Vermieter will Miete für die Tage vor Mietbeginn?
Hallo,
Mietbeginn unserer Wohnung war mündlich und schriftlich auf den 1. August gesetzt. (“Mietvertrag: Das Mietverhältniss beginnt am 01.08....“)
Nun konnte ich am 01.08. Berufsbedingt die Schlüsselübergabe nicht abhalten, sodass ich am 28. Juli um eine vorzeitige Übergabe gebeten habe, da dies noch vor dem 01.08. nötig war. Folglich habe ich am diesem Tag auch den Mietvertrag unterschrieben (welcher noch immer den obigen Satz/Abschnitt enthielt).
Jetzt will der Vermieter für die 4 Tage,die ich den Schlüssel früher bekommen habe, nachträglich eine Nachzahlung die sich aus Kaltmiete und Nebenkosten, abgestimmt auf die 4 Tage, zusammensetzt, überwiesen bekommen.
Ist das Rechtens, darf er dies tun?
Danke LG
8 Antworten
Nein, der Vertrag beginnt am 1.8. und nicht früher. Der Vermieter htte nicht früher übergeben müssen. Seine Sache, dann hättest du die Schlüssel eben später bekommen. Es ist ja dein Problem, wenn du just am 1. nicht kannst. Aber jetzt die Tage berechnen ist Kindergarten und nicht vertragsgemäß.
Mein Rat: Such dir schnellstmöglich wieder eine neue Wohnung. Mit dem Vermieter wirst du nur Ärger haben, hast du ja schon...
Anders herum wird ein Schuh daraus: Selbstverständlich darf der VM Nutzungsentgelt für vorvertragliche Nutzung beanspruchen.
Die gälte auch mündlch oder konkludent als vereinbart, wenn man als Mieter vor Mietbeginn schon die Schlüssel übergeben und damit Nutzung verlangt.
Mietbeginn war der 01.08., Schlüsselübergabe war für den 01.08. vorgesehen. Ab dem Zeitpunkt hat der Vermieter Anspruch auf Miete und du auf die Wohnung. Es ist nicht das Verschulden des Vermieters, dass du den Zeitpunkt nicht einhalten konntest. Und natürlich darf der Vermieter ein Nutzungsentgelt verlangen, wenn du die Wohnung schon vorher nutzt. Wie kommt man auf den Gedanken, man könne etwas schon vor Vereinbarung auf Kosten anderer nutzen? Wenn du an 4 Tage arbeitest an denen du eigentlich frei hättest, willst du das doch auch bezahlt haben, oder etwa nicht?
Natürlich darf der VM ein Nutzungsentgelt für die Zeit der vorvertraglichen Gebrauchsüberlassung beanspruchen. Miete bekommt er ab Mietbeginn.
Auch in dieser Höhe, dient es doch dazu, dem Vormieter seine überzahlte Monatsmiete einschl. BK-Vorauszahlung anteilig zu 4/30 zu erstatten :-O
Wie kommt man auf die Idee, dort auf Kosten Dritter und ggf. sogar während eines bestehenden Mietverhältnisses in fremden Wohnungen schon einziehen zu dürfen?
Wenn man am 01.08. zu üblichen Geschäftszeiten Mietvertragsunterschrift nicht leisten und die bereitliegenden Schlüssel nicht abholen und kann, muss man entweder dafür Urlaub nehmen, damit einen Bevollmächtigten beauftragen oder dies später, aber doch nicht früher erledigen :-O
Von mir hättest du Vertragskopie, aber kein Schlüssel vor vertraglichem Mietbeginn bekommen, ohne 4/30 der Bruttomiete bar auf den Tisch zu legen :-O
Anders herum hättest du vermutlich einen Aufstand gemacht oder die Miete gekürzt, ja nee, schon klar :-(
G imager761
Noch ein Nachtrag, was ich im anderen Kommentar vergessen habe.
Von mir hättest du Vertragskopie, aber kein Schlüssel vor vertraglichem Mietbeginn bekommen, ohne 4/30 der Bruttomiete bar auf den Tisch zu legen
Mit diesem Satz hast du selber den wesentlichen Unterschied genannt, den ich versucht habe zu erklären. Du hättest das Geld VOR der Schlüsselübergabe verlangt. Somit ist das dem Mieter klar. Dann ist das ja okay.
Aber nachträglich kannst du nichts mehr verlangen, außer der Mieter nutzt bereits die Räume voll indem er komplett einzieht. Ist das nicht der Fall, muss er annehmen, es ist eine Überlassung aus Gefälligkeit.
Deine Antwort ist gut, jedoch trifft sie nur in 2 konkreten Fällen zu:
1. Ein Nutzungsentgelt wurde vorab vereinbart
2. Die Mieter hat die Absicht, die Wohnung schon in vollem Umfang zu nutzen, und sei es nur zur Vorbereitung, Renovierung etc.
