Mutter gestorben, 2 Söhne, wer zahlt die beerdigungskosten?

6 Antworten

Die Beerdigung ist von den Erben zu tragen. In welchem Umfang, können die selber entscheiden, aber trotzdem müssen die Erbe eine Beerdigung zahlen.

Ich arbeite in einer Bank und meistens wird das so gemacht, dass von dem Guthaben erst mal alles an Beerdigung pi pa po bezahlt wird und der Rest dann eben ausbezahlt wird.

§ 1968 BGB

Beerdigungskosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.


da beide geerbt haben, tragen auch beide die Kosten ...

Die Bestattung wird aus dem Nachlass bezahlt, ebenso alle evtl. noch anfallenden Rechnungen, dann dieser nach dem Testament aufgeteilt. Evtl. ergibt sich dann für Familie A ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Familie B, weil das Haus, auch wenn sanierungsbedürftig, mehr wert ist als der Nachlass an Familie A. Wie viel die jeweiligen Familien verdienen, ist dabei unerheblich es geht allein um die Hinterlassenschaft.

Die Bestattungskosten werden vom Nachlass bestritten, d.h. der Wert des Nachlasses von € 30.000,- vermindert sich um die Bestattungskosten. Ob dann eventuell ein Ausgleich zwischen Fam. B und Fam. A. zu erfolgen hätte (wofür ich die realen Chancen unter den geschilderten Umständen sehr gering einschätze), müsste eigentlich der Notar wissen, der die Verlassenschaft abhandelt.

Wenn Familie B das Erbe antritt, dann müssen sie sich genau so wie Fam. A an den Bestattungskosten beteiligen.

Bogenschuetzin  06.03.2014, 13:12

Die müssen auch zahlen, wenn das Erbe ausgeschlagen wird.

Kandahar  06.03.2014, 13:21
@Bogenschuetzin

Stimmt nicht. Diesen Fall hatte ich selbst vor nicht allzu langer Zeit in der Familie. Die Kinder haben das Erbe des Vaters ausgeschlagen und mussten damit gar nichts zahlen. Das hat dann die Gemeinde übernehmen müssen.

Bogenschuetzin  06.03.2014, 13:22
@Kandahar

Doch stimmt. Die Angehörigen haben eine Bestattungspflicht. Diese ist unabhängig vom Ausschlagen eines Erbes. Die Beerdigungskosten werden nur dann von den Kommunen übernommen, wenn absolute Mittellosigkeit nachgewiesen werden kann. Sonst würden die ja bei jeder 2. Beerdigung auf den Kosten sitzen bleiben, würde es diese Regel nicht geben.

Siehe hier:

Bestattungspflichtige

Verantwortlich für die Bestattung sind grundsätzlich in der durch Landesbestattungsgesetze festgelegten Reihenfolge.

Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
die Kinder
die Eltern
die Geschwister
Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
sonstige Sorgeberechtigte (z.B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen)
die Großeltern
die Enkelkinder
sonstige Verwandte bis zum 3. Grad.

Es gibt regionale Besonderheiten; die einzelnen Bundesländer haben in ihren Bestattungsgesetzen nicht alle der vorgenannten Personen für bestattungspflichtig erklärt (insbesondere fehlen die Lebenspartner und nichtehelichen Lebensgefährten noch in einigen Regelungen). Teilweise wird auch darauf abgestellt, dass die jeweiligen Personen volljährig oder voll geschäftsfähig sind, teilweise sind bei gleichrangig Verpflichteten die Älteren vor den Jüngeren bestattungspflichtig.

Die Bestattungspflicht ist nicht mit dem Erbrecht verbunden. Der Erbe hat kein Bestimmungsrecht über die Art und Weise der Bestattung. Auch wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird oder kein Nachlass vorhanden ist, besteht diese gesetzliche Bestattungspflicht. In Rheinland-Pfalz ist abweichend davon der Erbe vorrangig vor den Familienangehörigen bestattungspflichtig. Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) ist nicht verpflichtet, die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen (in Sachsen wurde dies kürzlich durch Änderung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift klargestellt).