Nach Streit wurde uns die Garage gekündigt

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Ist das Beiblatt dem Mietvertrag nur beigelegt aber nicht angeheftet oder mit keiner Seitenzahl versehen, aus der somit nicht hervorgeht, dass es zum Mietvertrag gehört, und es darüber hinaus keine Unterschrift der Parteien trägt, dann ist dieses Schriftstück nicht als Vertrag anzusehen und bliebe unbeachtlich. Wenn die Garage zur Nutzung übergeben wurde und eine nachweisliche Mietzahlung für die Garage vorhanden ist, dann besteht neben dem Mietvertrag ein mündlicher Mietvertrag für die Garage, der allerdings durch seine Gleichzeitigkeit und Ortsnähe zur Mietsache als Bestandteil der Mietsache angesehen werden kann und nicht im Rahmen einer Teilkündigung gekündigt werden darf. Im Fall, dass ein gewerblicher mündlicher Mietvertrag außer dem Wohnungsmietvertrag vorliegt, wäre durch den Vermieter eine Kündigung bis zum 3.7.13 mit Frist bis 31.12.13 möglich. Dazu bedarf es keines Grundes.

mobee2 
Beitragsersteller
 29.05.2013, 17:28

Das Beiblatt ist nicht angeheftet und trägt keine Seitenzahl, ist aber unterschrieben worden. Gekündigt worden ist sie zum 30.06.2013. Können wir trotzdem Widerspruch einlegen?

johnnymcmuff  29.05.2013, 18:18
@mobee2

Das Beiblatt ist nicht angeheftet und trägt keine Seitenzahl, ist aber unterschrieben worden. Gekündigt worden ist sie zum 30.06.2013. Können wir trotzdem Widerspruch einlegen?

Bringt doch nichts, da der Vermieter die Kündigungsfrist einhält.

Gerhart  30.05.2013, 06:40
@mobee2

Eine Ermessensfrage bei einem Gerichtsentscheid. Deine Darstellung zeigt, dass ein allein stehender Vertrag vorliegt, der zwar Gleichzeitigkeit mit dem Mietvertrag ausweist, dennoch bei Beachtung örtlicher Verhältnisse als Gewerbemietvertrag allein gelten könnte. Ich habe in meiner Praxis bei einem Stellplatzstreit mit ähnlichen Hintergrund durch einen Vergleich eigentlich auch nicht gewonnen.

Gerhart  30.05.2013, 06:45
@Gerhart

Nach deinem Kommentar bei Mosquitokiller muss nun davon ausgegangen werden, dass dieses Beiblatt definitiv Vertragsbestandteil des Mietvertrages ist. Wenn Damit eine Teilkündigung der Garage unmöglich wird, ist die Kündigungsklausel für die Garage nichtig. Widerspruch - und du bleibst drin.

Wurde diese Beiblatt extra unterschrieben? Wenn ja, die Garage als separat angemietet und hat nichts mit dem Wohnungsmietvertrag zu tun.

So heißt es zum einen, dass wenn die Garage zusammen mit der Wohnung angemietet wurde das als einheitlicher Mietvertrag zu sehen ist und nicht teilgekündigt werden darf . Es existiert nur ein Mietvertrag. Zu diesem Vertrag wurde ein Beiblatt ausgegeben, in dem unter anderem steht, dass wir die Garage anmieten mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist von beiden Seiten. Was gilt den jetzt?

Ich sehe das so, die Garage, ist nicht Bestandteil des Mietvertrages, da auf auf einem Beiblatt ( was meiner meiner Meinung nach eine separate Vereinbarung ist) die Garage aufgeführt wird.

Auch wird für die Garage eine beiderseitige Kündigungsfrist von 4 Wochen festgelegt, die aber nicht die Wohnung betrifft.

Hinzu kommt noch, dass das Beiblatt separat unterschrieben wurde.

MfG

johnnymcmuff

Tja, das kann Dir nur ein Gericht beantworten, denn ob das als einheitlicher Mietvertrag zu werten ist oder nicht, kann Dir hier niemand beantworten...

Falls es sich um einen Formularmietvertrag mit Feldern für die Anmietung einer Garage handelt und diese nicht genutzt wurden, sondern stattdessen dieses "Beiblatt", weist das ganz stark auf einen separaten Mietvertrag hin...

Auch die separate Kündigungsfrist weist ganz deutlich auf einen separaten Mietvertrag hin, denn eine separate Kündigungsmöglichkeit war ja offenbar ausdrücklich gewollt...

Wenn allerdings über diesem Beiblatt z.B. "Zusatz zum Mietvertrag" steht, ist dies eindeutig ein einheitlicher Mietvertrag...

mobee2 
Beitragsersteller
 29.05.2013, 18:28

Das Beiblatt: dieses Blatt enthält Angaben wie z. B. den Putzplan, die Gartenpflege, Ruhezeiten, Zisternenbenutzung und eben auch die Garage. Mit der Unterschrift haben wir nicht speziell die Garage unterschrieben, sondern einfach eine Kenntnisnahme zur Hausordnung gegeben. Überschrieben ist es auch mit Beiblatt zum Mietvertrag. Nicht mal den Betrag von 40 € für die Garagenmiete ist dort aufgeführt. Ist das denn wirklich separat zu nennen?

