Muss ich Selbstauskunft nach §60 SGB II ausfüllen nach Trennung?
Hallo Zusammen,
meine Expartnerin und ich haben uns vor ein paar Monaten getrennt. Sie blieb mit dem Sohn in der Wohnung welche zu groß ist das Sie diese alleine Verhalten kann. Deshalb hat Sie einen Antrag beim Jobcenter gestellt. Was Sie jetzt aber bekommt, Wohngeld oder Aufstockung von Hartz 4 zu Ihrer Teilzeitstelle, weiß ich leider nicht. Wir haben einen Sohn der ca3,5 Jahre alt ist. Ich zahle schon immer regelmäßig Unterhalt. Zwar nur den Mindestsatz aber ich kann nicht mehr. Da ich ja auch von meinem Nettolohn, einige Sachen abziehen darf und einen Gewissen Selbstbehalt habe.
Wenn man es ausrechnen lassen würde vom Jugendamt, müsste ich weniger zahlen, davon bin ich überzeugt und habe auch nachgerechnet. Um das geht es jetzt auch nicht.
PS: Ich gehe Vollzeit arbeiten und habe einen einfachen Arbeitsweg von 50 Km. Autoversiherung ist ca 70 Euro im Monat, und Sprit brauch ich ca 350 Euro. Verdienst ca 1700 Euro netto, Unterhalt 240€!
Ich habe nun vom Jobcenter einen gelben Brief bekommen wo die alles von mir wissen wollen. Ganz oben steht:
Selbstauskunft zum Einkommen und Vermögen (§ 60 SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende)
Im Feld Leistungsberechtigte Person, ist mein Sohn eingetragen.
Muss ich all die Fragen und Einnahmen sowie Ausgaben offenlegen oder reicht es wenn ich n Kontoauszug zusende wo drauf steht wie viel Unterhalt ich Überweise?
Mir kommt das sehr spanisch vor?
4 Antworten
Sicher musst du Auskunft über Einnahmen und Aufwendungen für deine Beschäftigung / Lebensunterhalt ( Warmmiete usw. ) geben,denn nur so kann auch deine Leistungsfähigkeit berechnet werden !
Es zählt allerdings nicht nur dein monatliches Nettoeinkommen,auch Sonderzahlungen wie Urlaubs / Weihnachtsgeld werden auf ein Jahr verteilt und anteilig angerechnet.
Wenn du dann mit der Höhe des zu zahlenden Unterhalts nicht einverstanden bist kannst du ja fristgerecht einen Widerspruch einlegen und diesen begründen.
Das sagt auch keiner,aber sie können anhand der Einkommensnachweise / Aufwendungen privat und beruflich genauso wie das Jugendamt auch durch ein Programm berechnen lassen was ihm an Selbstbehalt bleiben muss und so feststellen ob er auch korrekten Unterhalt nach Einkommen zahlt !
Sollte das nicht der Fall sein,können sie die Mutter auffordern den Unterhaltsanspruch neu prüfen zu lassen.
Wenn das Jobcenter Leistungen für Dein Kind erbringt, geht der Unterhaltsanspruch auf das Jobcenter über. Das Jobcenter hat dann die gleichen Rechte wie Dein Sohn. Als Unterhaltspflichtiger bist Du verpflichtet, spätestens alle zwei Jahre Auskunft über Deine aktuelle finanzielle Situation zu geben. Diesen Auskunftsanspruch Deines Sohnes macht das Jobcenter geltend. Deshalb bist Du zur Auskunft verpflichtet.
Da regelmäßig ca. 30% der erlassenen Bescheide des JC fehlerhaft sind, würde ich hier eine juristische Beratung empfehlen.
Im Vorwege würde ich erst einmal den durch das JA festgelegten Unterhalt nachweisen.
Solltest Du mehr als den zwingenden Unterhalt bezahlen, kaufe lieber für die Differenz zu passender Zeit zusätzliche Bekleidung oder Spielzeug.
Du mußt es ausfüllen. Da der Unterhalt bisher nicht tituliert wurde, kann das Jobcenter die Unterhaltsansprüche auf sich überleiten und selbst geltend machen. Und wenn Du sowieso zu viel zahlst, hast Du ja nichts zu befürchten. Denn Du mußt selbstverständlich nicht mehr Unterhalt zahlen, als das, wozu Du verpflichtet bist, wenn es einen Unterhaltstitel gäbe.
Aber auch ohne Jobcenter kann die Kindesmutter alle 2 Jahre Auskunft über Deine Einkünfte und Ausgaben verlangen. https://dejure.org/gesetze/BGB/1605.html
Übrigens: Da es für Deinen Sohn keinen Unterschied macht, ob Du 240,- oder nur 200,- zahlst (da das ALG II entsprehend angepaßt wird), stellt sich die Frage, warum Du nicht einen Unterhaltstitel erstellen läßt. Kannst Du dann ja nur bei gewinnen.
Danke für die schnelle Antwort, ich zahle einfach mehr weil ich denke das ich dann irgendwann alles zurück zahlen muss?
Nein, Du mußt nix zurück zahlen, wenn Du genau so viel zahlst, wie das, wozu Du nach Düsseldorfer Tabelle verpflichtet bist. Nur dann, wenn Du weniger zahlst, als Du sollst, kann das Jobcenter das "Zuwenig" weiterhin von Dir fordern. Die gehen ja schließlich für Dich dann in Vorleistung,
Am sinnvollsten ist, wenn Du das vom Jugendamt titulieren lässt. Dann ist Ruhe und das Jobcenter ist zufrieden.
alles klar vielen Dank
das jobcenter legt nicht die Höhe des zu zahlenden Unterhalts fest .. dafür gibt es zuständige Behörden und Gerichte ...