Mutter gestorben, 2 Söhne, wer zahlt die beerdigungskosten?
Hallo, zur Geschichte:
Meine Oma war nun 6 Wochen in einem Pflegeheim und ist nun leider verstorben. Demnächst steht die Beerdigung an. Es gibt zwei Söhne, beide verheiratet und Kinder. In der Fam. A. arbeiten alle und in der anderen Fam. B. arbeitet die Frau auf 400€ und ein Kind ist in der Ausbildung, 2 Kinder gehn zur Schule und der Mann bekommt arbeitslosengeld und fängt ab April eine arbeit wider an. Es besteht ein Testament was regelt das Fam.A. das Vermögen bekommt von ca. 30000€ (Kosten für Krankenhaus, Pflegeheim, Arznei werden davaon abgerechnet noch) Fam.B. bekommt ein Haus was saniert werden muss.
Nun ist es so: Fam.B. sagt das sie kein Geld haben (vor kurzem aber ein gebrauchtauto gekauft haben und die FRau auch etwas von ihrer verstorbenen Mutter geerbt hat) und sich aus der Affäre ziehen wollen bei den Bestattungskosten mitzuwirken. Was ich noch dazu sagen will das die Fam.B. Zeugen Jehovas sind. Ich hab versucht mich bischen schlau zu machen und was von einer Bestattungsbeihilfe gelesen, kann dies Fam.B in Anspruch nehmen oder muss dann der Sohn der Fam.A. alles zahlen?
Ich hoffe hier etwas schlauer zu werden und bin für jeden hinweis dankbar.
6 Antworten
Die Beerdigung ist von den Erben zu tragen. In welchem Umfang, können die selber entscheiden, aber trotzdem müssen die Erbe eine Beerdigung zahlen.
Ich arbeite in einer Bank und meistens wird das so gemacht, dass von dem Guthaben erst mal alles an Beerdigung pi pa po bezahlt wird und der Rest dann eben ausbezahlt wird.
§ 1968 BGB
Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
da beide geerbt haben, tragen auch beide die Kosten ...
Die Bestattung wird aus dem Nachlass bezahlt, ebenso alle evtl. noch anfallenden Rechnungen, dann dieser nach dem Testament aufgeteilt. Evtl. ergibt sich dann für Familie A ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Familie B, weil das Haus, auch wenn sanierungsbedürftig, mehr wert ist als der Nachlass an Familie A. Wie viel die jeweiligen Familien verdienen, ist dabei unerheblich es geht allein um die Hinterlassenschaft.
Die Bestattungskosten werden vom Nachlass bestritten, d.h. der Wert des Nachlasses von € 30.000,- vermindert sich um die Bestattungskosten. Ob dann eventuell ein Ausgleich zwischen Fam. B und Fam. A. zu erfolgen hätte (wofür ich die realen Chancen unter den geschilderten Umständen sehr gering einschätze), müsste eigentlich der Notar wissen, der die Verlassenschaft abhandelt.
Wenn Familie B das Erbe antritt, dann müssen sie sich genau so wie Fam. A an den Bestattungskosten beteiligen.
Stimmt nicht. Diesen Fall hatte ich selbst vor nicht allzu langer Zeit in der Familie. Die Kinder haben das Erbe des Vaters ausgeschlagen und mussten damit gar nichts zahlen. Das hat dann die Gemeinde übernehmen müssen.
Doch stimmt. Die Angehörigen haben eine Bestattungspflicht. Diese ist unabhängig vom Ausschlagen eines Erbes. Die Beerdigungskosten werden nur dann von den Kommunen übernommen, wenn absolute Mittellosigkeit nachgewiesen werden kann. Sonst würden die ja bei jeder 2. Beerdigung auf den Kosten sitzen bleiben, würde es diese Regel nicht geben.
Siehe hier:
Bestattungspflichtige
Verantwortlich für die Bestattung sind grundsätzlich in der durch Landesbestattungsgesetze festgelegten Reihenfolge.
Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
die Kinder
die Eltern
die Geschwister
Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
sonstige Sorgeberechtigte (z.B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen)
die Großeltern
die Enkelkinder
sonstige Verwandte bis zum 3. Grad.
Es gibt regionale Besonderheiten; die einzelnen Bundesländer haben in ihren Bestattungsgesetzen nicht alle der vorgenannten Personen für bestattungspflichtig erklärt (insbesondere fehlen die Lebenspartner und nichtehelichen Lebensgefährten noch in einigen Regelungen). Teilweise wird auch darauf abgestellt, dass die jeweiligen Personen volljährig oder voll geschäftsfähig sind, teilweise sind bei gleichrangig Verpflichteten die Älteren vor den Jüngeren bestattungspflichtig.
Die Bestattungspflicht ist nicht mit dem Erbrecht verbunden. Der Erbe hat kein Bestimmungsrecht über die Art und Weise der Bestattung. Auch wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird oder kein Nachlass vorhanden ist, besteht diese gesetzliche Bestattungspflicht. In Rheinland-Pfalz ist abweichend davon der Erbe vorrangig vor den Familienangehörigen bestattungspflichtig. Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) ist nicht verpflichtet, die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen (in Sachsen wurde dies kürzlich durch Änderung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift klargestellt).
Die müssen auch zahlen, wenn das Erbe ausgeschlagen wird.