Mietvertrag Erhaltung der Mietsache
Ich habe heute den Mietvertrag für eine neue Wohnung erhalten und bei einem bin ich mir unsicher ob das so sein darf und hoff ihr wisst da mehr.
Das ganze nennt sich "Erhaltung der Mietsache". Da steht drin "Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an solchen Gegenständen, welche dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, zum Beispiel Installationsgegenstände für Elektizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtung, Fenster- und Türverschlüsse, Verschlussvorichtungen für Fensterläden, Rölladen, Jalousien sowie Markisen (Kleinreparaturen) hat der Mieter zu tragen, soweit die Kosten für die einzelnen Reparaturen 125€ und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6% der Jahresnettomiete innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt."
Diese 6% sind bei uns 518,40€. Ich weiß hört sich erstmal nach nicht viel Geld an, aber ich dachte immer dass der Vermieter die Reparaturen in der Wohnun zu tragen hat. Wenn ich nicht gerade vorsätzlich etwas kaputt mache. Ich hoffe ihr könnt mich da etwas aufklären.
6 Antworten
soweit die Kosten für die einzelnen Reparaturen 125€ und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6% der Jahresnettomiete innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt."
Es gibt schon gerichtliche Entscheidungen die 125,-€ für die Einzelreparatur als angemessen sehen.
Das OLG Stuttgart hat entschieden daß die jährlichen Kosten zwischen 6% und 8 % liegen.
Zur Klarstellung: Du als Mieter zahlst dann nur Einzel-Kleinreparaturen bis zu 125,-€. Wenn die Rechnung 125,01 € beträgt muß der Vermieter diese in voller Höhe zahlen.
http://www.mietrecht.org/kleinreparaturen/kleinreparatur-vermieter-muss-ab-gewisser-grenze-zahlen/
Es gibt auch noch ein Urteil das eine Höchstgrenze von 100,-€ (aber netto) zugrundegelegt hat. AG Braunschweig, Urteil v. 17.05.05, Az. 116 C 196/05
Die Klausel dürfte unwirksam sein, da der Einzelbetrag über die bisherigen zulässigen Gerichtsurteile liegt.
Nicht immer ist jedoch klar, ob es sich bei den genannten Beträgen um Brutto- oder Nettoangaben handelt. Um sicher zu gehen, dass die Klausel nicht durch Ansetzung einer zu hohen Obergrenze unwirksam ist, ist dem Vermieter daher zu raten, den Wert, den das AG Braunschweig mit dem genannten Urteil vom 17.03.2005 – 116 C 196/05- als angemessen erachtet hat, als Anhaltspunkt zu nehmen und einen Betrag von EUR 100,00 zzgl. Mehrwertsteuer nicht zu überschreiten.
Quelle: http://www.mietrecht.org/kleinreparaturen/
Vielleicht sollte man einen Anwalt für Mietrecht oder den Mieterbund fragen ob es schon Urteile über höhere Beträge gibt.
Mieter von Wohnraum sind keine Gewerbetreibende. Deshalb gilt hier allein der Bruttobetrag als Richtwert. Durch Urteil(e) untermauert gilt derzeit als Höchstgrenze für Einzelrep. die 100 Euro-Marke. Beträge darüber führen deshalb zur Unwirksamkeit der Kleinreparaturklausel.
--- auch ohne Verschulden des Mieters --- heißt in der Praxis, dass der/die Mieter auch für ganz normale Verschleißerscheinungen, welche durch den Gebrauch entstehen auch haftbar ist. Das auch dann wenn Dinge oder Einrichtungen durch Anwohnen und somit über Miete schon bezahlt, auch vom Mieter ersetzt bzw. instandgehalten werden müssen.
Wenn es keinen zwingenden oder sonst erheblichen Grund gibt, würde ich diesen MV so nicht unterschreiben.
Aber der Vermieter ändert des bestimmt nicht um. Wäre ja zu seinem Nachteil. Bei dem Link wo Ginger1970 geschickt hat, steht drin dass es für einen solchen Fall verschiedene Urteile gibt. Das Gericht hat bereits 100€ als Kleinreparaturkosten als Ok befunden. Und die Wohnung liegt in Stuttgart, laut Spiegel Online von der Miete her die zweitteuerste Stadt. Was dann vielleicht auch mit den Kosten zu tun hat, weil dann auch eben der Handwerker mehr verlangt.
Genau deshalb habe ich weder auf §§ noch Urteile hingewiesen. Ich habe nur auf die Frage geantwortet und das mit der Überzeugung dass der VM nichts an der Formulierung ändern wird.
Entweder ist die Frage unklar oder der, Ihr Kommentar zu meiner Antwort.
Da 125 Euro zu hoch gegriffen sind weil sie damit nicht der aktuellen Rechtslage entsprechen, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Der Vermieter muss also für sämtliche Reparaturen selbst aufkommen.
http://www.test.de/Mietrecht-Mieter-muessen-nur-Kleinreparaturen-selbst-bezahlen-4655061-0/
Höchstgrenze pro Jahr
Sind viele kleine Reparaturen im Laufe eines Jahres nötig, kann die finanzielle Belastung für den Mieter enorm werden. Der Vermieter muss in der Kleinreparaturklausel daher neben der Grenze für die einzelne Reparatur eine Jahreshöchstgrenze nennen. Auch sie steht nicht im Gesetz. Mietrechtsexperten halten als Maximalbetrag bis zu 8 Prozent der Jahresmiete ohne Heiz- und sonstige Nebenkosten für angemessen. Wer zum Beispiel 500 Euro Miete pro Monat zahlt, muss pro Jahr mit einer maximalen Belastung von 480 Euro für Kleinreparaturen rechnen. Ist die Grenze überschritten, zahlt der Vermieter alles Weitere allein.
Ok, der V; hat doch nur 6% angesetzt und der Fragende hat die Höchstgrenze mit 518,40 € doch selbst ermittelt. Also liegt der VM doch voll im sog. zumutbaren "Freien Ermessensraum".
Man muss sich den Text, die Formulierung nur bis zum Ende ausdenken. Dann findet man das was der VM eigentlich erreichen will.
Jetzt wo ich den Link von Ginger1970 gelesen habe denke ich dass ich den MV schon unterschreiben kann ohne das Gefühl zu haben über den Tisch gezogen zu werden. Da wird ja bestätigt, dass das Gericht eigentlich 8% als Ok befinden und wir haben nur 6%. Und wie gesagt die Höchstgrenze sind 518,40€ im Jahr was auch nicht der Weltuntergang ist. Ich dachte nur immer dass ein VM diese Kosten zu tragen hat.
Ich habe ja auch nichts dagegen gesagt, jockl... Ich habe lediglich einen informativen Link geschickt.
Danke, ist echt eine gute seite die du da geschickt hast.
Hätte gerne mal die Urteile.
Ich hab eins über 110 €:
AG Würzburg • Urteil vom 17. Mai 2010 • Az. 13 C 670/10