Es gilt dann das, was im "Beiblatt" steht. Die Garge gehoert nicht zum angemieteten Wohnraum sondern wurde separat vermietet.

mobee2 
Beitragsersteller
 29.05.2013, 16:54

Aber was ist dann damit gemeint?

Wann ist die Garage ( Carport, Stellplatz) mitvermietet? Anschaulich dazu das Urteil des AG Menden (Urteil v. 30. 12. 1998, Az: 4 C 134/98):

"Im vorliegenden Fall ist entgegen der Ansicht des Vermieters von einem einheitlichen Mietverhältnis über den Wohnraum und die Garage auszugehen. Dies zeigt sich bereits darin, daß zwischen den Parteien ein einheitlicher Mietvertrag in nur einer Urkunde abgeschlossen worden ist. Wohnraum und Garage wurden zum gleichen Zeitpunkt zusammen angemietet. Die Parteien auf beiden Seiten des Vertrages sind dieselben. Die Garage befindet sich auf dem Grundstück der Mietwohnung und ist dieser zwanglos zuzuordnen. Allein die Tatsache, daß die Garage unter § 1 "Mieträume" in der entsprechenden Rubrik nicht extra aufgeführt worden ist und die monatliche Gesamt-Kaltmiete in Höhe von 430,- DM in dem Mietvertrag in 400,- DM für die Wohnräume und 30,- DM für die Garage aufgeteilt worden ist, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Vermieters nicht, von gesonderten Mietverhältnissen auszugehen. Eine Formularklausel im Vertrag, nach der es dem Vermieter gestattet sein soll, das Mietverhältnis über die Garage allein unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu beenden, ist unwirksam". (AG Menden a.a.O.) ZMR 1999, 263-264. Dieses Urteil steht auch im Einklang mit der späteren Rechtsprechung des BGH - siehe nachfolgend (Urteil v. 12.10.2011 VIII ZR 251/10).

DerCAM  29.05.2013, 17:11
@mobee2

Hier wurde der Garagenmietvertrag aber doch gar nicht zusammen mit dem Wohnraummietvertrag in einer Urkunde geschlossen sondern es existiert eine separate Urkunde (in Form eines Vertragsanhangs), die ausdruecklich eine vom Wohnraummietvertrag abweichende Vereinbarung beinhaltet (es wurde eine nur fuer die Garage geltende und vom Wohnraummietvertrag abweichende Kuendigungsfrist ausdruecklich vereinbart). Somit haben wir es hier mit einer vom Wohnraummietvertrag unabhaengigen separaten Vereinbarung zu tun.

mobee2 
Beitragsersteller
 29.05.2013, 17:17
@DerCAM

Okay, ein Beiblatt das u.a. den Putzplan enthält ist also eine eigenständige Urkunde, das habe ich echt nicht gewusst. Ich habe hier noch einen weiteren Einwand :-)

(3) Befinden sich Wohnung (oder Haus) und die Garage auf dem gleichen Grundstück, bilden die zwei Mietverhältinisse regelmäßig nach dem Willen der Parteien eine Einheit, so die Ansicht des BGH (BGH, Urteil v. 12.11.2011). Derjenige, der in dieser Situation etwas gegenteiliges behauptet muss durch Beweisemittel widerlegen, dass ein einheitliches Mietverhältnis nicht dem Willen der Parteien entspricht.

Gerhart  29.05.2013, 17:23
@DerCAM

Das ist noch nicht klar gestellt. Wenn das Beiblatt nicht unterschrieben wurde, ist es als Vertrag nicht allein gültig. Was mobee2 hier kommentiert, kann durchaus so für ihn zutreffen.

DerCAM  29.05.2013, 17:31
@Gerhart

Stimmt. Es wird letztendlich zu bewerten sein, ob das "Beiblatt" eine eigenstaendige Vereinbarung darstellt oder lediglich eine naehere Erlaeuterung zum Wohnraummietvertrag. Letztendlich wird zu klaeren sein, ob die fuer die Garage angegebene Kuendigungsfrist individuell ausgehandelt wurde oder als Teil des Wohnrummietvertrages formulrmaessig vorgegeben wurde.

Ich hatte es urspruenglich so verstanden, dass hier tatsaechlich eine separate Vereinbarung zur Garage getroffen wurde. Das wird allerdings wirklich zu pruefen sein.

MosqitoKiller  29.05.2013, 17:57
@mobee2

Die Vereinbarung einer separaten Kündigungsfrist weist aber wirklich sehr eindeutig auf die gewollte Separierung hin, denn wenn dies als einheitlicher Vertrag gewollt wäre, würde das überhaupt keinen Sinn machen. Ich denke, dass ein Gericht das aufgrund dessen hier anders werten würde, vor allem als Individualvereinbarung...

MosqitoKiller  29.05.2013, 17:58
@DerCAM

Dabei sollte man bedenken, dass der Mieter in der Beweispflicht ist, dass es sich nicht um eine Individualvereinbarung handelt, und nicht umgekehrt...

johnnymcmuff  29.05.2013, 18:20
@Gerhart

Das ist noch nicht klar gestellt. Wenn das Beiblatt nicht unterschrieben wurde, ist es als Vertrag nicht allein gültig

Er hat aber separat unterschrieben.

Das Beiblatt ist nicht angeheftet und trägt keine Seitenzahl, ist aber unterschrieben worden