Muss mir die Caritas bei Teilweiser Erwerbsminderungsrente einen leistungsgerechten Teilzeitarbeitsplatz anbieten?
Ich habe bei der Caritas einen unbefristen Arbeitsvertrag. Nun ist es so daß ich krank wurde und einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen musste. Es wurde in einem Gutachten festgestellt daß ich noch 3-6 Stunden arbeiten kann und mir wohl eine Teilerwerbsminderungsrente genehmigt würde. Es kamen von der Rentenversicherung verschiedenen Formulare die der Arbeitgeber ausfüllen musste. Darunter auch ein Schreiben "tarifrechtlicher Anspruch auf einen leistungsgerechten Teilzeitarbeitsplatz". Der Caritas beantwortete das mit einem Nein und nun droht mir die volle Erwerbsminderungsrente und das wäre mein finanzieller Ruin. Nun muss ich wissen ob mir laut dem kirchenrechtlichen Arbeitsrecht (AVR) heraus nicht doch ein Teilzeitarbeitsplatz zustehen müsste!
4 Antworten
So einfach wie dein Arbeitgeber denkt, ist es nicht. Es wird genauestens, aber ganz genau, überprüft ob es nicht Möglichkeiten gibt, deinen Arbeitsplatz entsprechend zu gestalten. Da der Caritas ein enorm großer Arbeitgeber ist, ist es wenig glaubhaft, das keinerlei Chance besteht. Lehne dich erstmal entspannt zurück. Ich bin grade in der selben Situation und der Arbeitgeber muss sich schon bewegen. Lass dir doch schon mal durch den Kopf gehen, welche Tätigkeiten du im Betrieb erledigen könntest.
Das stimmt
So einfach wie die Fragestellerin denkt, ist es aber auch nicht!
Der Arbeitgeber hat zwar intensiv zu prüfen, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist - schaffen muss er ihn allerdings nicht!
Ich würde dir dringend empfehlen dich an den VDK oder ähnliche Institutionen zu wenden. Ich kenne gerade im kirchlichen Bereich viele AN, die ohne fremde Unterstützung gnadenlos untergegangen wären.
Im Moment sagt dieses Nein, nur: Im AVR steht nichts, dass dir als Empfänger einer Teilerwerbsminderungsrente bzw. Beschäftigter mit einem GdB eine Teilzeit zusteht. Die Aussage ist nachdem was ich gefunden habe, korrekt:
http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-anlage05.htm
§ 1a Teilzeitbeschäftigung
- (1) 1Mit vollbeschäftigten Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
- a) mindestens ein Kind bis unter 18 Jahren oder
- b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
- tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche und betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
- 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabs. 1 ist auf bis zu 5 Jahre zu befristen, soweit der Mitarbeiter dies in dem Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit verlangt.
- 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
- 4Vollbeschäftigte Mitarbeiter, die in anderen als den in Unterabs. 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Dienstgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
- 5Ist mit einem früher vollbeschäftigten Mitarbeiter auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Mitarbeiter bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
- 6Die Unterabsätze 1 bis 4 gelten entsprechend für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, wenn sie eine Herabsetzung ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit beantragen.
- (2) Für Einrichtungen mit mehr als 15 Mitarbeitern gilt im übrigen § 8 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.
Dieses Nein bedeutet noch nicht, dass dein AG nicht bereit ist dir einen solchen Arbeitsplatz anzubieten. Daher würde ich dir auch empfehlen, suche dir Stellen innerhalb deines Betriebes, die deiner Ausbildung, deiner Fähigkeit und deiner Beeinträchtigung entsprechen.
Damit du gerüstet bist, falls es zu einem Nein kommt. Alles Gute.
kommt darauf an, ob der Arbeitgeber diesen Teilzeit-Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Ein Muß gibt es hier nicht.
Diese Tendenzbetriebe im kirchlichen Arbeitsrecht sind teils auch knallharte Arbeitgeber. Katholisch ist auch nicht lustig.
siehe dann hier:
Teilweise Erwerbsminderung: Können Sie zwar mehr als drei Stunden arbeiten, aber nicht mehr als sechs Stunden, spricht man von einer teilweisen Erwerbsminderung.
Sie haben dann – so die Theorie – die Möglichkeit, die entsprechende Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufzustocken um einen Teilzeitarbeitsplatz.
Funktioniert das nicht und Sie werden oder bleiben arbeitslos, können Sie ausnahmsweise die volle Erwerbsminderungsrente bekommen, die auch als Arbeitsmarktrente bekannt ist.
Die Entscheidung des Arbeitgebers hat doch keinen Einfluss darauf, ob aus einer teilweisen Erwerbsminderung eine volle Erwerbsminderung wird - dies hängt vom Gesundheitszustand ab (3-6 Std. täglich arbeitsfähig, oder unter 3 Std. täglich arbeitsfähig).
Noch ist ja gar nichts entschieden!
Sobald die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden ist, muss der Arbeitgeber umgehend, innerhalb von 2 Woche, darüber informiert werden.
Soweit ich weiß, musst Du eine Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber beantragen - meist ruht aber bei einer befristeten Rentenbewilligung das Arbeitsverhältnis. Es sei denn, Dein Arbeitgeber kann Dich mit geringerer Stundenzahl weiterbeschäftigen.
Wieso soll das bestehende Arbetsverhältnis bei dieser Sachlage ruhen?
Nach meinem arbeitsrechtlichen Verständnis besteht es fort, und es ist zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin ihre vertraglichen Verpflichtungen aufgrund ihres Gesundheitszustands fortsetzen kann (==> siehe hierzu auch meinen Kommentar zur Antwort von @Paulina42).