Mietvertrag für Garage unterschrieben - wurde reingelegt! - Widerrufsrecht?
Hallo Leute - folgender Sachverhalt:
Ich wollte mir eine Garage anmieten, habe schnell eine gefunden und mich mit der Vermieterin an der Garage getroffen. Da der Vormieter noch drin war konnten wir uns die Garage nicht anschauen.
Wir haben ausgemacht, dass ich ab dem 01. März miete und dass meine Kündigungsfrist 3 Monate geht. Das hat sie so auch im ersten Vertrag ausgefüllt - den hab ich auch gründlich gelesen und dann auch unterschrieben. Dann hat sie quasi noch eine Kopie für sich selber ausgefüllt und meinte mündlich zu mir, es wär eine Kopie für da bräuchte sie auch eine unterschrift - und ich Idiot hab das unterschrieben ohne hinzusehen. Sie hat mir dann diese Kopie mitgegeben. Darauf stand dass das Mietverhältnis erst am 01.04.2013 beginnt und dass es eine Mindestlaufzeit von Einem Jahr gibt + Kündigungsfrist von 3 Monaten, wobei die 3 so geschrieben ist dass es auch eine 7 sein könnte.
Das ganze war gestern um 15 Uhr und entweder ich bin auf eine total dumme Masche reingefallen oder sie hat sich tatsächlich verschrieben und wird das heute widerrufen bzw. aufheben.
Was für widerrufsrechte habe ich in so einer Situation?
Grüße
David
6 Antworten
Eine Garage ist kein Wohnraum. Die Mieterschutzvorschriften (Kündigung, Kündigungsfristen usw.) gelten deshalb nicht für separat vermietete Garagen. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis über eine Garage ohne Beachtung besonderer Fristen oder Formen kündigen. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis auch aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen ( § 543 BGB). Dieses außerordentliche Kündigungsrecht kann in Formularmietverträgen nicht ausgeschlossen werden.
Sollten die Mietverträge über eine Garage oder Stellplatz auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein (bei monatlicher Mietzahlung), können sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gem. § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Beschluß vom 6. Februar 2003, Az: 2 Wx 74/99.
Gar keine, denn Du hast keine Beweise. Und selbst wenn doch, für einen Mietvertrag gibt es kein Widerrufsrecht...
Da es kein Widerrufsrecht gibt, kann man darüber auch nicht streiten...
Schei++e freundlich sein und ne glückliche Einigung für beide Seiten finden, leider so !
Hab mich jetzt in ein paar Punkten selber erkundigt und folgendes raus gefunden:
Eine Mindestmietdauer + 3 Monate Kündigungsfrist kann es so in einem Mietvertrag nicht geben, wenn dann muss der Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit, MIT ANGABE VON GRUND, befristet sein (z.B. wenn sie die Garage in einem Jahr selbst nutzen wollte) - in diesem Fall entfällt aber dann logischerweise die Kündigungsfrist. Einen Grund hat sie aber nicht angegeben. Stattdessen steht in der nächsten Zeile "Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer frist von .... 3 Monaten.... gekündigt werden." (zu blöd zum Betrügen würd' ich sagen)
Dass die 3 auch eine 7 sein könnte ist auch nicht rechtens, denn die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von 3 Monaten für Mieter ist quasi ein muss.
Das heißt im schlimmsten Fall kündige ich sofort und zahle 4 Monate. Was mich mehr wurmt ist, dass ich die Garage zum 01.03. brauche. Hmpf.
Jedenfalls ruf ich sie gleich mal ganz freundlich an und versuche das zu klären.
Hab mich jetzt in ein paar Punkten selber erkundigt und folgendes raus gefunden: Eine Mindestmietdauer + 3 Monate Kündigungsfrist kann es so in einem Mietvertrag nicht geben, wenn dann muss der Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit, MIT ANGABE VON GRUND, befristet sein (z.B. wenn sie die Garage in einem Jahr selbst nutzen wollte) - in diesem Fall entfällt aber dann logischerweise die Kündigungsfrist. Einen Grund hat sie aber nicht angegeben. Stattdessen steht in der nächsten Zeile "Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer frist von .... 3 Monaten.... gekündigt werden." (zu blöd zum Betrügen würd' ich sagen)
Das ist leider falsch, weil bei Garagen kein Mietrecht für Wohnungen angewendet werden kann.
Danke für die schnelle Antwort! Naja aber ich meine auf ihrem Mietvertrag muss doch was anderes stehen. Im Falle eines Streites muss ja im Endeffekt sie sich auf den Mietvertrag beziehen den sie bei sich hat oder nicht?