Wer zahlt nach abgebrochener Wiedereingliederung?
Wer zahlt nach abgebrochener Wiedereingliederung, wenn:
- das Krankengeld der Krankenkasse bereits komplett ausgeschöpft ist (nach 78 Wochen)
- das Arbeitsamt ab dem Punkt der Aussteuerung bereits gezahlt hat
- die Deutsche Rentenversicherung eine Reha-Maßnahme sowie die Wiedereingliederung gezahlt hat
- sich nun keine Behörde mehr zuständig fühlt
Hier eine Zusammenfassung der Situation:
Seit Januar 2016 besteht eine Krankmeldung aufgrund eines Folgeschaden einer Meniskus-OP, welche am 27.10.2014 stattgefunden hat. Der Folgeschaden wurde als Knochenmarks-Ödem diagnostiziert und eine strikte Entlastung wurde angeordnet, wodurch ein weiterführen der Arbeitstätigkeit vorübergehend nicht mehr möglich war.
Auch nach Einhaltung der Entlastung, sowie ein Bohrung und Glättung des Meniskus im Mai 2015, um das Ödem zu entfernen, stellte sich keine Besserung ein.
Ab dem 06.07.2016 stellte zudem die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes ein, da durch den langen Arbeitsausfall aufgrund der Meniskus-OP in 2014 sowie des jetzigen Folgeschadens die 78 Wochen ausgeschöpft waren. Ab dem Moment der Aussteuerung trat die Nahtlosigkeitsregelung in Kraft und die weiteren Zahlung erfolgten durch die Agentur für Arbeit.
Leider trat auch nach der OP im Mai 2015 keine Besserung ein und nach einem Arzt-Wechsel wurden daraufhin zwei weitere Risse im Meniskus festgestellt. Diese wurde dann am 04.11.2016 operativ korrigiert.
Nach und nach stellte sich nun eine Besserung ein.
Anfang Dezember 2016 traf ein Brief der Deutschen Rentenversicherung ein, in der eine Reha-Maßnahme angeordnet wurde. Die Reha erfolgte in dem Zeitraum vom 13.12.2016 bis zum 17.01.2017.
Zum Ende dieser Reha-Maßnahme konnte eine deutliche Besserung festgestellt werden, sodass einer Wiedereingliederung vom 13.02.2017 bis 13.03.2017 nichts mehr im Wege stehen sollte.
Ab Beginn der Reha-Maßnahme bis zum Ende der Wiedereingliederung erfolgten die Zahlungen in Form von Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung.
In den ersten zwei Wochen der Wiedereingliederung war die Tätigkeit zwar anstrengend, auch aufgrund des langen Ausfalls, jedoch ertragbar.
Ab der dritten Woche begann das Knie jedoch wieder so stark zu schmerzen, sodass die Wiedereingliederung am 07.03.2017 abgebrochen werden musste. Ein MRT, welches am 10.03. durchgeführt wurde ergab dann, dass sich aufgrund der langen Entlastung und der dadurch entstanden Unterernährung im Knochen ein "Dorn" am Knochen gebildet hat, der zu diesen Schmerzen führt. Weitere Untersuchungen müssen nun ergeben, was hier unternommen werden kann.
Stand heute ist nun, dass eine weitere Beschäftigung momentan nicht möglich ist. Eine Ende ist leider noch nicht in Sicht.
Muss bereits ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt werden? Tritt bis zur Bewilligung dieser Rente die Nahtlosigkeitsregelung durch die Agentur für Arbeit wieder in Kraft.
Wir sind dankbar für jegliche Tipps und Hilfe!!
5 Antworten
Momentan wird hier niemand zahlen. Die DRV nicht, da Massnahme abgebrochen wurde.
Die KK nicht, da KG erschöpft, die Alov nicht, da du dem Arbeitsmarkt wg Krankheit nicht zur Verfügung stehst.
