Mietbürgschaft: Muss der Mietbürger im Todesfall auch zahlen?
Situation: Der Mieter verstirbt und kann nicht mehr zahlen. Muss der Bürger jetzt weiterzahlen ( Bzw kann er überhaupt selbst kündigen) oder wird der Vertrag automatisch nichtig.
Ist ja eine blöde Situation. Entweder der Vermieter ist am Arsch oder der Bürger
8 Antworten
Der Bürge muss für alles aufkommen, was nach dem Tod noch anfällt und nicht von Erben erstattet werden kann. Ggf. hat der Vermieter auch noch Zugriff auf die Kaution, die er als erstes verwenden wird, bevor er an den Bürgen für die immer noch nicht gedeckten Kosten heran tritt.
In der Situation wären zuerst die Erben an der Reihe.
Dann ist der Mietvertrag hinfällig.
Anmerkung: Für Mietschulden aus der Vergangenheit wäre dann der Bürge am Zug.
Es gibt immer einen Erben. Die Wohnung ist mit dem Tod doch nicht leer. Wenn die Angehörigen, sofern welche vorhanden sind, das Erbe ausgeschlagen haben, fällt alles, was in der Wohnung ist, dem Staat als Erben zu. Nun müßte eigentlich jemand vom Staat, also wohl von der Justiz beauftragt werden, den Inhalt der Wohnung zu inventarisieren, also genau festzuhalten, was an Wertgegenständen noch vorhanden ist. Vorher darf niemand in die Wohnung. Auch nicht, um sie einfach mal auszuräumen.
Alles Bargeld und alles Verwertbare ist dann an den Staat abzuliefern. Der Vermieter kann demgegenüber noch seine Forderungen geltend machen.
Also Miete für mindestens 3 Monate ab dem Tod des Vermieters, Räumungskosten und evtl. vom Mieter lt. Vertrag zu zahlende Renovierungskosten und natürlich auch noch die Betriebstkosten für den Zeitraum bis endgültigem Mietende.
Der Staat (Erbe) wird das alles aus dem Erlös der Verwertung bezahlen und wenn das nicht reicht, was wohl sehr oft der Fall ist, wird der Vermieter an den Bürgen heran treten und von ihm den Rest einfordern. Nicht zu vergessen: Auch die Kaution ist Teil der Erbmasse.
Muss der Mietbürger im Todesfall auch zahlen?
Ja. Mit Tod des M wird der MV zunächst fortgesetzt, §§ 563 f. BGB, kann dann aber auch vom VM außerordentlich mit gesetzl. Frost gekündigt werden, §b 564 II BGB. Für die Mietzahlungen während der Kündigunsgfrist hätte der Bürge einzustehen.
Bürge. Nicht Bürger. Der Bürge muss für Mietrückstände und sämtliche Mieten bis zur Räumung der Wohnung aufkommen. Ich bin mir allerdings ziemlich sicher, dass der Mietvertrag mit dem Tod des Mieters automatisch endet.
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod, großer Irrtum.
Der Erbe tritt in alle Verträge ein, auch in den Mietvertrag.
Es gibt aber bei Tod des Mieters ein außerordentliches Kündigungsrecht, für den Vermieter und auch für den Mieter (Erben).
Da müssten ja erst mal Erben da sein. Wenn jemand schon einen Bürgen braucht, um 'ne Mietwohnung zu bekommen, kann das nix Dolles sein.
Bürge anstatt Kaution soll es auch geben
Was ändert das? Der Mieter war offenbar mittellos. Auch wenn er nur die Kaution nicht aufbringen konnte.
Ich bin mir allerdings ziemlich sicher, dass der Mietvertrag mit dem Tod des Mieters automatisch endet.
das glaubst auch nur DU; Quatsch mit Sosse
die Wohnung muss auch da mit der 3-Monatsfrist gekündigt werden
Siehe meinen Kommentar an alarm67.
Da nützt Dein Nichtswissender Kommentar nichts.
Es gibt IMMER einen Erben, wenn nicht aus der Familie, dann steht Vater Staat an letzter Stelle.
Wer keine Ahnung hat ....
Was bist du denn so pampig am frühen Morgen? 😯
Dann soll halt Vater Staat die Wohnung kündigen. Wichtig ist doch für den Fragesteller nur, dass er als Bürge nicht kündigen muss. Und auch gar nicht kann. Natürlich muss dann Vater Staat auch für die Miete aufkommen.
Btw... wieso krieg wieder nur ich auf die Ömmel? Keine Sau kommentiert den Kommentar von Stadewaeldchen... 🤔
Darf denn Vater Staat ein negatives Erbe nicht ausschlagen? Sorry, aber das kann ich einfach nicht glauben.
Wenn es keinen Erben gibt oder alle schlagen aus, dann wird per Gesetz der Staat Erbe!
Ob er will oder nicht!
Ausschlagen kann der Staat nicht.
Das heißt also, der Staat tritt für sämtliche Schulden ein, die Menschen nach ihrem Tod hinterlassen, sofern das Erbe von sämtlichen Angehörigen ausgeschlagen wurde? Sämtliche Verträge gehen automatisch auf den Staat über? Kreditverträge? Telefon und Internet? Versicherungen? Mitgliedschaften? All das muss der Staat fristgerecht kündigen und bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit berappen? Hab ich das jetzt richtig verstanden?
Ok, hab mir die Frage schon selbst beantwortet anhand deines Links. Da steht, der Staat erbt zwar die Schulden, muss sie aber NICHT AUS EIGENEN MITTELN tilgen, sondern lediglich aus der vorhandenen Erbmasse. Die in diesem Fall offenbar nicht vorhanden ist.
Nun stellt sich natürlich die Frage, ob der Bürge für die Mietschuld haften muss, wenn der Erbe (also der Staat) zwar zahlen KÖNNTE, aber nicht zahlen MUSS.
Was heißt "Räumung der Wohnung" genau?
Na alles raus. Besenrein oder renoviert, je nach Mietvertrag.
Mit dem Tod des Mieters ist der Mietvertrag ja nicht beendet. Der Erbe muss fristgerecht kündigen und dann auch dafür sorgen, dass die Wohnung geräumt wird.
Und wenn jemand für die Miete gebürgt hat, muss er auch leisten.
Wenn kein Erbe ds ist?
Der Bürge hat mit der Erbschaft nichts zu tun. Er bürgt je dem VERMIETER gegenüber.
Und wenn es keine Erben gibt?