Zwangsversteigerung/Gebäudeversicherung

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Ja das stimmt. Die Gebäudeversicherung geht automatisch auf den neuen Eigentümer über. § 69 Eintritt des Erwerbers in das Versicherungsverhältnis

(1) Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräusserers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintritts laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräusserer und der Erwerber als Gesamtschuldner.

(3) Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen die Veräußerung erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 46 bis 48 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

§ 70 Kündigungsrecht

(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt.

(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.

(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräusserer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode hinaus; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie findet in diesen Fällen nicht statt.

§ 71 Anzeige der Veräußerung

(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem Veräusserer unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.

(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.

§ 72 Keine Schlechterstellung des Erwerbers

Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch welche von den Vorschriften der §§ 69 bis 71 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 7 Abs. 2 der Erwerber berechtigt ist, sowie für die Anzeige der Veräußerung die schriftliche Form bedungen werden.

Ich denke, da ist nichts mehr hinzuzufügen... Zeigt also unbedingt den Verkauf beim Versicherer an. Und kündigt zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Nicht zum Vertragsablauf. Ein neuerer Vertrag hat meist auch neuere Bedingungen zu Grunde liegen. In der Regel sind diese besser.... zumindest in der Gesamtheit betrachtet. Sicherlich, es gibt bei älteren Verträgen auch Vorzüge... aber im Gesamten sind die neueren dann doch meist besser....

Chianti  18.02.2010, 11:09
jamaga1  18.02.2010, 11:13
@Chianti

eijeijei. Nimms nicht persönlich aber hier geht es um die Gebäudeversicherung...

Saarland60  18.02.2010, 11:19
@jamaga1

Deine Ausführungen sind völlig korrekt, jamaga1.

Chianti  18.02.2010, 11:37
@Saarland60

der Hintergund der Frage war doch letztendlich, ob der Alteigentümer noch für die, zwischen ihm und der Versicherung NICHT mehr bestehende Versicherung bezahlen muss!

Diese Frage kann man eindeutig mit NEIN beantworten, da SEINE Versicherung wegen Risikowegfall beendet ist !

jamaga1  18.02.2010, 11:44
@Chianti

Da hast Du recht, bezahlen muss er die nicht mehr.

charles0308  18.02.2010, 10:59

genau so ist es ... DH

Chianti  18.02.2010, 11:05
@charles0308

eine Zwangsversteigerung ist KEINE Veräußerung!

jamaga1  18.02.2010, 11:12
@Chianti

Auch eine Zwangsversteigerung ist ein Grundstücksgeschäft i.S.d. Gesetzes.

Die Kündigung muss angenommen werden, der neue Eigentümer ist nur verpflichtet, eine neue Versicherung abzuschliessen.

Die Gebäudeversicherung geht automatisch an den neuen Eigentümer über und dieser hat dann dadurch ein 4-wöchiges Sonderkündigungsrecht, wenn er die Versicherung wechseln will. Das hängt damit zusammen, dass hier eine Versicherungspflicht für Brandschäden besteht.

Chianti  18.02.2010, 11:04

stimmt, aber diese Versicherungspflicht besteht nunmehr für den neuen Eigentümer, keinesfalls mehr für den alten! Oder würde denn die Versicherung im Falle des Brandes dem alten Eigentümer Schadensersatz leisten? Wohl kaum!!

Schnydr  19.02.2010, 09:11
@Chianti

Das ist richtig, aber ein nahtloser Übergang vom alten zum neuen Eigentümer geht nur über den automatischen Übergang der Versicherung. Wenn man kündigen könnte und der neue Eigentümer keine Versicherung hat, dann wäre das Haus nicht versichert. Aber ab dem Eigentumsübergang ist der neue Eigentümer auch für die Versicherung und die Beiträge zuständig. Somit bist Du die Versicherung ja dann auch los und musstest nicht kündigen. Kann Dir doch dann also ab dem Zeitpunkt eigentlich völlig egal sein. Du bist die Versicherung also los und musst denen nur den neuen Eigentümer (=neuer Versicherungsnehmer) mitteilen.

Nein, bei einer Zwangsversteigerung tritt der neue Eigentümer nicht als Rechtsnachfolger ( wie es zb. bei einer Erbschaft wäre) auf ... also MUSS die Versicherung eure Kündigung akzeptieren, da mit der Versteigerung der sogenannte Risikowegfall eingetreten ist.

Risikowegfall -------

Fällt ein Risiko dauerhaft und vollständig weg, erlischt die Versicherung. Beispiel: Wird ein Grundstück veräußert, erlischt die Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Eine Besonderheit gilt für die Privathaftpflichtversicherung: Verstirbt der Versicherungsnehmer, bleibt der Versicherungsschutz bis zur nächsten Prämienfälligkeit für seine Angehörigen bestehen.

mit der zwangsversteigerung erwirbt der neue eigentümer nicht automatisch einen versicherungsvertrag. schicke an deine versicherung die belege über die zwangsversteigerung. die sollen sich dann mit dem neuen eigentümer in verbindung setzen.