Hier wäre die Nahrlosigkeitsregel die einzige Möglichkeit. Aber: vermutl wird sich die Agentur darauf berufen, dass hier bereits eine Unterbrechung vorliegt.
Auch wird ein EM Rentenantrag einige Wochen bis Monste bis zur Entscheidung dauern!!
Das ist hier egal. Abgebrochen ist abgebrochen
Nein. Das trifft nicht zu.
Der Leistungsträger war zum Abbruch gesetzlich verpflichtet.
Das darf der Versicherten nicht angelastet werden.
Es lastet ihm auch keiner etwas an. Nur mit Ende der Massnahme wird von der DRV auch nichts mehr gezahlt
Die Agt. für Arbeit hat nur gezahlt, weil durch den Krankengeldbezug ein Anspruch auf ALg1 entstanden ist.
Dieser scheint nun erschöpft zu sein.
Wenn du glaubst, nicht mehr 3-6 Std. mindestens auf dem allg. Arbeitsmarkt tätig sein zu können,
dann wäre der Rentenantrag wegen Erwerbsminderung zu stellen.
Wenn KK und Agentur und RV nicht (mehr) zahlen, käme das jobcenter bzw. Sozialgeld für Erwerbsunfähige, in Frage.
Dort ist anzugeben daß ein Rentenantrag läuft.
Das Sozialgeld ist so hoch wie Hartz4, 404,-Euro, zzgl. die Kosten der Unterkunft,
bis zur Entscheidung über den Rentenantrag.
Ist der Anspruch auf Alg1 denn erschöpft, wenn seit einer Tätigkeit seit 2006 nun das erste mal hieraus bezogen wurde und dann auch nur für 5,5 Monate? Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber besteht weiterhin.
Auf deinem Bewilligungsbescheid stand, wie viele Tage Alg1 gewährt wird, da steht bestimmt': 155 Tage. Diese sind um.
Dein AG hat die ersten 6 Wochen gezahlt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, von da kommt nix.
Für den Alg1 Anspruch werden nur die letzten 2 Jahre betrachtet.
Hallo Nirtak86,
Sie schreiben unter anderem:
Wer zahlt nach abgebrochener Wiedereingliederung?
Antwort:
Hier hat niemand Einblick in Ihre Akten, somit können nur allgemeingültige Sichtweisen dargestellt werden!
In der Regel hätten Sie sich sofort bei der Agentur für Arbeit melden müßen, parallel sofort Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente bei der DRV, damit keine Melde - Lücken entstehen!
Klären Sie also zeitnah, am Besten zusammen mit Ihrem Rechtsbeistand, ob die Zwischenzeit ab Ende der Wiedereingliederungsmaßnahme bis jetzt für die Nahtlosigkeitsregelung schädlich ist oder nicht, damit Sie da in keine Meldefalle tappen!!
Denn in der Regel sollte dazwischen keine Lücke auftreten!
Da laut Ihrer Beschreibung mit einer zeitnahen Besserung Ihrer Beschwerden nicht zu rechnen ist, wird wohl an einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente ohnehin kein Weg vorbeiführen, damit Sie finanziell über die Runden kommen!
Die Erwerbsminderungsrente wird, sofern diese bewilligt wird, ohnehin in den meisten Fällen zeitlich befristet bewilligt!
http://www.vdk.de/kv-thueringen-sued/ID57086
Auszug:
Krank, Job in Gefahr ? was nun?
Viele unserer neuen Mitglieder stehen vor einem ähnlichen Problem:
sehr lange oder sogar chronisch krank, das Krankengeld eingestellt oder ausgeschöpft und eine Rente wegen Erwerbsminderung noch nicht bewilligt oder abgelehnt. Zur Agentur für Arbeit oder zum Jobcenter Keine Behörde scheint bereit zu sein, etwas zu zahlen.
Im Folgenden sind einige allgemeine Hinweise zu dieser schwierigen Lebenssituation enthalten, die eigentlich jeden treffen kann. Diese Hinweise können eine individuelle und professionelle Beratung oder Vertretung, wie sie in unseren VdK-Kreisgeschäftsstellen für die Mitglieder angeboten wird, natürlich nicht ersetzen!
