Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt?
Hallo, ein guter Bekannter hat vom Gerichtsvollzieher einen Brief zur Abgabe der Vermögensauskunft bekommen. Dem liegt ein vor 15 Jahren in Kraft getretener Vollstreckungstitel zugrunde. Allerdings wurde dieser auf die alte Adresse zugestellt, an der er zum Zustellungszeitpunkt nicht mehr gemeldet war. Auch der vorangegangene Mahnbescheid ging an diese Adresse, zu diesem Zeitpunkt hat er auch nicht mehr dort gewohnt, war aber noch dort gemeldet. Er hatte weder von Mahnbescheid noch Vollstreckungsbescheid Kenntnis, konnte somit keinen Widerspruch einlegen, erst nach 15 Jahren kam hier jetzt Post vom GV. Kann er sich dagegen noch wehren?
2 Antworten
Für das Nichterhalten des Mahnbescheid war er selbst verantwortlich. Nicht rechtzeitig umgemeldet oder kein Nachsendeauftrag.
Als nächstes kann er wohl klären, wer den Vollstreckungsbescheid damals entgegen genommen hat.
Die Frage beantwortet aber sicher sein Anwalt.
Danke. Ja, ich habe ihm auch dringend zum anwalt geraten. Mahnbescheid hat er selbst verschuldet durch nicht rechtzeitiges Ummelden. Problem ist allerdings auch, dass Mahn und Vollstreckungsbescheid vom ehemaligen Vermieter sind. Der wusste ja eigentlich dass er dort nicht mehr wohnt. Er hätte dem sonst widersprochen, da Höhe nicht gerechtfertigt. Gab einige Streitigkeiten. Nachdem das ganze 15 Jahre her ist, hat er leider gar keine Unterlagen mehr zu irgendwas. Er weiß nur, dass er weder Mahn noch Vollstreckungsbescheid erhalten hat. Beim Meldeamt konnte er nur ausfindig machen, dass er bei Zustellung des VB nicht mehr dort gemeldet war.
Wenn das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid erlässt, kann der Schuldner innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung, Einspruch einlegen.
Der Schuldner muss auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen (Paragraf 802e Abs. 1 Satz 1) innerhalb von zwei Wochen (Paragraf 802f Abs. 1 Satz 1) an Eides statt erteilen.
Wenn die Pfändung erfolglos war, verjährt die Forderung nach dreißig Jahren.
Kommt der Schuldner dem Verlangen überhaupt nicht nach, wird er in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen und kann auf Antrag des Gläubigers für bis zu sechs Monate in Haft genommen werden. (Paragraf 802j Abs. 1)
Vollstreckungsbescheid wurde wohl vor 15 Jahren erlassen, aber er hat ihn nicht erhalten, da er nicht an seine Meldeadresse ging. Er hätte der Forderung widersprochen, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte. Der Vollstreckungsauftrag kam erst jetzt nach 15 Jahren, mit erheblichen Zinsen auf die 15 jahre