den Nachlass.

Apolon  28.09.2016, 13:43

Grundsatz ist, dass wenn in der Lebensversicherung ein Bezugsberechtigter im Todesfall eingetragen ist, er dieses Geld bekommt.

Die Erben, bzw. das Nachlassgericht hat damit nicht das Geringste zu tun.

elenore  28.09.2016, 13:49
@Apolon

Sag bzw, schreib ich doch!!!!!.....genau das kam in meiner Antwort zum Ausdruck!!!!

Nein - nur der Begünstigte im Todesfall bekommt die Summe ausbezahlt.

Was anderes wäre es, wenn in der Risiko-LV beim Bezugsberechtigen im Todesfall stehen würde:  gesetzliche Erbfolge!

Menuett  28.09.2016, 17:32

Hier liegst Du wieder falsch.

Wenn der Versicherte selbst den Vertragsnehmer war, dann fällt die Risikoleben mit in die Erbmasse.

Der Begünstigte muß hier den Pflichtteil auszahlen.

Wenn der Versicherte nur Versicherter war und der Begünstigt Vertragsnehmer, dann gehört ihm das Geld alleine.

Gab es vor ein paar Jahren ein schönes Urteil drüber.

MoechteAWissen  28.09.2016, 18:02
@Menuett

Nein Menuett.

Es ist schon richtig was er schreibt.

Apolon  28.09.2016, 23:31
@Menuett

Wenn der Versicherte selbst den Vertragsnehmer war, dann fällt die Risikoleben mit in die Erbmasse.

Nein - ich vermute, dass du die Erbmasse mit der Steuerpflicht verwechselst!

Maßgebend ist immer was in der Bezugsberechtigung im Todesfall steht.

Menuett  29.09.2016, 13:15
@MoechteAWissen

Nein, mein Schwiegervater arbeitet für die ERGO.

Er wollte es auch nicht glauben. Jetzt weiß er es besser.

Apolon  29.09.2016, 15:29
@Menuett

@Menuett,

ich dachte die ganze Zeit du wärst auch vom Fach.

So kann man sich irren.

Scheinbar kennt sich aber dein Schwiegervater auch nicht so besonders gut aus, wenn er dieser Meinung ist.

Hoffentlich ist er nicht im Außendienst und muss Kunden beraten!

Aus http://www.finanztip.de/lebensversicherung-erbschaft/

"Der Versicherungsnehmer kann .. einen Bezugsberechtigten benennen (§ 159 VVG). Dieser erhält beim Tod der versicherten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. Die Versicherungssumme fällt dann nicht in den Nachlass. Im Verhältnis zu den Erben liegt aber regelmäßig eine Schenkung vor. Diese Schenkung löst Pflichtteilsergänzungsansprüche aus."