Mietvertrag vor Abschluss verhandeln bzgl. Mindestdauer
Hallo, habe ein Angebot morgen einen Vertrag für eine super Wohnung zu unterschreiben - bin wirklich sehr interessiert, da Top Lage und tolle Ausstattung. Jedoch hat der Vermieter eine Mindestmietdauer von 2 Jahren angekündigt. Das möchte ich nicht unterschreiben, da es ja sein kann, dass ich jobbedingt wegziehen muss (was weiss ich, was in 1,5 Jahren ist). Daher würde ich diesen Passus gerne streichen lassen. Kann man so etwas mit dem Vermieter verhandeln? Hat da jemand Erfahrung? Danke für jeden Tipp.
5 Antworten
Jedoch hat der Vermieter eine Mindestmietdauer von 2 Jahren angekündigt. Das möchte ich nicht unterschreiben, da es ja sein kann, dass ich jobbedingt wegziehen muss (was weiss ich, was in 1,5 Jahren ist). Daher würde ich diesen Passus gerne streichen lassen. Kann man so etwas mit dem Vermieter verhandeln? Hat da jemand Erfahrung?
Du kannst es versuchen, aber der Vermieter möchte langfristig vermieten.
Vielleicht lässt er sich ja auf 18 Monate ein.
MfG
Johnny
Du kannst es natürlich versuchen, aber der Vermieter wird dir die Wohnung dann wohl nicht vermieten.
Jedoch hat der Vermieter eine Mindestmietdauer von 2 Jahren angekündigt.
Das wäre nur dann wirksam, wenn es sich um einen gegenseitigen Kündigungsverzicht von 2 Jahren handelt. Ein einseitiger Kündigungsverzicht von deiner Seite aus, wäre unwirksam, weil du als Mieter unangemessen benachteiligt wirst.
Möglich wäre auch ein Zeitmietvertrag, wobei die Befristung begründet werden muss. Ich gehe aber davon aus, dass es sich nicht um einen Zeitmietvertrag handelt, da du von einer MIndestmietzeit schreibst.
Die Mietdauer muss im Mietvertrag festgelegt sein, sonst gilt der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit und kann bereits nach dem ersten Jahr gekündigt werden.
Verhandeln kannst du selbstverständlich. Wenn der Vermieter einverstanden ist kein Problem. Versuch es einfach
Der Passus wäre nur dann wirksam wenn er beidseitig das Kündigungsrecht ausschließt. Wenn dies nur für dich gelten soll, so wäre dies eine unangemessene Benachteiligung und somit nichtig.
Verhandeln kann man viel, aber im Grunde herrscht Vertragsfreiheit. Der Vermieter muss nicht an dich vermieten.
Demnach müssen alle Zeitmietverträge, die nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden, einen Befristungsgrund (z.B. Eigenbedarf des Vermieters, Komplettsanierung des Anwesens bzw. der Wohnung) beinhalten (sog. qualifizierte Zeitmietverträge). Ist dies nicht der Fall, ist der Zeitmietvertrag in diesem Punkt unwirksam. Folge davon ist, dass der Mieter jederzeit mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen kann.
Du kannst eine Verhandlung versuchen, aber es muss nicht unbedingt klappen.
Da steht doch Mindestmietdauer... wo ist da der Unterschied zu "keine Kündigung für zwei Jahre", wenn meine Mietzeit mindestens X Zeit dauern muss?
Ich glaube hier geht es nicht um eine zeitlich begrenzte Mietdauer
sondern
um einen Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung für eine Dauer von 2 Jahren.
Rechtlich sind das zwei paar Schuhe.