Begünstiger bei Lebensversicherung trotz Erbverzicht?
Mein Mann und ich haben gegenseitig auf unser Erbe verzichtet. Unsere Kinder erben wenn einer von uns beiden verstirbt. Gilt diese Erbverzicht auch wenn man Begünstiger aus einer älteren Lebensversichrung ist oder muss man das mit der Versicherung regeln?
5 Antworten
Hallo,
Ein Erbverzicht gilt unabhängig von einer evtl. bestehenden Lebensversicherung. Denn die Auszahlung aus der Versicherung erfolgt nicht aufgrund des Erbes, sondern aufgrund der Begünstigung aus dem Versicherungsvertrag.
Gilt diese Erbverzicht auch wenn man Begünstiger aus einer älteren Lebensversichrung ist oder muss man das mit der Versicherung regeln?
Das kommt darauf an, was man erreichen wollte.
Zunächst wäre zu klären, ob Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch sind.
Bei einer Lebensversicherung garantiert der Versicherer seinem Versicherungsnehmer die Auszahlung einer bestimmten Summe, wenn die versicherte Person stirbt.
Verfügt der Versicherungsnehmer lebzeitig die Auszahlung an einen Begünstigten, etwa weil er selbst die versicherte Person ist, zahlt die Versicherung auftragsgemäß auf Anforderung des Bezugsberechtigten auch an ihn aus. Es sei denn, die rechtsnachfolgenden Erben des Versicherungsnehmers widerrufen dessen Verfügung eines Begünstigten rechtzeitig vorher.
Wollte man die Todesfallsumme seinen Kindern zukommen lassen, muss der Versicherungsnehmer die Einsetzung seines Begünstigung einfach widerrufen. Damit fällt die Versicherungssumme dem Versicherten, mithin seinem Nachlass zu, der ja den Kindern zufällt.
G imager761
Also die bezugsberechtigten Personen in der LV haben immer Vorrang vor dem Erbrecht!
Gilt diese Erbverzicht auch wenn man Begünstiger aus einer älteren Lebensversichrung ist...
Der/die begünstige bzw. als letzte bezugsberechtig eingetragene Personen haben Anspruch auf die Todesfallleistung der LV.
Das Bezugsrecht des Vertrags bleibt unberührt. Wenn dort drinsteht "Ehegatte", dann bekommt auch der Ehegatte das Geld.
Meine Versicherung interessiert sich nicht für Erben, die Bezugsperson für etwaiges Geld bestimmt der VN und gut ist.
Und, wo bleibt Deine Meckerei bei gleichlautenden anderen Antworten?
Und warum steht in Deiner Antwort etwas total anderes?
Etwa Privatfehde, und das am Sonntag?
Falsch. Widerrufen die rechtsnachfolgenden Erben des verstorbenen Versicherungsnehmers dessen lebzeitige Verfügung eines Bezugsberechtigten, fällt die Versicherungssumme dem Nachlass des Versicherten und damit den Erben zu.
Das hat die Versichrung zu interessieren, es sei denn, sie wollen die Summe wg. Regressforderung der Erben doppelt auszahlen.