Muss man dem Vermieter einen Arbeitgeberwechsel mitteilen?
Bekannte von mir mussten zum einen eine Bestätigung des Arbeitgebers (er arbeitete bereits) bzw. eine Bürgschaft der Eltern (sie befand sich noch im Studium zu der Zeit) dem Vermieter einreichen. Nun fängt sie an zu arbeiten und er wechselt den Arbeitgeber.
Was davon muss man nun dem Vermieter mitteilen?
Ich hatte spontan gesagt, dass sie die Bürgschaft ihrer Eltern für nichtig erklären kann, wenn sie nun für sich selbst bürgen kann. Aber er muss den Arbeitgeberwechsel nicht angeben, oder?
15 Antworten
definitiv geht der arbeitgeberwechsel den vermieter nichts an, braucht also diesem nicht mitgeteilt zu werden, da gibt es auch keinerlei rechtsfolgen. wegen der bürgschaft der eltern: da sie die bürgschaft geleistet haben, können auch nur sie die bürgschaft für beendet erklären. also: kurze schriftliche mitteilung an den Vermieter, etwa wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit geben wir Ihnen zur Kenntnis, das wir die Bürgschaft für unsere Tochter .... mit Wirkung ab ... für beendet erklären, da sie jetzt eigenes Einkommen erzielt und damit die laufenden und regelmäßigen Mietzahlungen durch sie selbst abgesichert sind. Mit frdl. Grüßen Unterschrift der Bürgen".
das schreiben ist ja an den vermieter gerichtet, da muss wohl nicht vorher drüber verhandelt werden. durch den wegfall des grundes der bürgschaft ist für diese keine rechtsgrundlage mehr gegeben. es bräuchte in folge also nur einer dementsprechenden änderungsvereinbarung zum mietvertrag. es wäre doch wohl irrational, für immer und ewig eine bürgschaft zu fordern, oder?
Nein, denn das geht dem Vermieter ja nun wirklich nichts an..
Nein, es geht den Vermieter definitiv nach Abschluß des Mietvertrages, während der Mietzeit überhaupt nichts an, ob und wo seine Mieter arbeiten.
Vor Abschluß des Mietvertrages sind diese Fragen zulässig, aber selbst wenn man gelogen hätte und zahlt danach immer die Miete pünktlich:
V. Rechtliche Folgen nach Bezug der Wohnung bei unzulässiger Falschbeantwortung
Ist allerdings der Mieter schon in die Wohnung eingezogen und zahlt er die Miete pünktlich, dann haben die falschen Angaben über die Beschäftigung, den Arbeitgeber oder das Einkommen keine Bedeutung mehr und der Vermieter darf deshalb nicht mehr kündigen (so LG Essen WM 1984, 299; LG Köln, WM 1984, 297; AG Gelsenkirchen WM 1989, 299).
http://www.juraforum.de/jura/specials/special/id/8988/
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Meines Wissens muss der Wechsel nicht beim Vermieter angegeben werden.
Du schreibst leider nicht welche art von bürgschaft die eltern gegeben haben. für kaution oder für die miete? je nach formullierung sind dann möglicherweise 3 oder 4 personen partei als mieter. auf jeden fall würde ich der gesellschaft mitteilen, daß nun ein eigenes einkommen vorliegt und um entlastung der eltern bitten. ohne entsprechende vereinbarung im mietvertrag ist es aber nur eine bitte.
der wechsel des arbeitgebers muß nicht mitgeteilt werden.
Naja, so genau weiß ich das nicht, es geht hier ja um Bekannte, nicht um mich selbst. Im Vertrag stehen aber nur die beiden, die auch in der Wohnung wohnen.
Danke für deine Antwort, das werde ich so mal weitergeben.
Das geht aber auch nur nach Rücksprache mit dem Vermieter und bereitstellen einer anderen Art der Absicherung! Die Bürgschaft ist schließlich Bestandteil des Mietvertrags.