Kann der Vermieter die Garage separat kündigen?
Ich habe leider im Netz nichts gefunden zu meinem Fall.
Und zwar steht bei uns im Mietvertrag eine Garage drin und fällt auch aufgelistet unten unter die Gesamtmiete.
Beides ist auf einem Grundstück und wurde zur selben Zeit angemietet.
Es gibt nun aber noch dazu einen separaten Mietvertrag zur Garage mit einem Monat Kündigungsfrist.
Was gilt nun ? Der Mietvertrag und eine Garage ist mit Bestandteil oder doch der separate Vertrag auf den kein Bezug besteht im Mietvertrag...
im Mietvertrag.
Ergänzend
Wurden beide Mietverträge am gleichen Tag abgeschlossen bzw. welcher war vorher?
Beide am selben Tag. Im Mietvertrag der Wohnung steht eine Garage drin und in dem separaten steht nicht Bestandteil der Wohnung und Kündigungsfrist 1 Monat.
5 Antworten
Der Vermieter kann die Garage kündigen aber die Kündigung ist unwirksam, weil die Garage im Zusammenhang mit dem Wohnungsmietvertrag auf dem gleichen Grundstück vermietet wurde. Zudem ist sie im Mietvertrag ausdrücklich genannt.
Ich habe jetzt nicht Präzedenzurteile zur Hand, aber die Rechtsprechung in diesem Sinne gibt es.
Sehr gut !!! Das kannte ich noch gar nicht - und landete schon in meiner kleinen Sammlung 👍😀
Bliebe nur noch zu prüfen, ob die Garage durch Teilungserklärung auf einem anderen Flurstück eingetragen ist, oder? Aber durch §2 des MV ist ja selbst dies nicht mehr erforderlich: "Befänden sich Garage und Wohnung auf zwei voneinander entfernten Grundstücken, bedürfe es für die Annahme der “Einheitlichkeit des Vertrags” einer ausdrücklichen Vereinbarung oder anderer deutlicher auf einen solchen Parteiwillen hindeutenden Indizien (wie zum Beispiel einer Verschmelzung des Mietzinses für Wohnung und Garage)"
Ich habe heute der Kündigung widersprochen und auf eine mögliche Mitvermietung hingewiesen. Bin gespannt was rauskommt. Bedanke mich schon Mal für eure Antworten.
Sie haben richtig gehandelt!
Kann der Vermieter nicht, da die Garage Bestandteil des Mietvertrags ist.
Trotz noch eines separaten Mietvertrages für die Garage? Es ist halt doppelt. Einerseits ist die Garage im Mietvertrag, andererseits hab ich einen separaten Mietvertrag zur Garage Nr. 3
Sofern die Garage zusammen mit der Wohnung vermietet wurde, liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor. Die Garage kann dann nicht isoliert gekündigt werden,.....https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/garage.htm
Davon ausgehend, dass die Garage NICHT im §1 unter gemieteten Sachen steht (fehlt im Bild) sondern nur unter den Nutzungsgebühren von §2, ist der separate MV für die Garage m.E. gültig und damit separat kündbar.
§2 regelt ja lediglich den Mietzins.
Eine separate Nebenkostenabrechnung für die Garage [die er ja dann getrennt msvhen müsste] bekomme ich aber auch nicht
Nachdem Gerhart ein BGH-Urteil gepostet hat, lasse ich ihm den Vortritt. 😀
... und diskutiere bei ihm mit. 🤣
Bitte den oberen Teil der Kopie !
Ich habe es ergänzt. Oben wird die Garage nicht aufgelistet. Nur unten. Kann also sein das er damit durchkommt? Es wurde zeitgleich angemietet und ist auf dem selben Grundstück.
Wie kann ich den noch anhängen?
Kann der nicht.
Habe heute die Kündigung erhalten mit Bezug auf den separaten Mietvertrag
Für mich ist leider nicht klar was greift
Juristisch muss man dann wohl sagen, dass der Wohnung+Garage noch bleibt
Das wäre toll. Mietvertrag und der separate wurden am selben Tag geschlossen. Vermieter ist davon ausgegangen daß er die Garage im Mietvertrag nur erwähnt aber mit dem separaten Vertrag vermietet.
also das kann man so oder so sehen, hängt auch vom Richter ab. Wenn es erwähnt ist, gehört es aber eigentlich dazu.
Das ist mein Problem. Ich habe beides, es im Mietvertrag und im separaten Mietvertrag. Also irgendwie Auslegungssache, da hast du wohl Recht. *Seufz*
Naja, man kann auch 2 Verträge über die selbe Sache schließen
Befinden sich Wohnung (oder Haus) und die Garage auf dem gleichen Grundstück, bilden die zwei Mietverhältinisse regelmäßig nach dem Willen der Parteien eine Einheit, so die Ansicht des BGH (BGH, Urteil v. 12.11.2011). Derjenige, der in dieser Situation etwas gegenteiliges behauptet muss durch Beweisemittel widerlegen, dass ein einheitliches Mietverhältnis nicht dem Willen der Parteien entspricht.
Das ist es. Ein BGH-Urteil !