Wie muss eine Mindestmietdauer formuliert werden?

10 Antworten

Es gibt keine Mindestmietdauer. Was möglich ist, ist ein wechselseitiger Kündigungsverzicht. Ist dieser nicht wirksam im Mietvertrag vereinbart, gilt für die ges. KF von 3 Monaten. Hier bei dieser Mietdaueer für den Vermieter ebenso.

Eine "Mindestmietdauer" gibt es im deutschen Mietrecht nicht.

Bestenfalls einen Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit.

Das muß aber genau vertraglich vereinbart sein, sprich im Mietvertrag stehen.

Zum Beispiel:

"Mieter und Vermieter verzichten für 2 Jahre ab Mietbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung."

Der Vertrag muß eine entsprechende Vereinbarung enthalten, wenn der Vermieter die normale form- und fristgerechte Kündiung ablehnt!

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein 4-jähriger Kündigungsausschluss möglich. Wird diese Grenze überschritten, führt dies wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion zur Unwirksamkeit der Ausschlussvereinbarung; der Kündigungsverzicht bleibt also nicht mit der höchstzulässigen Laufzeit von 4 Jahren erhalten.

Eine wirksame Klausel für eine berechtigte Ablehnung Ihrer vorzeitigen Kündung könnt wie folgt lauten:

Beide Parteien verzichten auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 2 Jahren. Eine ordentliche Kündigung kann frühestens zum Ablauf dieser Zeit erklärt werden. Dabei sind die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Der Mieter kann seine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis verlangen, wenn er die Wohnung aus wichtigen persönlichen Gründen aufgeben muss. Der Vermieter ist auch während der Zeit des Kündigungsausschlusses zur Mieterhöhung berechtigt.

Schauen Sie genau in Ihrem Mietvertrag nach, ob da eine entsprechender Satz z.B. durch Ankreuzen vereinbart wurde.

Hallo imcla,

wenn die Mindestmietdauer nicht explizit im Mietvertrag genannte wird, dann gibt es sie nicht.

Falls der Vermieter auf Nebenabsprachen klagen möchte, also dass die Mindestmietdauer mündlich vereinbart wurde, das würde ich sehr entspannt abwarten.

Viel Erfolg!

Karliemeinname

Für alles was nicht schriftlich im Mietvertrag steht, gilt das BGB und im BGB gibt es keine Mindestvertragsdauer für Mietverträge.

Wenn es also eine Mindestmietdauer oder eine Kündigungsauschlussklausel gibt, so muss diese zwingend im Mietvertrag stehen.

Wenn nicht könnt ihr ganz normal Kündigen mit 3 Monaten Kündigungsfrist.

imcla 
Beitragsersteller
 06.05.2022, 13:40

Es wird ausschließlich eine Vertragsdauer von 2 Jahren genannt, die allerdings bis Anfang 2023 geht (also auch noch falsch datiert wurde). Von Mindestdauer oder Kündigungsausschluss ist allerdings mit keinem Wort die Rede. Vertragsdauer und Mindestlaufzeit sind aber nicht gleichgesetzt, oder? Und vielen Dank

berlina76  06.05.2022, 13:44
@imcla

Wie ist die Kündigungsklausel gestaltet?

Destranix  06.05.2022, 13:47
@imcla

Wenn eine Vertragslaufzeit festgelegt wurde, dann gilt diese zwar, es geht aber nicht hervor, ob das nun Höchst- oder Mindestmietdauer ist. Ich würde von ersterem ausgehen der Logik wegen.

Eine ordentliche Kündigung sollte demnach möglich sein, soweit nichts anderes bestimmt wurde. Die Fristen für diese ergeben sich auf § 573c BGB.

imcla 
Beitragsersteller
 06.05.2022, 13:51
@berlina76

Im Vertrag ist dazu nichts festgehalten.

imcla 
Beitragsersteller
 06.05.2022, 13:53
@Destranix

Denke ich auch. Im nächsten Punkt wird erwähnt das der Vertrag nicht stillschweigend weiterläuft…spricht auch eher für eine Höchstmietdauer.

Destranix  06.05.2022, 13:55
@imcla

Wenn ein direkter Zusammenhang zwischen den Punkten erkennbar ist, würde ich das auch behaupten, ja.

albatros  06.05.2022, 19:20
@imcla

Diese Klausel ist mit diesem Text irrrelevant.

Ist der MV möglicherweise befristet? Wenn ja, mit welcher Begründung?