Bin von den Hinterbliebenen enterbt worden?

8 Antworten

Lavendelzweig:

Zwei Sachen darf ich richig stellen:

Die Unterschrift des Erblassers soll den Vornamen und den Familiennamen enthalten (§ 2247 Abs.3 S. 1BGB).

Bei Unterschrift in anderer Weise kann jedoch das Testament oder der Nachtrag/die Ergänzung ebenfalls gültig sein. Erforderlich ist, dass die Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft und der Ernsthaftigkeit der Erklärung ausreicht, § 2247 Abs. 3 S. 2 BGB.

Unter diesen Voraussetzungen genügt auch die Unterzeichnung, die nur aus dem Vornamen oder dem Familiennamen besteht, ja sogar die Unterschrift mit der Verwandtschaftsbezeichnung (z. B. Euer Vater“).

Die Unterzeichnung mit dem Anfangsbuchstaben des Namens - z.B. O. K. statt Oskar Knapp -kann ausreichen, wenn sie wirklich die Feststellung gestattet, dass der Erblasser Urheber der Erklärungen ist und den Willen hatte ein Testament (nicht nur einen Entwurf) zu errichten.

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschliessen, ohne einen Erben einzusetzen.

Empfehlung: Lass dich von einem Erbrechtsspezialisten beraten, insbes. über das Pflichtteilsrecht.

Für Laien schwer zu beantworten. Fraglich ist z.B. ob das Auto und die 7000 bei dem Erbfall berücksichtigt werden müssen oder nicht. Das juristisch recht zu beurteilen wäre Sache des Notars.

Meiner unmaßgeblichen Meinung nach muss die derzeitige Erbmasse ermittelt werden und danach kann die Erbteilung erfolgen. Ich habe gute Erfahrungen gemacht in ähnlicher Sache und bin mit dem Testament direkt zum Amtsgericht gegangen (vorher Termin geben lassen). Dort wurden die Fakten gesammmelt und in Kürze kommt der Erbschein. Wenn Du den hast, kann keiner Dir etwas verbergen. Also Testament kopieren und für die Aussprache im Amtsgericht bereit halten.

Viel Erfolg.

1. Enterben geht nicht, man hat immer einen Pflichtteil (natürlich gibt es da auch Ausnahmen, die sollten in deinem Fall aber nicht zutreffen). Bei 3 Erben stehen die laut Gesetz mindestens 1/6 zu.

2. Ein Testament ist nur gültig, wenn es abschließend unterzeichnet wurde, und zwar mit dem Namen. Da sollte "Mama" nicht ausreichen und somit ungültig sein.

3. Unter Umständen zählt die Schenkung des Hauses auch noch zum Erbe, kommt drauf an wie lange das her ist. Musst du natürlich wissen ob du Familienkrach willst.

Schlussendlich kann dir da aber nur ein Anwalt für Erbrecht weiterhelfen, weil da noch zu viele Informationen oben fehlen.

Lavendelzweig 
Beitragsersteller
 22.01.2017, 23:25

Pflichtteil geht nicht, da keiner das Geld besitzt, mich auszuzahlen.

Meiner Meinung nach ist es eine Empfehlung an uns, sehr persönlich und hilfesuchend (wg. Tochter) geschrieben und hat bei einem Notar nichts zu suchen, finde ich.

Der Notar meinte, wir sollen das Problem untereinander lösen.

Sonst würde es zu kompliziert werden.

Ich bin nun in der Defensive.

Ralfi1988  22.01.2017, 23:24

Was bitte ist das für ein unseriöser Notar? Ihr bezahlt ihn und er schiebt seine Pflichten auf euch ab. Würde dringend raten einen anderen Notar aufzusuchen.

Gustavolo  23.01.2017, 01:02
@Ralfi1988

Ralfi:Ö

Der Notar hat richtig gehandelt. Mach dich kundig, was seine Aufgabe ist.

Der Nachtrag zum Testament ist i. S. d. § 2247 III 2 BGB wirksam verfügt. Der erkennbare Wille eurer Mutter, die Begünstigte nach Vorempfang lebzeitiger Schenkungen, zu denen auch Mietzuschüsse zählen,  insoweit anzurechnen, dass sie auf den zu ihrer Erbquote mit 1/6 hälftigen Pflichtteil in Geld gesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden.

Damit dürfte die Beschenkte ja auch insgesamt den gleichen Anteil des Vermögens wie ihre Geschwister erhalten, ohne dass sie bei Nichtanerkennung des Zusatzes Pflichtteilsergänzung an die Geschwister zahlen müssten, zumal der verbliebene Nachlass weit weniger Wert scheint: Das ist fair und gerecht allen Kindern gegenüber :-O

G imager761