Brandlasten - Mindestabstand zu Grundstücksgrenzen und Gebäuden
Hallo zusammen,
ich habe hier mal eine echt spezielle Frage an versierte Versicherungsexperten in Sachen Brandschutzversicherung:
Ich arbeite für ein kleineres KMU. Nun hat vor kurzem ein Sachverständiger der Brandschutzversicherung bei uns beanstandet, dass die Wechselpaletten bei uns weniger als 10m von der Grundstücksgrenze entfernt gelagert werden (zum Nachbarn, nicht öffentlichen Verkehrsraum).
Da wir weder im Brandfall den Versicherungsschutz verlieren möchten noch eine höhere Prämie zahlen wollen, soll ich das nun klären.
Kann mir jemand hier helfen?
Auf Nachfrage bei der Versicherung hat man uns mitgeteilt, dass der Sachverständige sich auf VdS195, Kap. 9.3, und VdS2000, Kap. 6.5.3, bezieht. Beide Punkte beschäftigen sich mit Sicherungsmaßnahmen gegen BRANDSTIFTUNG. Unser gesamtes Gelände inkl. der so genannten Außenhaut, sprich Grundstücksgrenzen werden 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche videoüberwacht. Somit auch der fragliche Lagerplatz der Paletten.
Ist damit der Forderung nach Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung/Verhinderung von Brandstiftung eigentlich schon Genüge getan oder hat der Sachverständige Recht und wir müssen einen neuen Lagerplatz suchen? (ist bei uns schwierig, weil die Grundstücke nicht so tief sind. Bei 10 m Mindstabstand verbleiben nicht mehr so viele Meter zum lagern mit ausreichendem Abstand).
Wenn mir hier jemand helfen könnte (Argumente liefern), dann wäre das echt SUPER!!
Danke im Voraus und schönen Tag noch
4 Antworten
Der Abstand zur Grundstücksgrenze und die mögliche Höhe der Brandlasten sind in der Bauordnung geregelt. Grundsätzlich die halbe Traufhöhe, aber mindestens 10 m bis zur Grundstücksgrenze zulässig. Grenzbebauungen nur in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. Garagen). Ansonsten muß der Nachbar den erforderlichen Abstand des anderen auf seiner Fläche zusätzlich mit sicherstellen.
Frage: Wie stellt sich der Nachbar dazu? Stimmt er zu?
Fraglich ist allerdings Lagerung von brennbaren Stoffen (Brandklassen A, B, C und evtl. D). Zur Beurteilung bedarf es eines genauen, vermaßten Planes und eine verbindliche Beschreibung der Art, Klasse und Lagerung des Gutes.
Karelien
...der Nachbar hat nichts dagegen. Er ist auch gleichzeitig unser Vermieter. Er lagert sogar selbst (Brenn-)Holz direkt an der Grundstücksgrenze.
Ist mehr eine Angelegenheit mit der Versicherung.
Ok., ich sehe schon: wir müssen das direkt mit der Versicherung klären.
Danke erst mal an alle, die hier einen Kommentar abgegeben haben.
prima, das man dann sehen kann wie das feuer verursacht wird und die paletten abbrennen.
trotzdem kann ich stück brennendes holz auf euer grundstück werfen, muss gar nicht weit sein, 1 meter weg von zaun reicht.
im übrigen die gelbe säcke, die brennen, die liegen bei den lagerplätzen auch immer am zaun oder mauer.
Die Intention ist die, dass es um Tatsachen geht und nicht um mögliche Was-wäre-wenn-Geschichten.
Mindestabstand ist nicht eingehalten. Das alleine zählt.
Du kannst sicher sein, dass sich jede Brandversicherung im Schadenfall davor drücken will, für den Schaden einzutreten. Sie machen deshalb im "kleingedruckten" immer zusätzliche Auflagen/Bedingungen, die weit über öffentlich-rechtliche Vorschriften hinaus gehen. Das ist aber Sache jeder Versicherung und bei Vertragsabschluss zu klären.
Nach öffentlichem Recht reicht der Brandschutzabstand aus, der in der Landesbauordnung vorgeschrieben ist (Abstandsflächen). Danach dürft Ihr Holzpaletten bis zu 3,00m bzw. in manchen Ländern sogar 2,50m an der Grundstücksgrenze lagern.
Es geht dabei nicht um was wäre wenn, sondern um was ist.
Ist der Mindestabstand nicht gegeben, dann gibt's eine Prämienerhöhung. Liegt einfach am Tarifwerk. Im Grunde ist es sowas wie eine Mindestsicherung. Wird die nicht eingehalten liegt ein erhöhtes Risiko vor. Erhöhtes Risiko bedeutet höhere Wahrscheinlichkeit der Regulierung. Und daher muss anders kalkuliert werden.
sorry, verstehe den Kommentar jetzt nicht :-(
Das Gelände ist nicht nur videoübercht, sondern die "Überwacher" sitze keine 100m von dem fraglichen Platz entfernt. Der Zweck und das Ziel der Überwachung ist, einen unbefugten Zutritt zu verhindern. Dazu zählt natürlich auch das "Rüberwerfen von Gegenständen", von brenneden Materialien erst recht.
Was war nun die Intention des Kommentars? Ist die Sicherungsmaßnahme der Videoüberwachung nun gleichrangig mit einem Lagerplatz 10 m vom Nachbargrundstück entfernt oder nicht?
Ich bitte um Präzision. DANKE