Muss ich Selbstauskunft nach §60 SGB II ausfüllen nach Trennung?

4 Antworten

Sicher musst du Auskunft über Einnahmen und Aufwendungen für deine Beschäftigung / Lebensunterhalt ( Warmmiete usw. ) geben,denn nur so kann auch deine Leistungsfähigkeit berechnet werden !

Es zählt allerdings nicht nur dein monatliches Nettoeinkommen,auch Sonderzahlungen wie Urlaubs / Weihnachtsgeld werden auf ein Jahr verteilt und anteilig angerechnet.

Wenn du dann mit der Höhe des zu zahlenden Unterhalts nicht einverstanden bist kannst du ja fristgerecht einen Widerspruch einlegen und diesen begründen.

frodobeutlin100  04.06.2016, 10:55

das jobcenter legt nicht die Höhe des zu zahlenden Unterhalts fest .. dafür gibt es zuständige Behörden und Gerichte ...

isomatte  04.06.2016, 19:22
@frodobeutlin100

Das sagt auch keiner,aber sie können anhand der Einkommensnachweise / Aufwendungen privat und beruflich genauso wie das Jugendamt auch durch ein Programm berechnen lassen was ihm an Selbstbehalt bleiben muss und so feststellen ob er auch korrekten Unterhalt nach Einkommen zahlt !

Sollte das nicht der Fall sein,können sie die Mutter auffordern den Unterhaltsanspruch neu prüfen zu lassen.

Wenn das Jobcenter Leistungen für Dein Kind erbringt, geht der Unterhaltsanspruch auf das Jobcenter über. Das Jobcenter hat dann die gleichen Rechte wie Dein Sohn. Als Unterhaltspflichtiger bist Du verpflichtet, spätestens alle zwei Jahre Auskunft über Deine aktuelle finanzielle Situation zu geben. Diesen Auskunftsanspruch Deines Sohnes macht das Jobcenter geltend. Deshalb bist Du zur Auskunft verpflichtet.

Da regelmäßig ca. 30% der erlassenen Bescheide des JC fehlerhaft sind, würde ich hier eine juristische Beratung empfehlen.

Im Vorwege würde ich erst einmal den durch das JA festgelegten Unterhalt nachweisen.

Solltest Du mehr als den zwingenden Unterhalt bezahlen, kaufe lieber für die Differenz zu passender Zeit zusätzliche Bekleidung oder Spielzeug.

Du mußt es ausfüllen. Da der Unterhalt bisher nicht tituliert wurde, kann das Jobcenter die Unterhaltsansprüche auf sich überleiten und selbst geltend machen. Und wenn Du sowieso zu viel zahlst, hast Du ja nichts zu befürchten. Denn Du mußt selbstverständlich nicht mehr Unterhalt zahlen, als das, wozu Du verpflichtet bist, wenn es einen Unterhaltstitel gäbe.

Aber auch ohne Jobcenter kann die Kindesmutter alle 2 Jahre Auskunft über Deine Einkünfte und Ausgaben verlangen. https://dejure.org/gesetze/BGB/1605.html

Übrigens: Da es für Deinen Sohn keinen Unterschied macht, ob Du 240,- oder nur 200,- zahlst (da das ALG II entsprehend angepaßt wird), stellt sich die Frage, warum Du nicht einen Unterhaltstitel erstellen läßt. Kannst Du dann ja nur bei gewinnen.


diesolemia 
Beitragsersteller
 31.05.2016, 20:52

Danke für die schnelle Antwort, ich zahle einfach mehr weil ich denke das ich dann irgendwann alles zurück zahlen muss?

skyfly71  31.05.2016, 20:56
@diesolemia

Nein, Du mußt nix zurück zahlen, wenn Du genau so viel zahlst, wie das, wozu Du nach Düsseldorfer Tabelle verpflichtet bist. Nur dann, wenn Du weniger zahlst, als Du sollst, kann das Jobcenter das "Zuwenig" weiterhin von Dir fordern. Die gehen ja schließlich für Dich dann in Vorleistung,

Am sinnvollsten ist, wenn Du das vom Jugendamt titulieren lässt. Dann ist Ruhe und das Jobcenter ist zufrieden.

diesolemia 
Beitragsersteller
 31.05.2016, 20:59
@skyfly71

alles klar vielen Dank