Miet(vor)vertrag ohne Einzugsdatum rechtsverbindlich?

5 Antworten

Mir jemand gesagt, dass er meint, dass ein Mietvertrag ohne genaues Datum (Beginn des Mietverhältnisses) gar nicht rechtens ist?!

Ich hab jetzt mall eine geschlagene Viertelstunde versucht etwas brauchbares im Internet zu finden und wurde leider nicht pfündig.

Ich würde da mal vorsorglich einen Anwalt oder Mieterbund fragen.

Bin gespannt ob hier jemand was konkretes schreiben kann und es nichtg nur die Meinung eines Users ist.

Wer also antwortet, sollte möglichst eine Quelle benennen, die seine Antwort unterstützt.

Wir haben für eine Wohnung einen Mietvertrag geschlossen, in dem der Mietbeginn "mit Auszug der Familie XY". In dem Vertrag steht,

Na toll, wann soll das sein? Nächste Woche , nächsten Monat oder nächstes Jahr?

dass die gestzlichen Kündigungsfristen gelten, man aber frühestens kündigen kann, wenn unser Mietverhältnis da beginnt.

Jetzt wo ich mir das mehrfach durchgelesen habe muss ich feststellen dass dieser Teil auf jeden Fall unwirksam ist, das sie den Mieter benachteiligt.

Da es keinen gegenseitigen Kündigungsverzicht gibt, kann der Mieter jederzeit mit der gesetzlichen Frist kündigen!

MfG

Johnny

albatros  02.03.2015, 02:14

oh Johnny, warst du besoffen.als du das schriebst? Ich kenne dich nicht wieder, so viel Schreibfehler etc..

jegu6758 
Beitragsersteller
 01.03.2015, 08:37

Wie könnnt man das schriftlich darlegen? Mit welchen einschlägigen Paragraphen im BGB?

johnnymcmuff  01.03.2015, 13:04
@jegu6758

§ 573 c BGB

Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. ____________________________________________________________________

Man kann zwar kürzere Fristen vereinbaren aber die Kündigung von dem Nachmieter abhängig zu machen ist zum Nachteil des Mieters und daher unwirksam

MfG

Johnny

Der Vertrag ist ein vorgefruckter Vertrag von "Haus und Grund" mit der Überschrift -Mietvertrag-. Nicht Miet vorvertrag oder so. Den haben wir unterschrieben. Am Ende ist noch ein Teil, der das Übergabeprotokoll beinhaltet. Der ist natürlich noch nicht unterschrieben. Beinhaltet alsi alles, was in einen Mietvertrag reingehört.

Wir wussten ja selbst, dass das Auszugsdatum irgendwann im Sommer sein wird. Wir kennen die jetzigen Mieter sehr gut. Von daher war das ok.

Da steht definitiv bei Mietbeginn nur "mit Auszug der Familie XY".

Und dieser Teil mit "Kündigungsfrist beginnt frühestens bei Beginn des Mietverhältnisses" ist in dem Vordruck bereits enthalten. Daher denke ich nicht, dass dies unrechtmäßig ist, oder?

Vereinbart wird der Beginn des Mietverhältnisses. Wann du dann einziehst, ist deine Sache.

In diesem Fall könntest du tatsächlich wegen des Formfehlers aus dem Vertrag raus sein

ist das wirklich ein Mietvertrag, den du abgeschlossen hast? Denn es muss doch vertraglich festgelegt sein, wann du anmietest/einziehst/bezahlst?!

jegu6758 
Beitragsersteller
 01.03.2015, 08:35

Ja ist es. Nur ohne Einzugsdatum. Stattdessen eben die Formulierung.

ViribusUnitis  01.03.2015, 12:05
@jegu6758

Dann würde ja eigentlich die "Willenserklärung" fehlen, die auf den "rechtlichen Erfolg gerichtet ist" ? Das Beste ist einen (Fach-)Anwalt zu befragen oder sich beim Deutschen Mieterbund zu erkundigen.

Beginn des Mietvertrages = Ort, Datum, Unterschriften.

Einzug und Beginn der Mietzhlungen sowie Kautionsübergabe bedarf eines Nachtrages zum Mietvertrag in Textform und Ort, Datum mit Unterschriften der Parteien.

jegu6758 
Beitragsersteller
 01.03.2015, 13:02

Okay. Und das, obwohl unter Vollzug "mit einzug der Familie xy" steht und, dass die Kündigungsfrist frühestens mit Auszug der Familie xy beginnt, ja? Sorry, wenn ich frage, aber bist du dir da 100% sicher? Denn ich habe gelesen, dass ein Mietvertrag der Einzige Vertrag ist, wo der Gesetzgeber eine Ausnahme macht. Normal ist ja immer das Vertragsdatum entscheidend, beim Mietvertrag ist so eine Regelung wohl erlaubt. Andererseits steht da ja kein genaues Datum weshalb es sein könnte, dass in diesem Fall doch die andere Regelung gilt....

Gerhart  01.03.2015, 18:15
@jegu6758

Unmittelbar nach Abschluss des MV kann dieser auch ordentlich gekündigt werden. Der ganz schlaue Vermieter will dich hier binden ohne einen verbindlichen Mietbeginn zu garantieren. Da nützt auch ein Formularvertrag von HuG nichts - Die Klausel ist ungültig.