Mietvertrags Kündigung ohne Datum rechtswirksam?

Wo das weiß markierte ist gehört ja normal das Datum hin - (Kündigung, Mietrecht)

5 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Was die Tante meint ist Unsinn. Es ist grundsätzlich nicht das Erstellungsdatum des Kündigungsschreibens für eine fristgerechte Kündigung entscheidend, sondern der Tag der Zustellung. Deshalb sollte man Beweis antreten können. Mit rechtzeitiger Absendung per Einwurfeinschreiben ist das gut und sicher realisierbar. Sobald der Postbote den Brief in den BK der Eingeworfen hat, ist er rechtssicher zugestellt.

Da  gemäß BGB zum Monatsende (und nicht Monatsanfang) gekündigt werden kann, kündigst du hier automatisch zum 30.11.2017.

Du bräuchtest von Rechts wegen sogar gar kein Kündigungsdatum angeben. Es reicht im Prinzip "ich kündige meine Wohnung". Automatisch ist sie damit zum nächstzulässigen fristgerechten Datum gekündigt.

Also, lass dich nicht für dumm verkaufen!

Was deine Vermieterin "meint" ist Dummfug.

Entscheidend ist zu wann Du kündigen willst, das steht ja im Kündigungsschreiben, und wann die Kündigung der Vermieterin zugegangen ist.

War das spätestens am 4.9.2017 ist sie zum 31.12.2017 wirksam.

Trettita 
Beitragsersteller
 13.09.2017, 19:04

Perfekt das wollte ich hören, danke!

anitari  13.09.2017, 19:06
@Trettita

In der Kündigung steht zum 1.12.2017. Mietverträge können nur zum Monatsende gekündigt werden. Wolltest Du zum 30.11.2017 Kündigen hätte die Kündigung spätestens am 3. Werktag im August bei der Vermieterin sein müssen.

anitari  13.09.2017, 19:12
@anitari

Vergiß meinen letzten Kommentar;-)

Hallo Trettita,

da ich kein Fachmann bin, habe ich mal gegoogelt:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigung-ohne-Ausstellungsdatum-rechtens--f5844.html

Da steht dann unter anderem: 
Eine Kündigung ohne Angabe des Datums ist wirksam, da eine entsprechende Datumsangabe nicht wesentlicher Bestandteil einer Kündigung ist.
Insbesondere ist auch nach den §§ 623, 126 BGB bzw. 89ff HGB die Angabe
eines Kündigungsdatums keine konstitutive Voraussetzung für die Zulässigkeit beziehungsweise Wirksamkeit einer Kündigung.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Datum grundsätzlich auch aus anderen Umständen ermitteln lässt, wie hier zum Beispiel dem Zugang des Einschreibens.


Es wäre also zweckmäßig, wenn du einen Nachweis hättest, z.B. einen Zeugen für den Einwurf, einen Beleg der Post beim Einschreiben, die schriftliche Antwort der Vermieterin mit Datum bzw. Poststempel auf dem Umschlag oder ähnliches.

nein, wenn sie den eingang zugibt, zählt der

Trettita 
Beitragsersteller
 13.09.2017, 19:03

Alles klar, vielen Dank. Ich hoff auf deine Antwort vertrauen zu können. Die olle Hexe macht es mir echt schwer. 

bwhoch2  13.09.2017, 21:40
@Trettita

Mit ihrer Meckerei hat sie zugegeben, dass sie die Kündigung erhalten hat. Jetzt ist nur noch die frage, wann sie die Kündigung erhalten hat. Kannst Du belegen, dass sie spätestens am 3. Werktag im August bei der Vermieterin war?

das Datum ist irrelevant - entscheident ist das Kündigungsdatum - zum 01 wäre leider Falsch - aber der 30.11.17 wäre richtig. Aber nur dann wenn die Kündigung bereits im August (3. Werktag) dem Vermieter zugegangen ist, am besten per Einwurfeinschreiben. 

hast du später gekündigt, geht nur noch der 31.12.17.