Das ist beim Fragesteller nicht der Fall. Bei ihm ging es lediglich um einen früheren Termin, weil er zum Vertragsbeginn verhindert war. Das spielt hier eine Rolle.
In dieser konkreten Konstellation musste der Mieter daher davon ausgehen, dass ihm nichts berechnet wird für die Tage. Unter Juristen nennt man das "kostenlose kurzfristige Überlassung der Räume aus Gefälligkeit".
Jeder Richter würde das Argument anerkennen, dass die vorzeitige Schlüsselübergabe nicht wegen der Nutzung geschah, sondern nur wegen eines passenden Termins. Mit der Forderung würde der Vermieter nicht durch kommen.
Da habe ich nichts mehr hinzuzufügen, außer, dass es dazu keinen Paragraphen gibt, der es einem Nicht-Juristen erklären könnte, warum dem so ist. Da geht es z.B. um konkludentes Handeln als Willenserklärung. Wenn man 4 Tage vor eigentlichem Mietbeginn einzieht, wird das wohl von jedem Richter dieser Welt so verstehen, dass der Mieter sich mit einer Verfrühung der mietvertraglichen Verpflichtungen beiderseits einverstanden erklärt.
Nach h. M. sind derartige vorvertragliche Nutzungsverhältnisse, was die Zahlung eines Entfgelts betrifft, nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts abzuwickeln. Deshalb muss der spätere Mieter Wertersatz in Höhe des objektiven Mietwerts leisten (BGH,Urteil v. 10.11.1965, VIII ZR 12/64, NJW 1966 S. 248 = ZMR 1966 S. 78).
Meint: Im ggs. zu Renickes Ansicht vemochte sich der BGH nicht zu der Entscheidung durchringen, bei einem späteren entgeltpflichtigen Mietverhältnis läge in vorzeitger Schlüsselübergabe eine Gefälligkeit des VM vor, die Mietsache kostenfrei eher zu übereignen.
Schon deshalb, weil sich der VM mit ungerechtfertigter Bereicherung starfbar machen würde, wenn er für die 4 Tage vorzeitiger Nutzungsmöglichkeit die vom Vormieter insoweit überhöhte Mietzahlung nicht anteilig erstatten würde.
Wie die hier vorherrschenden Meinungen von TrudiMeier, appledev4 u. v. a., ist daher auch meine rechtliche Bewertung: Die Forderung von 4/30 Nutzungsentgeld der vereinbarten Bruttomiete ist substantiiert.
Ebenso vermag ich mich der Frage anzuschliessen, ob man für diese paar Euros gleich auf Konfrontation gehen will: Es soll VM geben, die bei erster Gelegenheit eine Mieterhöhung verlangen oder Betriebskosten nur bei dir angepasst fordern, weil sie sich an diesen Vorfall erinnern und weil sie es dürfen :-O
G imager761
Während Du also an diesem so wichtigen Tag wegen "Geld verdienen" nicht frei nehmen konntest, erwartest Du ganz selbstverständlich, dass der Vermieter Dir die Wohnung 4 Tage lang kostenlos zur Verfügung stellt?
Antwort auf Deine Frage: Ja, er darf das! Wäre es andersrum gewesen, nämlich, dass er am 1.8. nicht kann und deswegen schon am 28.7. übergeben werden sollte, dann müßtest Du nichts bezahlen. Es war aber Dein dringender Wunsch und da hat er natürlich auch einen Anspruch auf das Geld. Du hättest ihn vorab fragen können.
Übrigens bleiben die Nebenkosten am Ende nur teilweise an Dir hängen. Die verbrauchsabhängigen fallen logischerweise nicht an.
Um wieviel Geld geht es eigentlich?
Bei 500 € WM wären das € 64,52. Entsprechend höher bei höherer WM. Der Vermieter wird auf Erhalt des Betrags bestehen und Du könntest weiterhin die Zahlung verweigern.
Als Vermieter würde ich auf Zahlung bestehen und das notfalls auch gerichtlich verfolgen. Außerdem würde ich nach genau einem Jahr das rechtlich einwandfreie Verlangen für eine kräftige Mieterhöhung zustellen.
Mieter, die so wie Du, niemals etwas zahlen würden, wenn sie nicht aus ihrer Sicht zweifelsfrei von sich aus anerkennen müssen, dass sie zur Zahlung verpflichtet sind, stellen ein potentielles Risiko für Mehrkosten und Mehraufwand dar und dementsprechend sollte man als Vermieter bei der Miethöhe keinesfalls zurück haltend sein.
Ja darf er.
Hoffe du hast auch ein Übergabeprotokoll mit dem Vermieter gemacht
Hallo, danke für die fachkundige antwort. Kannst du eventuell paragraphen nennen, oder mir irgendeine Quelle nennen wo ich dies nachschauen kann.