Mindestabstand von öffentlichem Spielplatz zum Privatgrundstück
Guten Tag zusammen, neben unserem Grundstück (Neubaugebiet - nahe Stuttgart) wurde von der Stadt im Abstand von ca. 1,80 Metern eine etwa 3 Meter hohe Schaukel erbaut. Da es sich um die Südseite handelt, auf der unsere Terrasse und unser Balkon liegt, ist dies nicht nur durch den "Betrieb" während der "Öffnungszeiten", sondern auch am Abend durch Jugendliche reichlich nervig. Frage: Gibt es einen Mindestabstand für öffentliche Spielgeräte zu Privatgrundstücken? Weitere Frage: Gibt es eine Verjährungsfrist für eine eventuelle Klage? Vorab schon mal vielen Dank für Eure Antworten...
2 Antworten
Natürlich ist eine Schaukel eine "bauliche Anlage" im Sinne der Bauordnung. Sie ist jedoch auf einem bauplanungsrechtlich zulässigen Kinderspielplatz baugenehmigungsfrei und auch in Abstandsflächen zulässig.
Man kann als Nachbar also nur gegen den "Spielplatz" an sich und nicht gegen die dort aufgestellten Spielgeräte vorgehen.
Gegen einen Kinderspielplatz vorzugehen ist in der Regel aussichtslos; es sei denn, der Dauerschallpegel ist nach TA Lärm in dem Baugebiet unzulässig. Entsprechende Urteile gibt es in letzter Zeit.
Als Nachbar kann man aber durchsetzen, dass der Spielplatz nicht zweckentfremdet benutzt wird. Dies ist der Fall, wenn dort Jugendliche bolzen oder saufen oder nachts Lärm machen etc. Das ist dann Sache der Ordnungsbehörden.
Eine Schaukel ist kein "Bauwerk", also braucht es auch keine Abstandsfläche einhalten. Hier in Bayern ist es Genehmigungsfrei. Da hilft es wohl nur, ganz freundlich mit dem Sachbearbeiter der Stadt zu reden und eine Lösung zu finden. Nur so am Rand bemerkt. Auch Jugendliche sind noch Kinder, und was für welche, manchmal ganz dumme Kinder. Da anscheinend der Spielplatz vorher schon da war, es im BBP ersichtlich war und die Stadt die Pflicht hat Spielplätze zu bauen schaut es ganz schlecht für euch aus. Der Lärm von Schulen, Kindergärten und wohl auch Spielplätze ist zu dulden, ist also kein Lärm. Da gab es erst vor kurzen ein Gerichtsurteil dazu. Gruß aus Bayern
Auch wenn man seinen Kommentar 2 mal einstellt brindt es dem Fragesteller nichts. Möchte nur kommentieren, das ein Bauwerk ein "Gebäude" darstellt, was eine Schaukel natürlich nicht ist .Eine "Bauliche Anlage" kann schon sein, wenn man 3 Steine übereinander richtet. In Bayern braucht es keine Genehmigung für einen Spielplatz!!! Da heißt es in der Bay BO Art 57 Abs10c: Verfahrensfrei sind Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel, Bolz- und Sportpläten, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen. Das gilt für Priatpersonen genauso wie für die Gemeine. Also keine Einspruchmöglichkeit.
Vielen Dank für Eure Antworten (und übrigens doppelt-gemoppelt hält ja bekanntlich besser - mir hats soeben auch die Antwort "zerschossen", daher kommt dieser Kommentar jetzt vielleicht auch doppelt). Kurze Anmerkung an Seehausen: auf dem ursprünglichen Plan war die Schaukel ca. 10 Meter von unserem Grundstück entfernt geplant. Dazwischen sollte ein Fussweg verlaufen. Jetzt ist es umgekehrt. Und noch was: Die Schaukel wurde erst gebaut, als unser Rohbau schon stand. Ich bin eines Abends auf die Baustelle gekommen und vom Schlafzimmer aus auf den Balkon gegangen... Da hat mich fast der Schlag getroffen. Vielleicht gibts ja noch weitere Kommentare oder Anregungen. Danke schon mal vorab!
Natürlich ist eine Schaukel eine "bauliche Anlage" im Sinne der Bauordnung. Sie ist jedoch auf einem bauplanungsrechtlich zulässigen Kinderspielplatz baugenehmigungsfrei und auch in Abstandsflächen zulässig.
Man kann als Nachbar also nur gegen den "Spielplatz" an sich und nicht gegen die dort aufgestellten Spielgeräte vorgehen.
Gegen einen Kinderspielplatz vorzugehen ist in der Regel aussichtslos; es sei denn, der Dauerschallpegel ist nach TA Lärm in dem Baugebiet unzulässig. Entsprechende Urteile gibt es in letzter Zeit.
Als Nachbar kann man aber durchsetzen, dass der Spielplatz nicht zweckentfremdet benutzt wird. Dies ist der Fall, wenn dort Jugendliche bolzen oder saufen oder nachts Lärm machen etc. Das ist dann Sache der Ordnungsbehörden.