keine kündigung bevor 2 Jahren Miete abgelaufen sind...?
Hallo, nehmen wir an, im Mietvertrag steht - Kündigung erst nach mindestens 2 Jahren Miete möglich. Ist das rechtsmäßig? Darf der Vermieter verlangen, dass der Mieter mind. 2 Jahren die Wohnung mietet und dann erst kündigen darf? Ist an die 3 monate-kündigungsfrist nicht immer zu halten? Was ist rechtens? Danke
11 Antworten
Steht im Vertrag (sinngemäß)
Mieter und Vermieter verzichten für die Dauer von 2 Jahren auf ihr Recht einer ordentlichen Kündigung, ist das rechtens.
Mit der, für den Mieter, gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten hat das nichts zu tun. Die gilt natürlich immer. Hier eben erst nach oder zum Ablauf von 2 Jahren.
Steht allerdings im Vertrag (sinngemäß)
der Mieter verpflichtet sich ... oder die Mindestmietzeit beträgt ..., ist das natürlich unwirksam und Du kannst jeder Zeit ordentlich kündigen.
Hier für alle Zweifler bezüglich Kündigungsverzicht die Entscheidung des BGH dazu:
BGH zum Kündigungsverzicht im Mietvertrag
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im April 2005 entschieden, dass in einem Wohnraummietvertrag ein formularmäßiger (zwischen den Parteien nicht im einzelnen ausgehandelter) Kündigungsverzicht, auch wenn er von beiden Parteien des Mietverhältnisses erklärt wird, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam ist, wenn die Dauer des Verzichts auf das Kündigungsrecht mehr als vier Jahre beträgt.
Genau so ist es korrekt. DH.
Danke für das Sternchen
Beidseitiger Kuendigunsgverzicht kann in Mietvertraegen formularmaessig bis zu 4 Jahre und per Individualvereinbarung sogar noch laenger wirksam vereinbart werden. Allerdings muss aus der Vereinbarung klar hervorgehen, dass sie fuer beide Seiten gelten soll.
Nachmieterstellung, wie von einem User vorgeschlagen, geht hier nur in ganz wenigen Sonderfaellen und ist auch mit einigen Besonderheiten versehen (auf die ich hier nicht naeher eingehe, weil die Voraussetzungen wahrscheinlich sowieso nicht erfuellt sind)).
Steht das irgendwo in nem Paragraphen?
Wenn du das unterschreibst oder unterschrieben hast, ist der Vertrag so zustande gekommen und rechtsgültig.
das ist Quatsch
Nein das ist nicht rechtens (mind. 2 Jahre dort wohnen), kriegst du aber nur mit Anwalt durch.
ums mal mit deinen worten zu sagen...das ist quatsch.^^ darüber hinaus, wenn ich einen Vertrag unterschreibe dann lese ich die bedingungen und wenn sie mir nicht passen, dann unterschreibe ich nicht. ansonsten kann man sich verträge auch sparen...wenn eh jeder machen kann was er will.
Wohl wahr. Allerdings kann man beim Horizont von 2 Jahren natürlich immer mal in die Lage kommen, doch umziehen zu müssen. Aber bei solchen Verträgen muss der Vermieter zustimmen, sonst geht da nichts.
Das stimmt nicht. Genau das gleiche (da ging es um 3 Jahre die man da wohnen muss) habe ich durch mit meinem Vermieter und meinem Anwalt. Zunächst einmal kann jeder Quatsch in einen Mietervtrag geschrieben und UNTERSCHRIEBEN werden - das heißt noch lange nicht, dass das auch alles gilt.
@AriSina: Entscheidend ist, wie die exakte Formulierung lautet. Sofern beide Parteien auf das Recht zur Kündigung verzichten, ist dies nicht anfechtbar (siehe auch BGH Urteil vom 22.12.2003). Eine formularmäßige Vorgabe eines einseitigen Kündigungsausschlusses jedoch wäre unwirksam. Wir können hier nicht alle möglichen Gründe für Formfehler wiederkäuen; Fakt ist jedoch, dass ein beidseitiger Kündigungsverzicht auf Dauer per Individualvereinbarung möglich und auch rechtens ist.
Dem stimme ich nicht zu.
Das wird den BGH sicher brennend interessieren.
Also meinen VM hat es brennend interessiert, als er die Niederlage einsehen musste.....aber ja du hast recht und ich hab meine Ruhe. Wollen wir nur hoffen, dass der Fragesteller nicht alles glaubt was 2 Semester Jura hier so schreiben.
Lies dir das mal durch So wie ich das verstanden hab schreiben die, das so ein Zusatz ab 2001 nicht mehr gültig ist http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article1350197.html
Beides irrelevant, bitte OP genauer durchlesen. Das ist ja gerade kein Zeitmietvertrag, sondern ein Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit. Das ist durchaus zulässig (und bindend).
Falsch. Sofern es sich um eine Individualvereinbarung handelt, ist das zulässig und auch nicht anfechtbar.