Wenn die maximal zustehenden 78 Wochen Krankengeld nicht ausgeschöpft sind, kann man gegen die Einstellung des Krankengeldes fristgerecht Widerspruch erheben. Man muss aber weiterhin lückenlos Krankenscheine (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) vom Arzt verlangen. Sie sind eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Krankengeld.
Ist das Krankengeld eingestellt oder ausgeschöpft, muss man sich bei der Agentur für Arbeit anmelden. Dort kann Arbeitslosengeld an Stelle des Krankengeldes im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III gezahlt werden. Unabdingbar ist, dass der Betroffene sich subjektiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Gilt man als gesund, richtet sich der Anspruch nach §§ 136 und folgende im SGB III wie bei jedem, der arbeitslos wird.
Teilt die Agentur für Arbeit die Meinung, dass der Versicherte leistungsgemindert ist, wird sie zum Reha-Antrag auffordern. Dieser Reha-Antrag kann in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung umgedeutet werden.
Bei einem Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ist aber unbedingt zu beachten, dass man diese Rente grundsätzlich nur erhalten kann, wenn man in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wenigstens 3 Jahre pflichtversichert war. Wenn auch nur ein Monat fehlt, wird diese Rente versagt.
Wenn der Betroffene nicht versicherungspflichtig tätig oder wegen unentgeltlicher Pflege versicherungspflichtig ist, muss z. B. nach dem Ende eines Krankengeldbezugs stets und lückenlos die Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos & arbeitssuchend erfolgen! Dieses Gesuch muss regelmäßig alle drei Monate durch persönliche Vorstellung in der Agentur für Arbeit erneuert werden!
Beim Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld werden Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
Aber gerade dann, wenn keine Leistungen von Agentur für Arbeit oder Jobcenter gezahlt werden, müssen sich die Betroffenen unbedingt weiter arbeitslos & arbeitssuchend melden. Denn die Zeit der Arbeitslosigkeit verlängert dann als so genannte Anrechnungszeit den Zeitraum von 5 Jahren. Das gilt bedingt auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Leistungsbezug, allerdings maximal für 3 Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Wer sich nicht mehr bei der Agentur für Arbeit meldet, gerade weil er keine Leistungen erhält, riskiert seinen Versicherungsschutz gegen eine Erwerbsminderung.
Ob ein Versicherter, der die oben dargestellte 3/5-Belegung erfüllt, tatsächlich eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, wird dann medizinisch durch Ärzte und Gutachter ermittelt.
Steffen Rudat, Bezirksgeschäftsführer
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Wichtig im Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist der Inhalt Ihrer eigenen Krankenakte!
Sollten Sie nach dem 1.1.1961 geboren sein, haben Sie in der DRV keinen Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit!
Somit müßen Sie in Ihrer eigenen Krankenakte glasklar und sehr detailliert nachweisen, daß Sie auch leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer nur noch unter 3 Stunden pro Arbeitstag ausüben können!
Denken Sie ggf. auch an psychische Belastungen im Zusammenhang mit Ihrer Situation, auch psychische Belastungen müßen nachgewiesen werden!
http://www.erwerbsminderungsrente.biz/ihre-hausaufgaben/fruehrente-beantragen-und-der-rote-faden/
https://www.youtube.com/user/hubkon
https://youtube.com/watch?v=lT893J4l_Co
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Was???? Beim Arbeitsunfall ist das Verletztengeld nicht automatisch nach 78 Wochen zuende! Da ist es nur eine Richtlinie, aber nicht verbindlich!
Wenn du nur 5,5 ALG I bezogen hats, dann bekommst du zunächst weiter ALG I- melde dich dort.
Die Maßnahme wurde doch durch den Träger, wegen Verschlechterung der Gesundheit durch/während der Rehamaßnahme, abgebrochen!