Unvollständiger Mietvertrag?

8 Antworten

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Zu 1 gilt wohl folgendes:

§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Zu 3:

Erst unterschreiben wenn die Wohnung auch besichtigt wurde.

Zu 4:

Vielleicht ist eine Pauschale vereinbart, dann braucht keine Abrechnung gemacht werden.

Dann sollte man über die Höhe der ersten Miete mit dem Vermieter reden.

Die Wohnug ist sehr schön, allerdings sind uns Schäden am Parkett aufgefallen und wir wollen nicht im Vertrag den einwandfreien Zustand unterschreiben, bevor eine offizielle Übergabe stattfand. Das verlangt der Vertrag jedoch.
Ich würde den Vertrag auf keinen Fall so unterschreiben, sei die Wohnung noch so schön!

Der Vermieter versucht eindeutig, euch über den Tisch zu ziehen! Ich würde den Mietvertrag so nicht unterschreiben, egal, wie schön und ideal die Wohnung auch ist. Ärger in Zukunft ist vorprogrammiert! Es gibt auch noch andere schöne Wohnungen!

imager761  21.12.2013, 08:53

Unsinn.

Natürlich kann man den Mietvertrag einer "sehr schönen und idealen Wohnung" unterschreiben.

Selbstverständlich sollte man vorher NK und Energiewert kennen, Renovierung und Bodenbelag regeln und Kostenart Gartenpflege akzeptieren wollen.

Aber dass nun der Vormieter, etwa noch beim Auszug einen Schaden hinterlässt, auf dem man nach Unterschrift des MV sitzenbleiben soll, ist rechtsirriger Unfug :-O

Der MV hat nun rein garnichts mit (nachträglichen) Mängeln bei Übergabe zu tun :-)

Die wären schrfitlich oder mit Zeugen/Fotos festzuhalten, im Protoll zu vermerken und darin oder später zu reklamieren und zu beheben zu verlangen, ferner eine Mietzahlungspflicht erst bei Übergabe (05.01.) zu vereinbaren wonach die Januarmiete insofern um 5/30 gekürzt werden darf.

G imager761

healey  20.12.2013, 23:25

ich muss dafee da zustimmen. Sucht euch ne andere Bude !

Lasst es bloß sein!!
Wie @dafee schon geschrieben hat - der Ärger ist zum Greifen nah, und somit werdet ihr bald einen weiteren Umzug finanzieren können. Ich weiß (leider), wovon ich rede.

imager761  21.12.2013, 09:05

Dann hast du keine Ahnung, wie man einen Mangel als Abweichung des Ist-Zustandes wirksam behoben verlangen kannst noch was eine unwirksame Klausel in einem Formularmietvertrag tatsächlich bedeutet und solltest dein Unfähigkeit nicht als Masstab dafür hernehmen, anderen einen Mietvertrg einer "sehr schönen und ideale Wohnung" zu vergrämen :-)

latricolore, UserMod Light  22.12.2013, 12:45
@imager761

Auf solch eine freundliche Reaktion gehe ich nicht weiter ein.

Würde ich nicht unterschreiben. Und wenn das jetzt schon so anfängt wird es sicher noch schlimmer werden. Wir müssen unseren Ex- Vermieter jetzt auch vor Gericht ziehen. Dann lieber noch weiter suchen bis man etwas besseres findet.

Dieser Mietvertrag wird von einem Verein ausgegeben in dem Dein zukünftiger Vermieter Mitglied ist. Dieser Verein entwirft Mietverträge die auch für Dich eine gute Grundlage zum mieten einer Wohnung bedeuten. Haus und Grund ist ein seriöser Verein. Die Dinge die Du hier beschreibst sind nicht anrüchig. Irgendwo im Vertrag wird eine qm Zahl eingetragen werden, es wird auch eine NK Pauschale eingetragen, die dann einmal im Jahr abgerechnet wird. Da Du noch nicht wohnst kannst Du auch noch keine NK bekommen oder haben. Da Ihr die Wohnung besichtigt habt, wisst Ihr auch wie dieses aussieht, sollten sich bei der Übergabe Dinge zeigen die Ihr so nicht akzeptiert, werden diese in einem Übergabeprotokoll verzeichnet um bei späteren Streitigkeiten bewiesen werden zu können. Und das der Vermieter Urlaub macht ist kein Grund das als Mangel zu sehen. Das ist so bei Umzügen zum Jahreswechsel. Wer einen Vertrag nicht unterschreibt bekommt halt auch keine Wohnung, so ist das Spiel im Vermietergeschäft nun mal.

Racom 
Beitragsersteller
 21.12.2013, 10:44

Was du schreibst, entspricht nicht den Tatsachen. "Haus und Grund" musste schon mehrmals unwikrsame Klauseln ihrer Mietverträge nach gerichtlichem urteil streichen, da sie Mieter benachteiligten. Die Dinge sind mehr als anrüchig, da z.B. der Garten für uns nicht betretbar ist und nicht mitvermietet wird. Somit sind die Kosten des Gartens nicht umlegbar, vor allem deswegen nicht, weil der Vermieter den Garten exklusiv nutzt und ihn z.B. mit einem Pool für seine Familie ausgestattet hat.

anitari  21.12.2013, 13:22
@Racom

da z.B. der Garten für uns nicht betretbar ist

Gartenpflege ist nicht nur Pflege eines Gartens. Pkt. 10 der BertKV in meiner Antwort nicht richtig gelesen oder verstanden?

Racom 
Beitragsersteller
 21.12.2013, 13:45
@anitari

Das ist Unsinn. BetrKV Pkt. 10 regelt nur, welche Betriebskosten umlegbar sind. Ob diese Kosten auch für den Mieter anfallen, ist darin nicht geregelt. Jura ist etwas komplexer.. Hinweis: Der BGH sieht das in seiner Entscheidung vom 26.05.2004 - VIII ZR 135/03 so: Danach sei ein gepflegter Garten eine Verschönerung des Mietobjekts. Auch wenn die Mieter den Garten nicht nutzen können oder dürfen, sollen die Kosten für diese Gemeinschaftsflächen auf die Mieter abgewälzt werden können. Behält sich der Vermieter dagegen die Nutzung des Gartens vor oder ist die Nutzung einem oder mehreren Mietern exklusiv zugewiesen, dürfen Pflege- und Instandhaltungskosten des Gartens nicht auf alle Mieter abgewälzt werden. Dies ist in unserem Fall gegeben, da der Garten aufgrund der Baugegebenheiten nur vom Vermieter betretbar ist und dieser den Garten für sich gestaltet hat, z.B. mit einem Pool.

anitari  21.12.2013, 15:18
@Racom

Na wenn Du Dich in der komplexen Juristerei so gut auskennst, warum fragst Du dann hier?

Übrigens macht die Wiederholung Deines Kommentars ihn nicht richtiger.

Racom 
Beitragsersteller
 21.12.2013, 15:30
@anitari

Es zählen eben manchmal auch andere Sachen, als Rechtsnormen, nämlich Erfahrungen. Dieser Kommentar ist die Originalabschrift des Kommentars zu dem Urteil. Ich würde mal stark annehmen, dass er stimmt.

imager761  21.12.2013, 19:02
@Racom

Das stimmt nur bedingt, da umlagefähige "Gartenpflege" eben auch Pflege von "Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen" meint und damit Gemeinschaftseigentum umfasst.